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AAAHHHHH mich reeeecht das hier auf... Geht in eine beliebige Uni-Bibliothek, und schnappt euch da den Palandt (Kommentarband zum BGB, etwas eigenwillig geschrieben wegen vieler Abkürzungen zum Platzsparen, aber jedes deutsche Zivilgericht schlägt zunächst dort nach....), aktuelle Aufklage ist die 73. von 2014, schlagt auf den § 823, sucht euch im Inhaltsverzeichnis die Abschnitte zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und lest das durch. Das macht der Anwalt nämlich auch.

 

Für Laien (das dürften bei diesem Thema alle Diskussionsteilnehmer hier sein) halte ich eine Aufarbeitung wie im folgenden Artikel für verständlicher:

http://www.heise.de/...en-1711494.html

 

Solltest Du bei diesem Thema Profi sein und Fehler im genannten Artikel finden, so würde ich mich über eine Richtigstellung inkl. Quellenangabe (Gesetz/Urteil) freuen.

 

 

Weiterhin: Die Fotografie in den Saal hinein, die auch die Bildwand mit abbildet, ist keine Uhrheberrechtsverletzung... die Vervielfältigung eines Werkes bedeutet, daß hinterher ein Werk entsteht, welches mit der Vorlage identisch ist, wenn auch nur in Auszügen.

 

Lies doch bitte mal den o.g. Artikel zum Thema. Meiner bescheidenen Meinung nach fehlen Dir ein paar wichtige Informationen zur Beurteilung der Rechtslage.

 

 

Das Werk, konkret der Film, beinhaltet allerdings nicht einen Kinosaal. Überlegt euch doch mal kurz, was es sonst bedeuten würde, ein Foto zu machen. Da könnte ja ein Gebäude drauf sein, eine Werbetafel, ein Auto, ein Paar Schuhe, ein weiß-der-Geier-was... Das ist niemals eine Urheberrechtsverletzung, solange das konkrete Werk nicht so vervielfältigt wurde, daß es die Kopie danach so zu gebrauchen wäre, wie die Vorlage selbst.

 

Ich kann nur noch mal wiederholen, daß ich das Lesen des oben von mir verlinkten Artikels für eine weitere Diskussion unter uns Laien für dringend angezeigt halte.

 

 

Achso, um auf die Frage einzugehen, die anfangs gestellt wurde: Ja, es KANN Probleme nach sich ziehen, irgendetwas zu machen. Immer. Irgendwen findet man immer, den irgendetwas stört. Morgen KANN einem auch der Himmel auf den Kopf fallen, oder die TeeKANNe...

 

Der polemische Teil des Threads wurde schon ausreichend von anderen Kollegen versorgt. Danke aber für Dein Engagement.

 

 

Gruß

 

Salvatore

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Der Artikel sagt es zwar nicht frei heraus, aber es dreht sich da auch alles um solche Fotografien, die das geschützte Gut komplett abbilden; es also nicht nur nebenbei zu sehen ist... und auch beim Foto in den Saal hinein sind bestimmt Gesichter zu erkennen, aber wenn es darum geht einen Konsaal in typischer Atmosphäre abzubilden, ist das Puplikum eben austauschbares Beiwerk. Ob und wenn ja, wie darüber mal entschieden wurde, weiß ich nicht.

 

Um deine Frage zu beantworten, Salvatore: Ich bin kein Laie, allerdings ist das Urheberrecht nicht meine Spezilität...

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Solltest Du bei diesem Thema ... Fehler im genannten Artikel finden, so würde ich mich über eine Richtigstellung inkl. Quellenangabe (Gesetz/Urteil) freuen.

 

Wenn Du denn schon so ausdrücklich danach fragst ... ;-)

 

Schauen wir uns die ersten drei Absätze an. Ist es erlaubt, den Eiffelturm zu jeder Tages- und Nachtzeit zu fotografieren? Ist es erlaubt, diese Fotos in einer privaten Webpage oder in einem Blog einzustellen? Zweimal ja; das zweite ja mit der Einschränkung, dass die SETE - die Société d’exploitation de la Tour Eiffel - erwartet, dass man das Foto mit einem Copyright-Vermerk versieht, der auf sie verweist. Das ist aber auch schon alles. - Die Ansprüche der SETE richten sich nach französischem Recht. Wenn denn ein Urheberrecht bestehen sollte - das ja aber bekanntermaßen nur für Privatpersonen bestehen kann -, dann würde es automatisch und ohne jede Registrierung entstehen. Der Umstand, dass die SETE den illuminierten Eiffelturm beim französischen INPI (Institut national de la propriété industrielle), also dem französischen Patentamt, hat registrieren lassen, spricht dem ersten Anschein mehr dafür, dass hier tatsächlich ein Markenschutzrecht in Anspruch genommen werden soll. Womit wir uns in einer anderen Rechtsmaterie befinden würden. Worauf der Anspruch der SETE denn tatsächlich basiert, müsste man wohl erst einmal durch einen französischen Fachanwalt für Medienrecht prüfen lassen. - Könnte die SETE, wenn sie denn tatsächlich Urheberrechtsansprüche geltend machen kann, gegen eine deutsche Webseite vorgehen? Kann sie nicht - jedenfalls dann nicht, wenn das entsprechende Schutzrecht nur in Frankreich, nicht aber in Deutschland verletzt worden ist. Sie könnte dann zwar geltend machen, dass die deutsche Webseite auch in Frankreich abrufbar ist; das würde ihr aber voraussehbar solange nicht weiterhelfen, bis nicht das internationale Privatrecht angepasst worden ist.

 

http://www.svenler.com/blog/photographing-the-eiffel-tower-at-night/

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Um deine Frage zu beantworten, Salvatore: Ich bin kein Laie, allerdings ist das Urheberrecht nicht meine Spezilität...

 

Dann wundert es mich doch sehr, das Du die Urheberrechte eines Architekten bei der Abbildung seines Werkes in Frage stellst und folgende Aussagen machst:

 

Weiterhin: Die Fotografie in den Saal hinein, die auch die Bildwand mit abbildet, ist keine Uhrheberrechtsverletzung... die Vervielfältigung eines Werkes bedeutet, daß hinterher ein Werk entsteht, welches mit der Vorlage identisch ist, wenn auch nur in Auszügen.

 

Das ist falsch! Urheberrechtsverletzungen bestehen nicht nur aus einfachen 1:1 Vervielfältigungen, wie der Artikel auch schön erklärt.

 

Das Werk, konkret der Film, beinhaltet allerdings nicht einen Kinosaal. Überlegt euch doch mal kurz, was es sonst bedeuten würde, ein Foto zu machen. Da könnte ja ein Gebäude drauf sein,

 

Der Artikel geht insbesondere auch auf die Rechte von Architekten an der Abbildung ihrer Werke und der vorgesehenen praxisgerechten Ausnahmen (Ansicht von öffentlich zugänglichen Orten) ein. Durch die Abbildung eines Gebäudes als Foto kann man das Haus zwar nicht wie das Original nutzen, trotzdem hat der Architekt Rechte an der Abbildung seiner Schöpfung, mit der im Artikel genannten Ausnahme.

 

Ich habe den Eindruck, daß Du den Artikel nicht aufmerksam gelesen hast.

Solltest Du wirklich Anwalt sein (Du sagst, Du bist kein Laie), betrachtest Du das Thema meiner meiner Meinung nach zu undifferenziert.

Insbesondere übersiehst Du die Tatsache, daß der hier besprochene Fall eine kommerzielle Verwendung dieser Aufnahme wäre.

 

 

Gruß

 

Salvatore

Bearbeitet von Salvatore Di Vita (Änderungen anzeigen)
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