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FSK Freigabe bindend bei nicht öffentlichen/schulischen Vorstellungen?


ChrisL

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Hallo Zusammen,

 

nachdem mich google und auch die FSK Seite dazu nicht schlauer gemacht hat, würde mich Eure Meinung, bzw auch euer Wissen dazu interessieren.

 

Wie sieht es mit der FSK bei Schulvorstellungen bzw. bei Privatvorstellungen aus?


Bis jetzt sagen wir allen Lehrern, dass die Schüler mindestens das Alter erreicht haben müssen, aber ist das rechtlich auch zwingend erforderlich?

Wer ist dafür verantwortlich? Müssten wir Schüler ausschließen, die zum Beispiel erst 11 Jahre sind und einen Film ab 12 sehen wollen?

 

 

Danke für Eure Hilfe,

 

LG Chris

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vor 2 Stunden schrieb ChrisL:

Hallo Zusammen,

 

nachdem mich google und auch die FSK Seite dazu nicht schlauer gemacht hat, würde mich Eure Meinung, bzw auch euer Wissen dazu interessieren.

 

Wie sieht es mit der FSK bei Schulvorstellungen bzw. bei Privatvorstellungen aus?


Bis jetzt sagen wir allen Lehrern, dass die Schüler mindestens das Alter erreicht haben müssen, aber ist das rechtlich auch zwingend erforderlich?

Wer ist dafür verantwortlich? Müssten wir Schüler ausschließen, die zum Beispiel erst 11 Jahre sind und einen Film ab 12 sehen wollen?

 

 

Danke für Eure Hilfe,

 

LG Chris

 

Schulvorstellungen sind generell im Zweifel "öffentlich" und damit gilt die FSK und Billet hat Recht, Lehrer sind nicht Personensorgeberechtigt.

 

Bei richtigen "Privatvorstellungen" für eine Gruppe persönlich bekannter Freunde oder für eine Familie ist es keine öffentliche Vorführung und die FSK ist raus. 

Bearbeitet von Rince (Änderungen anzeigen)
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  • 2 Wochen später...

Hallo,

Schulvorstellungen sind NICHT öffentlich. Da es sich um einen festen Klassenverband handelt, zu dem auch andere keinen Zutritt haben.

Es wird aber empfohlen ggf. das Einverständnis der Eltern einzuholen, wenn einzelne noch unter der Altersgrenze sind.

 

Meine persönliche Meinung: Die FSK prüft ja nur, ob der Film "Schaden" anrichten könnte! Ein Lehrer sollte einschätzen können, ob einzelne Schüler für den Film noch nicht reif genug sind. Wenn der Lehrer das also - wie von der Bundesprüfstelle empfohlen - mit dem Rektor oder den Kollegen bespricht, sollte das aus meiner Sicht funktionieren. Die Regel "ab 6 wenn Eltern dabei sind" kann man meiner Meinung nach auch sehr gut auf den Lehrer übertragen. Der sollte auch in der Lage sein, zu erkennen, ob ein Schüler mit der Situation überfordert ist und dem dann entgegenwirken.

 

Strittig ist dabei wohl noch, ob das erklärte Einverständnis der Eltern bei FSK 12 oder 16 ausreichend ist. Im Kino ist es das jedenfalls natürlich nicht.

 

 

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Zu der Frage ob Schulvorstellungen öffentlich oder nicht öffentlich sind, gibt es zwar ein paar Einschätzungen, aber keine eindeutige Rechtsprechung. So gibt es die Auffassung, dass Aufführungen im Klassenverband nicht-öffentlich sind, jedoch schon der Umstand, dass mehrere Klassen gemeinsam den Film anschauen, die Öffentlichkeit herstellt. Da kann man dann auch noch differenzieren nach Klassen der gleichen Stufe an der gleichen Schule, Klassen unterschiedlicher Stufen, Klassen unterschiedlicher Schulen. Kommt ja beim Schulkino alles vor.

Ich würde hier nicht unnötig ein Risiko eingehen, ausserdem ist es ohnehin keine gute Idee, Schülern das Umgehen der FSK 'beizubringen'. Allerdings dringt eben in der Regel bei solchen Buchungen nichts nach draußen.

 

Ich hätte auch kein Problem, die PG auf den Lehrer auszuweiten. Wenn da zufälligerweise in einer Klasse mal der eine oder andere ist, der 'noch' 11 ist, ist das sicher unkritisch. Allerdings muss einem heutzutage auch klar sein, dass es Eltern gibt, die einfach gerne Ärger machen wollen. Der einzige Vorteil ist hier, dass dieser Ärger zunächst mal sicher eher beim Lehrer hängen bleibt. Dann hängt es davon ab, ob man als Kinobetreiber das stillschweigend so gesehen hat, oder ob man den Lehrer darauf aufmerksam gemacht hat, das so zu sehen...

 

- Carsten

 

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Die Größe der Gruppe ist ja nicht definiert. Auch eine ganze Schule wäre nichtöffentlich aus der Theorie...

 

Der Gedanke des "Umgehens" dürfte hier überzogen sein, ich bezweifle, dass sich auch nur ein Schüler wegen der FSK gedanken macht ;) Und im Zweifel dürften für die Schüler die Lehrer recht haben. Dazu sind sie ja da.... ;)

 

 

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vor 3 Minuten schrieb UlliTD:

Die Größe der Gruppe ist ja nicht definiert. Auch eine ganze Schule wäre nichtöffentlich aus der Theorie...

 

Aber nicht in der Praxis. Spinnen wir deinen Gedanken aber mal weiter. Konsequenterweise ist das dann ja eine nicht öffentliche sprich private Vorführung des Films. Fragst du da beim Verleih nach einer TB sprich Vorführlizenz oder schiebst du nach belieben eine Blu-Ray rein und behältst die Einnahmen komplett? 

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Wie machst Du es denn in den Schulkinowochen!?

 

 

Alternativ:

Vermietes Du den Saal und die Technik und die DVD bringt der Lehrer mit und 'drückt auf Play'; oder organisierst Du den Film? und kümmerst Dich um die Vorführung

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Willst du ein ordentliches DCP und nicht minderwertige Qualität einer Blu Ray, dann wirst Du um eine TB nicht herumkommen. Sicherlich kannst Du mit dem Verleih dann über die Kosten für eine private vorstellung sprechen. Das ist durchaus gängig.

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vor einer Stunde schrieb UlliTD:

ich weiche nicht aus.

wenn du fragen diesbezüglich hast, frag den verleih!

 

Die Antwort des Verleihs ist klar - für die sind Schulvorstellungen selbstverständlich öffentlich. Mich interessiert daher deine und warum magst du die Frage nicht beantworten? Du sagst, dass Schulveranstaltungen "NICHT öffentlich" sind. 

Der VdF sagt:

http://www.vdfkino.de/verwertung/Merkblatt-Verwertung.pdf

Zitat

Die Verleihfirmen besitzen an Spiel- und Dokumentarfilmen das alleinige und ausschließliche öffentliche Vorführungs- und Wiedergaberecht nach § 19, Absatz 4 Urhebergesetz (UrhG). Eine öffentliche Wiedergabe von Filmwerken ist stets nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Rechteinhabers, also des Verleihs, zulässig (§ 52, Absatz 3 UrhG).

 

Mich interessiert eine ganz einfache Konsequenz aus deiner Aussage. Wenn Schulvorstellungen nicht öffentlich sind, gibt es rechtlich keinen Grund eine TB zu bestellen oder dem Verleih seinen Anteil zu bezahlen, wenn man irgendein Vorführmedium hat, ist ja schließlich nicht öffentlich - das ist doch unternehmerisch höchst interessant... ;)

Es geht mir darum, hier die offensichtliche Inkonsequenz aufzuzeigen wenn man dann die FSK ignoriert... 

 

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Schulvorstellungen im Kino mögen der Definition nach vielleicht "nicht öffentlich" sein (was ich hier aber trotzdem deutlich bezweifle), sie unterliegen aber den Maßgaben der FSK und sind allemal abrechnungspflichtig gegenüber dem Rechteinhaber.

 

Hier mal die Gesetzesdefinition:
Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen, Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (§ 52 UrhG).

Bearbeitet von Professor Fate (Änderungen anzeigen)
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Am 30.7.2017 um 12:25 schrieb UlliTD:

Rince: Die Frage des Thread lautet wann die FSK greift. Wenn Du über Abrechnungsmodalitäten reden möchtest, mach einen eigenen Thread dafür auf.

 

 

Es geht mir auch nur um die FSK... ;) 

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8 hours ago, Rince said:

Es geht mir auch nur um die FSK... ;) 

 

Vielleicht hilft ein Blick zurück in die Kindheit.

Noch vor einigen Jahrzehnten war die niedrigste Freigabe "ab 6 Jahren". Kindern unter 6 Jahren durften "Bildtoninhalte" nicht zugänglich gemacht werden. Auch im Fernsehen (obschon die Staatssender bewußt mit Sesame Street etc dagegen produzierten, und zum Verstoß aufforderten), wenn Eltern ihre Gören vor die Glotze setzten, wäre das theoretisch ein Verstoß gegen Jugend- und Kinderschutzbestimmungen gewesen. Und wäre, so bekannt geworden, strafbar geendet.

Ich glaube, das ist nie passiert, zeigt aber worum es geht. Die Freigabe wird erteilt, um einen Schutz der Minderjährigen zu erzielen. Und dann ist es vom Rechtsgut eigentlich egal, ob eine Vorstellung als nicht- oder öffentlich dargestellt wird.

Ähnlich ist es ja im Heim, wer dabei erwischt wird, Minderjährigen AV Inhalte einer Altersklasse zugänglich zu machen, die nicht freigegeben ist, kann dafür bestraft werden.

 

-St

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Das muss differenzierter gesehen werden. Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit gilt - wie der Name schon sagt - in der Öffentlichkeit und NICHT in den privaten vier Wänden, die gemäß dem Grundgesetz einen besonderen Schutz genießen, da sie die intimste Sphäre darstellen, die der Gesetzgeber festgelegt hat. 

  • Like 1
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  • 6 Jahre später...

Vervollständigung dieses Thread - ich hatte gerade versucht, die Frage zu klären, ob FSK-Freigaben bei Schulvorstellungen greifen.

Da die Antwort im Thread nicht steht, aber inzwischen von der FSK klar geregelt wurde, hier die entscheidende Info:

 

Die Parental-Guidance-Regelung wurde 2021 dahingehend geändert, dass es nicht mehr um personensorgeberechtigte Personen geht, sondern um Volljährige, die einen Erziehungsauftrag haben (s. https://www.fsk.de/?seitid=553&tid=469):

Zitat

Wer ist erziehungsbeauftragte Person? (§1 Abs. 1 S. 4 JuSchG)
Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:

  • Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
  • Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
  • Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen, Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.
Bearbeitet von macplanet (Änderungen anzeigen)
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Und der Vollständigkeit halber: Das gilt nicht nur für die FSK-Altersfreigabe, sondern auch für die uhrzeitbedingten Einschränkungen für die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen im Kino (das war allerdings auch vor der letzten Änderung schon so).

 

(3) Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden 

1. Kindern unter sechs Jahren,
2. Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr beendet ist,
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
4. Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.

 

'Im Sinne dieses Gesetzes ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.'
Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
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