Altersfreigabe

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Unter der so genannten Altersfreigabe versteht man die Freigabe von Filmen für Kinder und Jugendliche ab einem bestimmten Alter, oder unter bestimmten Auflagen.

Die Einstufung erfolgt in Deutschland durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Sie ist eine reine Freigabe, keine Empfehlung, die den betreffenden Film für eine bestimmte Altersgruppe als besonders geeignet erscheinen lässt. Weiterhin ist zu beachten, dass das Jugendschutzgesetz Erwachsenen untersagt, Kindern und Jugendlichen den Zugriff auf nicht freigegebene Filme zu ermöglichen. Dabei wird auch nicht zwischen Erwachsenen und Eltern unterschieden, obwohl den Eltern bisher kaum Repressalien drohten.

Die aktuellen FSK-Freigaben lauten:

  • o. A. bzw. ohne Altersbeschränkung (erkennbar an weißem Label)
  • ab 6 Jahre (gelbes Label)
  • ab 12 Jahre (grünes Label)
  • ab 16 Jahre (blaues Label)
  • k. J. bzw. keine Jugendfreigabe (ehemals ab 18 Jahre; rotes Label)

Weiterhin kann ein Film an stillen Feiertagen nicht freigegeben werden.

Alternativ gibt es auch noch so genannte SPIO/JK-Gutachten zu Filmen, die nicht von der FSK geprüft werden oder wurden. Dabei handelt es sich um eine Juristenkommission (meist Anwälte, Personen mit Befähigung zum Richteramt, Professoren der Rechtswissenschaft an deutschen Hochschulen, mit strafrechtlicher Praxis) der SPIO, die solche Filme darauf untersucht, ob strafrechtliche Bedenken bestehen oder ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz gegeben sein könnte. Passierte ein Film das JK-Gutachten-Verfahren erfolgreich, so befindet sich ein kleines schwarz-weißes Label mit dem Aufdruck SPIO/JK geprüft meist auf der Rückseite des DVD-Covers. Filme mit dem Logo der JK dürfen – ebenso wie gänzlich ungeprüfte oder die mit "keine Jugendfreigabe" von der FSK geprüften – grundsätzlich nur an Erwachsene abgegeben werden.

Diese JK-Begutachtung ziehen Film-Verleih-Firmen manchmal vor, um ihre Neu- oder auch Wieder-Veröffentlichungen vor allzu starken Schnittvorgaben oder -auflagen durch die FSK zu schützen. Da eine JK-Prüfung lediglich den Charakter eines privaten juristischen Gutachtens hat, können die entsprechenden Filme grundsätzlich auch beschlagnahmt werden, was jedoch bislang so gut wie nie vorgekommen ist und aufgrund der eher strengen Maßstäbe der JK auch relativ unwahrscheinlich ist (einzige z. Z. bekannte Ausnahme: die Verleihfirma VCL ließ den Film Tanz der Teufel 1 1983 von der JK prüfen. Trotzdem wurde der Film später beschlagnahmt, wodurch das JK-Gutachten für eine Neu-Veröffentlichung der Firma Astro ungültig und somit nutzlos war. Quelle: IVD News 02-03/2001). Eine Indizierung ist aber in jedem Fall möglich und kommt inzwischen sogar relativ häufig vor (zuletzt noch bei der "Extended"-Version des Films The Punisher).

Ende 2004 hat die JK ihr Prüfverfahren geändert und prüft jetzt Filme nicht nur auf eine strafrechtliche Relevanz, sondern auch darauf, ob sie wegen schwerer Jugendgefährdung als "automatisch indiziert" zu gelten haben, weil sie gegen die Bestimmungen des § 15 (2) Jugendschutzgesetz verstoßen. Die Filme, die dabei eine Abnahme erfahren, erhalten nun die Kennzeichnung SPIO JK geprüft und stehen somit zukünftig "auf dickerem Eis".

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