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Gutscheine


Kinofan22

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute.

 

 

 

Wir haben in letzter Zeit immer wieder das Problem, dass Kunden mit Gutscheinen von uns kommen und diese Einlösen wollen, obwohl diese schon abgelaufen sind! Wir haben auf den Gutscheinen drauf stehen, dass sie 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind. Jetzt nehmen wir die Gutscheine e schon max. 2 Jahr zurück aber immer wieder gibt es mit den älteren Probleme. Sie bestehen darauf, dass ein Gutschein 30 Jahre Gültig ist, egal was drauf steht! Wir haben schon Ausdrucke zum Mitgeben von div. Seiten wo auch drinnen steht, dass ein Gutschein, wenn kein Datum angegeben ist, 30 Jahre gültig ist, ist jedoch ein Datum vorhanden und die Gültigkeit somit begrenzt, dieses Gilt.

 

 

 

Wie habt ihr den das mit den Gutscheinen? Habt ihr auch ein Ablaufdatum? Wie geht ihr mit den Kunden um, wenn sie darauf bestehen, den abgelaufen Gutschein einzulösen?

 

 

Liebe Grüße

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Mal ne kurze Frage, magst du deine Kunden absichtlich verkraulen????

 

Jetzt mal im Ernst, du kannst doch Gutscheine immer annehmen, das Geld dafür hast du doch schon längst eingenommen.... (Wenn nicht ein Besitzerwechsel stattgefunden hat....)

Wenn ich bei dir ankommen würde, und du würdest meinen Gutschien, auch wenn er schon Jahre alt ist, ablehnen würdest, würde ich nie wieder Gutscheine bei dir erwerben bzw würde mir ien Kinobesuch bei dir 3 mal überlegen.....

 

Im Kino sollte der service an erster Stelle kommen, und das gehört dazu!

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Seit 2002 laufen Gutscheine ohne explizite Nennung eines Ablaufdatums 3 Jahre nach Ausstellungsdatum ab. Zu knapp bemessene Daten führen auch zu einer 3-jährigen Gültigkeit, und 10 Monate wurden z.B. schonmal als zu kurz abgeurteilt. Gutscheine ohne Nennung eines Austellungsdatums verlieren ihre Gültigkeit nicht.

 

Ich würde Gutscheine annehmen, auch wenn sie schon abgelaufen sind. Erst recht, bei einer so kurzen Frist von nur einem Jahr. Kann sogar sein, dass ein Gericht hier sagen könnte, dass es zu kurz ist. Überhaupt ist es kundenfreundlicher den Gutschein anzunehmen, auch wenn er schon abgelaufen ist. Der Kunde ist glücklich und verlässt dein Kino mit nem guten Gefühl, und erzählt das bestimmt weiter.

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Wir geben grundsätzlich Gutscheine ohne Datum raus, man hat ja auch das Geld dafür bekommen. Da ist es doch igal, wann die eingelöst werden. Ich hatte auch mal gelesen, wenn ein Datum drauf steht, das das Datum als nicht geschrieben gilt,da man Geschenkgutscheine nicht mit einem Verfallsdatum verkaufen darf. Aber da gibt es sicherlich hier im Forum genug, die das bestimmt besser wissen.

Nur Gutscheine, die wir für irgendwelche Verlosungsaktionen kostenlos zur Verfügung stellen, werden mit einem Verfallsdatum versehen.

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Wir haben in letzter Zeit immer wieder das Problem, dass Kunden mit Gutscheinen von uns kommen und diese Einlösen wollen, obwohl diese schon abgelaufen sind! Wir haben auf den Gutscheinen drauf stehen, dass sie 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind. Jetzt nehmen wir die Gutscheine e schon max. 2 Jahr zurück aber immer wieder gibt es mit den älteren Probleme. ...

 

Der Kunde gibt Dir ein zinsloses Darlehen und Du willst ihm dieses Darlehen nicht mehr zurückgeben? :rolleyes:

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Hallo Kinofan,

unabhängig von jeder Rechtslage haben wir immer alle unsere Gutscheine angenommen, egal wie alt sie waren. Siehe auch 'Eix Antwort. Explizit davon ausgenommen sind Gutscheine im Sinne von Freikarten, die wir mit Partnern zu Aktionen verlost, verteilt oder sonstwas haben. Da steht dann allerdings auch immer ein Gültigkeitsdatum drauf.

Ansonsten gilt: Der Ton macht die Musik. Wer mir dumm kommt, blitzt ab.

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Auch wir nehmen ALLE unsere Gutscheine an, egal, wie alt sie sind.

Es kommen hie und da noch DM-Gutscheine. Dann rechnen wir halt in Euro um.

Schlecht ist es, wenn man den Betrag bei Thermo-Papier nicht mehr lesen kann.

Dann heisst es, einen Kunden freundlichen Kompromiss zu finden.

Ein Tipp: bei Gutscheinen, egal wie alt sie sind, zwingend eine Kinokarte raus

zu geben und keine Freikarte. Der Kunde könnte ein Prüfer sein.

Servzs Theo

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Bei uns in der Umgebung haben ALLE Geschäfte Gutscheine mit Ablaufdatum und auch diese nehmen die Gutscheine nach Ablauf der Frist nicht mehr an! Es gibt zb. einen Gutscheinen der in allen Geschäften gilt und dieser hat ein Ablaufdatum von einem Jahr! Letzten hab ich solchen angenommen, obwohl er abgelaufen war --> wir haben kein Geld für den Gutschein bekommen weil er abgelaufen war.

Warum sollten wir dann als kleines Kino (wir haben nur 3 Sääle) anderster mit den Gutscheinen umgehen, wenn es in der ganzen Umgebung genau so ist?

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Bei uns in der Umgebung haben ALLE Geschäfte Gutscheine ... einen Gutscheinen der in allen Geschäften gilt ... Letzten hab ich solchen angenommen, obwohl er abgelaufen war --> wir haben kein Geld für den Gutschein bekommen weil er abgelaufen war ...

 

In diesem Fall würde ich es auch wie alle anderen machen, und 'mit von der Brücke springen'. Verfallsdatum ist drauf, lesbar und somit für alle Teilnehmer dieses Systems bindend.

 

Nebenbei bemerkt: Ich täte bei einem solchen System nie mitmachen, allein schon aus Gründen der Kundenfreundlichkeit. Zudem macht dir ein Gutscheinsystem mit Verfallsdatum buchungstechnisch wesentlich mehr Aufwand als wenn ohne. Solltest du mal anregen.

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Auch ich löse Gutscheine noch entsprechend ein, denn ich will ebenso den Frust der Leute vermeiden, mit einem Gutschein der halt schon was älter ist, nix mehr anfangen zu können. Egal, ob sie ihn geschenkt bekommen haben oder nicht. Ich finde, das stützt das Vertrauen in mein Unternehmen.

 

Rechtlich sehe ich das ähnlich wie andere hier. Allgemein gilt eine dreijährige Verjährungsfrist (meiner Meinung nach beginnend mit Ablauf des Jahres des Verkaufs - Verkaufe ich also einen Gutschein am 1.1., wäre dieser 4 Jahre gültig...) Ob da nun ein Datum drauf stehen muß, weiß ich nicht so genau. Auf meinen ist zumindest eine eindeutige ID, die in einer Datenbank gepflegt wird. Ich denke also schon, ich könnte alte Gutscheine ablehenen. Statt dessen freue ich mich aber immer sehr über das überraschte Gesicht von Kunden die leise fragend ankommen, ob denn der Gutschein noch gültig sei...

 

Ein ERHEBLICHER Anteil von Gutscheinen wird nie wieder eingelöst, hier sollte man also Kulant reagieren gegenüber seinen Kunden. Wir verdienen auf jeden Fall an den Gutscheinen.

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Ein ERHEBLICHER Anteil von Gutscheinen wird nie wieder eingelöst, hier sollte man also Kulant reagieren gegenüber seinen Kunden. Wir verdienen auf jeden Fall an den Gutscheinen.

Bei uns lag die Rücklaufquote in den letzten 1o Jahren unter der Hälfte.

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Bei uns in der Umgebung haben ALLE Geschäfte Gutscheine mit Ablaufdatum und auch diese nehmen die Gutscheine nach Ablauf der Frist nicht mehr an! Es gibt zb. einen Gutscheinen der in allen Geschäften gilt und dieser hat ein Ablaufdatum von einem Jahr! Letzten hab ich solchen angenommen, obwohl er abgelaufen war --> wir haben kein Geld für den Gutschein bekommen weil er abgelaufen war.

Warum sollten wir dann als kleines Kino (wir haben nur 3 Sääle) anderster mit den Gutscheinen umgehen, wenn es in der ganzen Umgebung genau so ist?

 

In dem Fall, bei einem übergreifenden Gutscheinsystem, hat man ja immerhin eine Begründung dafür, ausserdem hat man den Gutschein ja im Zweifelsfalle nicht selber rausgegeben. Da würde ich dann vielleicht schon noch einen Unterschied machen.

Nur: Auch in so einem Fall hat man unterm Strich mehr davon, auf den Ablauf des Gutscheines zu verweisen und sich dann doch großzügig zu zeigen. Jedenfalls wenn in diesem Gutscheinsystem nicht grundsätzlich der Wurm drin ist und jede Woche so einer kommt.

 

 

- Carsten

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Eigens ausgegebene Gutscheine nehmen wir auch noch nach Ablauf der "Einlösefrist" an.

In der Regel ist der Gutschein mit einem Euro-Betrag beziffert. Da wir das Geld ja erhalten haben, kann der Kunde den "Gegenwert" dann auch in Anspruch nehmen. Sollten inzwischen Preiserhöhungen stattgefunden haben, muss halt der Differenzbetrag entrichtet werden.

 

Bei "Pauschalgutscheinen" (wie z.B. Freikarten) ohne "Betragsnennung" (geben wir inzwischen nicht mehr raus) und einer "Fristsetzung" zur Einlösung halten wir uns an die 3-Jahresfrist vom Gesetzgeber zum Jahresende. Wenn also ein Gutschein am 1.1.2000 ausgegeben wurde, ist der Gutschein am 1.1.2004 verfallen.

Sollte damit heute noch jemand auftauchen, weil er den Gutschein auf dem Dachboden oder bei Oma in der Schublade gefunden hat (was noch nicht vorgekommen ist), wird es halt eine kundenfreundliche Lösung geben. Nach Hause schicken werden wir den Kunden sicherlich nicht.

 

Für befristete Cooperationen mit irgendwelchen "City-bla,bla-Magazinen" erfolgt die Einlösung nur während des ausgewiesenen Aktionszeitraums.

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Kinogutscheine die nicht für eine feste Vorstellung (ähnlich wie ein Theatergutschein) ausgestellt sind müssen nach gängiger Rechtsprechung mindestens 2 Jahre angenommen werden. (Ist kein Verfallsdatum angegeben gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von min. 3 Jahren nach Ablauf des Ausstellungsjahres)

 

Ist der Gutschein verfallen und man will ihn nicht mehr einlösen heißt das aber noch lange nicht das man das Geld einstreichen kann. Der Gutscheinaussteller ist vielmehr verpflichtet den Geldbetrag des Gutscheines an den Gutscheininhaber auszuzahlen. Lediglich der entgangene Gewinn darf einbehalten werden. Ansonsten hat man sich nach § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert, da das Geld ja vorher einkassiert wurde.

 

Ungeachtet dessen lösen wir unsere Gutscheine auch nach der gesetzlichen Verjährungsfrist ein.

 

Gruß

HAPAHE

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Ich nehme sogar Gutscheine von irgendwelchen Lebensmittelpackungen oder von Aral oder was weiß ich. Das ist Kundenbindung.

 

Letztens erst 2 Kinder bei mir. Einer ohne Gutschein und einer hatte einen von irgend ner Cornflakespackung.Oder gestern rief eine Frau an, ob ich die Aral-Gutscheine nehme obwohl ich keiner Kette angehöre. Meine Antwort: Ich nehme ihn an, wenn sie zu zweit kommt und einer voll bezahlt. Sie war total happy, dass sie nicht in den Nachbarort fahren musste!!!! So behandelte Leute kommen immer wieder. Auch ohne Gutscheine!

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Hapahe hat das zutreffend beschrieben. Mit einer kleinen Korrektur: Die Verjährungsfrist bei Gutscheinen beträgt drei Jahre - das ist die im BGB § 195 allgemein geregelte Verjährungsfrist. Strittig ist vor Gericht bestenfalls noch, ob 3 Jahre und dann zum Jahresende ode drei Jahre ab Ausstellungsdatum. Eine Befristung auf 2 Jahre wäre bereits ein Gesetzesverstoß.

 

Ein Kinobetreiber kann sich übrigens eine (nicht ganz billige) Abmahnung einhandeln, wenn er ein Ablaufdatum auf die Gutscheine druckt, welches unter der gesetzlichen Frist liegt.

 

Besser ist es, lediglich das Ausgabedatum auf die Gutscheine zu drucken und die Gültigkeit im Übrigen nicht weiter einzuschränken. Nach drei Jahren kann dann die Einlösung zwar verweigert werden - aber der Gutscheininhaber hat immer noch einen Anspruch auf die Auszahlung des Werts der "Urkunde", was der Gutschein im rechtlichen Sinne darstellt abzüglich entgangener Gewinne des Kinobetreibers.

Cleverer ist es natürlich wegen der Kundenbindung und im Rahmen eines guten Services die Gutscheine unbegrenzt anzunehmen. Das Geld für den Gutschein ist ja einst eingenommen worden und steht dem Kino ja seitdem als zinsloses Darlehen zur Verfügung.

 

Im Übrigen versetze man sich mal in den Kunden: Ein Kunde ruft an und meint: "ich hab da einen 5 Jahre alten Gutschein von Ihrem Kino gefunden..." - wenn man dem dann sagt: "Klar kommen Sie vorbei - Sie können ihn gerne zu jeder Vorstellung einlösen...". Damit hat man garantiert einen Stammkunden gewonnen.

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Ich meine, daß Verjährungen standardmäßig erst mit Ablauf des Jahres beginnen. Das ergibt sich aus §199 BGB.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, ...
Auf jeden Fall ist man damit aber auf der sicheren Seite...

 

Hingegen glaube ich nicht, daß eine Befristung auf zwei Jahre einen Gesetzesverstoß darstellt. Die Verjährungsfrist hängt mit einer Befristung nicht direkt zusammen.

 

Auch einem Anspruch auf Rückzahlung nach(!) der Verjährungsfrist halte ich für so nicht richtig.

 

"wikipediat" (um das mal als Verb zu benutzen) man mal nach Verjährung erhält man nämlich eine definition:

Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.
Zum einen ist man - um mal bei der ungerechtfertigten Bereicherung anzusetzen - nicht ohne "rechtlichen Grund" an das Geld gekommen. Vielmehr hat ja ein Rechtsgeschäft stattgefunden: Der Kauf des Gutscheines gegen Geld. Zum anderen gibt es Verjährungsfristen aus genau dem Grund, um nach einer gewissen Zeit den "Rechtsfrieden" herzustellen. IRGENDWANN (und das besagt die Verjährung) muß mal Schluss sein mit Ansprüchen.

Ein Rücktausch gegen Bargeld wird auch oft bei Kauf explizit ausgeschlossen.

 

(Ich weiß nicht, ob der Vergleich nicht zu sehr hinkt, aber kaufe ich einen Joghurt, kann ich auch nicht nach Ablauf des MHD zum Supermarkt gehen und das Geld zurück verlangen, weil ich ihn ja nicht gegessen habe, bevor er schlecht wurde). Wie dem auch sei, rechtzeitiges Einlösung obliegt nunmal dem Gutscheininhaber, das Risiko geht er bewußt bei Kauf ein, da hat auch das Kino keinen Einfluss drauf.

 

Auch ist Gutschein nicht gleich Gutschein!

Es gibt wertmäßige Gutscheine, bei dem auch steuerlich lediglich ein "Tausch" von Geld gegen Gutschein ausgegangen wird, womit dieser also bei "Kauf" nicht der Umsatzsteuer unterliegt oder aber Gutscheine, die direkt gegen eine Leistung (hier z.B. Kinobesuch) ausgegeben werden, was bei Kauf dann der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist - die man sich bei Nichteinlösung nach Ablauf der Verjährungsfrist im übrigen erstatten lassen kann. Hier wäre im Zweifel also entsprechend auch noch zu unterscheiden.

 

Gleichwohl bin ich aber auch der Meinung - wie von mir ja schon geäußert - Gutscheine IMMER anzunehmen.

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