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Belegausgabepflicht ab 01.01.2020


Bubbagump

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Hallo,

hat Jemand schon Erfahrungen bzw. Diskussionen mit dem Finanzamt geführt zum Thema Belegausgabepflicht? 

Ich stelle mir gerade die Frage, ob der Ausdruck des Kinotickets ausreichend ist, oder ob zwangsläufig noch ein Bondruck erzeugt werden muss. Die Natur dankts.

Auch an der Bistro-Kasse, die über cinetixx geführt wird, ist noch unklar ob sie unter die Pflicht fällt. Unklar ist dabei, ob eine Geldkassette, die über dieses Kassensystem gefüht wird, unter die Ausnahmeregelung der offenen Ladenkasse fällt. Siehe z. B.  https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/themen/betriebspruefung/kassenfuehrung-offene-ladenkasse/

 

Grüße

bubbagump

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Wenn auf den Tickets alle vorgeschriebenen Daten drauf stehen, wird das sicher reichen. Dazu kommt, dass man zumindest im Bereich der Kinotickets ja noch von dritter Seite - VDF/SPIO gesondert kontrolliert wird, also eine zusätzliche Nachverfolgungs- und Prüfinstanz besteht, mit eigenen Auflagen und Zertifizierung.

 

Die Geldkassette IST die Bistrokasse? Würde vermuten, dass sie dann zumindest grundsätzlich unter die Belegausgabepflicht fällt, wegen Cinetixx.

 

- Carsten

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Drei Belege sind erforderlich, die praktischerweise miteinander erstellt werden. Der Besucher erhält eine Eintrittskarte, der Kinobetreiber reißt den Coupon ab, das machen traditionell die Placeure, für den Verleiher und das Finanzamt behält der Kinobetreiber traditionell die Souchen beisammen (bei Kartenblöcken zusammengeklammert), heute die fortlaufenden Registrierkassendrucke auf Papierband. Wenn die Fritzen vom Finanzamt noch mehr verlangen, sind sie kaufmännisch verwirrt.

 

Auf der Eintrittskarte müssen der Name des Veranstalters stehen, das Datum oder eine nachprüfbare Nummer,  und der Preis. In diesem Beispiel wäre links die Souche zu denken, die vom Kassier an die Geschäftsleitung übergeben wird. Auf dem Teil für den Besucher findet sich die selbe Nummer wie auf Souche und Abriß. So hat jede der Vertragsparteien ihren Beleg für das Geschäft. Zu Zeiten der Kino- und Verleiherverbände wurden die Kartennummern von den Druckereien festgehalten und an die Verleiher übermittelt.

 

Der Vermerk Einheitspreis auf allen Plätzen stellt alle Besucher, alle Plätze und alle Veranstaltungen gleich, das Grundangebot hier vom Kurkino Berchtesgaden. Die Druckerei ist auch notiert (Becker, Hamburg).

 

image.thumb.png.adf4541b676b4588d7c8f41ddedd08ac.png

 

Einen Bon gibt es übrigens nicht unter den Eintrittbelegen. Ein Bon ist ein Gutschein, der gehört in die Kasse. Es gibt keinen falscheren Begriff als Kassenbon, auch wenn er bei Wikipedia als nun ein Mal eingeführt verteidigt wird. Das Wort gehört getilgt. Es ist so blöd wie Schlauchapfel oder Gesichtserker oder IMBIß oder AGBs. Gemeint ist der Kassencoupon oder auf Deutsch -abschnitt/-abriß. Ich habe fertig.

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vor 5 Stunden schrieb Simon Wyss:

Einen Bon gibt es übrigens nicht unter den Eintrittbelegen. Ein Bon ist ein Gutschein, der gehört in die Kasse. Es gibt keinen falscheren Begriff als Kassenbon, auch wenn er bei Wikipedia als nun ein Mal eingeführt verteidigt wird. Das Wort gehört getilgt. Es ist so blöd wie Schlauchapfel oder Gesichtserker oder IMBIß oder AGBs. Gemeint ist der Kassencoupon oder auf Deutsch -abschnitt/-abriß. Ich habe fertig.

 

https://www.duden.de/rechtschreibung/Bon

 

 

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
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Ich nehme an, @Bubbagump bezieht sich auf das Rundschreiben unseres Kassensystems? Das habe ich auch noch nicht so ganz verstanden in seiner Tragweite. Heißt aber für mich, dass man zukünftig zumindest auf Bezahlvorgänge, wo Concessions mit Tickets gemischt sind, ein Bondruck vorgeschrieben ist bzw. auf Nachfrage an die Kunden ausgehändigt werden muss.

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Wobei es da ggfs. Ausnahmen gibt (die man aber selbst beantragen muss). Bei einem Kinobetrieb mit Concession würde ich so einen Ausnahmetatbestand sehen. In Stoßzeiten ist das jedenfalls mit Belegen kaum machbar. Beim reinen Kinoticket ist es ohne Probleme realisierbar und wird vom Anbieter des Ticketsystems gesetzeskonform umgesetzt werden, sofern es noch nicht jetzt der Fall ist, da darf man sicher sein. Ggfs. muss der Ticketdruck halt noch um das eine oder andere Feld erweitert werden.

 

Bei 'Bistro' dagegen ist man ggfs. schon im Gastronomie-Bereich, da wird man routinemäßig belegpflichtig. Die Grenze zieht da wohl nur der Prüfer...am besten in den Aufzeichnungen garnicht erst als Bistro benennen, sondern kinoüblich 'Concession' oder 'Süßwaren'...

 

- Carsten

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
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Soweit mir bekannt, ist es kein "MUSS" den Bon selbsttätig heraus zu geben. Man kann den Kunden fragen, ob er einen möchte - wenn ja, dann drucken, wenn nein, dann eben nicht. So machen es die Supermärkte hier wie REWE und Co. Die Begründen dies mit dem Umweltschutz.

Würde dann bedeuten, man macht einen Aushang in welchem steht, dass wir auf Wunsch gerne den Beleg ausdrucken. Mal ehrlich, wer möchte denn diesen Beleg haben?

Bearbeitet von sir.tommes (Änderungen anzeigen)
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Steht doch alles ganz genau und klar in dem von mir verlinkten Dokument:

"Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen. Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar."

 

 

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Für das Kino wird das wohl langfristig zu englischen Verhältnissen führen, dass der Kassenzettel (gab es diesen schon in der Metadiskussion?) zugleich die Eintrittskarte ist.  Dann sind alle Angaben auf einem Stück Papier bzw. in einem PDF (Ich zahle an der Kasse nicht in bar, sondern zB Paypal und bekomme das E-Ticket aufs Handy geschickt) enthalten:

 

Austeller, Datum, Uhrzeit, Preis, Rechnungsnummer, Umsatzsteuer und Steuernummer sowie Filmtitel, Vorstellungszeit, Saal, Sitzplatz und Kartennummer.

 

Auf einem hübschen Termopapierzettel von der Länge etwa eines halben Meters (wie zB bei Karstadt für den Kauf eines Doppelpacks Socken für 9,99) hat das denselben Charme, wie der Rest des Multiplexkinos.

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5 hours ago, FP said:

Für das Kino wird das wohl langfristig zu englischen Verhältnissen führen, dass der Kassenzettel (gab es diesen schon in der Metadiskussion?) zugleich die Eintrittskarte ist.  Dann sind alle Angaben auf einem Stück Papier bzw. in einem PDF (Ich zahle an der Kasse nicht in bar, sondern zB Paypal und bekomme das E-Ticket aufs Handy geschickt) enthalten:

 

Austeller, Datum, Uhrzeit, Preis, Rechnungsnummer, Umsatzsteuer und Steuernummer sowie Filmtitel, Vorstellungszeit, Saal, Sitzplatz und Kartennummer.

 

Auf einem hübschen Termopapierzettel von der Länge etwa eines halben Meters (wie zB bei Karstadt für den Kauf eines Doppelpacks Socken für 9,99) hat das denselben Charme, wie der Rest des Multiplexkinos.

Diese Kassenzetteltickets gibt es ja schon öfters, ich sagnur Cine Star und UCI Luxe Mercedes Platz

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Oha, wie mir scheint ist das Thema nicht ganz trivial und in Teilen bisher nicht auf dem Fahrplan. 

Egal ob das Kind nun Kassenbon, Bonbon oder Beleg genannt wird: Der Gesetzgeber schreibt nun mal ab Januar vor, dass er gerne zwangsläufig einen Fetzen Thermopapier an den Mann gebracht haben möchte, auf dem teilweise andere Informationen stehen, als die, die bisher klassisch auf dem Kinoticket aufgedruckt sind. Die Inhalte von Letzerem sind werden ja auch durch den VdF und nicht das Amt vorgegeben. Bei reinen Kartenverkäufen kann ich das noch als vereinbar sehen. Das Ticket wird dann zwar etwas unübersichtlicher (daher der Trend zum Druck auf Endlosrolle), aber mit ein wenig kreativer Motivation lassen sich die notwendigen Daten wahrscheinlich auch auf einem optisch ansprechenderen Ticket unterbringen. 

 

Spannender ist die Sache daher wohl eher an der Concession Theke oder an Kassen, an denen gemischt verkauft wird:

 

vor 13 Stunden schrieb sir.tommes:

Soweit mir bekannt, ist es kein "MUSS" den Bon selbsttätig heraus zu geben. Man kann den Kunden fragen, ob er einen möchte - wenn ja, dann drucken, wenn nein, dann eben nicht. So machen es die Supermärkte hier wie REWE und Co. Die Begründen dies mit dem Umweltschutz.

Würde dann bedeuten, man macht einen Aushang in welchem steht, dass wir auf Wunsch gerne den Beleg ausdrucken. Mal ehrlich, wer möchte denn diesen Beleg haben?

Und ganz genau das ist Gegenstand der Gesetzesänderung ab 01.01.2020. Ab dann ist dieses bisher gelebte Verfahren nicht mehr in Ordnung und Du bist verpflichtet einen Kassenbon an jeden Kunden auszugeben oder ihn zumindest zu erzeugen. Siehe auch https://www.br.de/nachrichten/wirtschaft/kassenbons-ausdruck-wird-pflicht-ab-2020,Rf4Mt2x Ob irgendwer diesen Beleg haben möchte oder dafür der halbe Regenwald abgeholzt wird, ist dem FA egal. Der Kunde darf zwar die Annahme ablehnen, aber Du musst den Beleg vorher schon ausgedruckt haben.

Der Gesetzestext dazu ist sehr eindeutig:

Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege.

 

 

 

vor 11 Stunden schrieb marktgerecht:

Steht doch alles ganz genau und klar in dem von mir verlinkten Dokument:

"Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen. Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar."

 

 

 

Ganz klar sehe ich das dort nicht. Dort steht ja, dass eine sachliche oder persönliche Härte nachgewiesen werden muss. Die Kosten werden dabei explizit ausgegrenzt. Welche Härte soll das denn dann noch sein? Eigentlich kann es nur noch die große Anzahl und kurze Dauer des Kundenkontakts sein, die den Verkaufsprozess spürbar verlangsamt. Wenn das Argument zieht, wären damit auch direkt alle Bäckereien, die sich gerade in dieser Sache versuchen zu wehren, befreibar. Bisher scheint es dazu aber keine klare Richtung des Amts zu geben - deshalb auch der Aufruf zum Austausch hier. Das Amt scheint hier die Methode "da soll erst mal jemand einen Antrag stellen" zu fahren. 

 

Zu Guter Letzt bleibt die Frage, ob man sich über das Thema "offene Ladenkasse" retten kann. Wäre aus meiner Sicht aber ein Rückschritt im Vergleich zu heute, weil ich dann die Führung des Kassenbuchs über die Software abschaffen müsste: Man kann zwar eine offene Ladenkasse in Form einer Geldkassette nutzen. Sobald deren Transaktionen aber über  ein System wie cinetixx erzeugt wird um den Kassenbericht zu erzeugen, befindet man sich im Bereich des § 146a AO und fällt damit unter die Belegausgabepflicht laut Schreiben des BMF. Dann hilft nur noch der Antrag auf Befreiung mit offenem Ausgang.

 

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Frag doch mal bei Cinetixx nach - die werden den Ticketdruck garantiert anpassen, dafür stellt sich doch niemand nen zweiten Quittungsdrucker hin.

 

Bei der Bistrokasse, fürchte ich, werdet ihr keine Chance haben.

 

Wäre auch mal wieder ein Thema, um das der HDF sich kümmern könnte.

 

Irgendwie bin ich froh, dass wir immer noch kein Kassensystem haben.

 

- Carsten

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
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Jeder Epson TM-88 Bondrucker geht mit Cinetixx. Die haben wir an der Kasse angeklemmt, gerade wenn zu Schulvorstellungen oder bei Gutscheinen nach einem Bon gefragt wird und wir das weder per Hand oder über den Bürodrucker machen wollten - und die Dinger gibt es refurbished für wenig Geld...

Umstellungsaufwand bei uns ist ein Häkchen in den Einstellungen von Cinetixx. Es ist nur absolut hirnrissig nun bei jedem Verkaufsvorgang einen Bon zu drucken... 

Bearbeitet von Rince (Änderungen anzeigen)
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Bei Tickets und einem Preis von 8-10€ ist ein Bon noch völlig in Ordnung, aber wenn nach einer Kindervorstellung nochmals 30 Kinder an die Concessiontheke stürmen und jeder einen Lolli für 25Cent kauft, ist das nur noch sinnlos.

 

deutschlandweit entsteht so täglich tonnenweise Müll... ?

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Das besondere an der Regelung ab 2020 ist, dass auf dem Beleg der Zeitstempel der Bestelleingabe und der Zeitstempel des Verkaufs stehen müssen. Die bisherigen Belege reichen in der Form nicht aus, da idR nur der Zeitstempel des Verkaufs gedruckt wird. 

 

Zitat
  1. Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. ...

    2. Das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 3.6.3 „Zeitpunkt des Vorgangsbeginns bzw. der Vorgangsbeendigung“)

    3. ...

 

Diese Zeitstempel kommen aber aus den Sicherheitsmodulen, die bisher noch nicht zertifiziert sind.

Bearbeitet von tomas katz (Änderungen anzeigen)
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Moin

nach Rücksprache mit unserem Steuerberater besteht für uns grundsätzlich die Möglichkeit sich von der Bonpflicht befreien zu lassen.

"Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sieht § 146a Absatz 2 Satz 2 Abgabenordung (AO) unter den Voraussetzungen des § 148 AO die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht vor.
Dies betrifft in Anlehnung an § 146 Absatz 1 Satz 3 AO den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen.
Dienstleistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 2 Satz 2 AO."

Konkret:

§146a (2) S. 2 -> "Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach §148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht befreien....."

§148 S.2 -> " Erleichterungen ... können rückwirkend bewilligt werden"

Nichtsdestotrotz unterliegen wir der Aufzeichnungspflicht, aber dafür gibt es ja das Kassensystem.

 

MfG

 

Fridi

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Naja was denn für eine besondere Zumutbarkeit?? Beim Buchungsvorgang kommt automatisch ein Beleg. Damit entsteht nicht wirklich ein Aufwand. Den Beleg reiche ich dem Kunden und der will ihn oder auch nicht. Mehraufwand bedeutet das nicht wirklich im regulären Betrieb. 

Bearbeitet von Transporterbobby (Änderungen anzeigen)
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vor 26 Minuten schrieb Transporterbobby:

Naja was denn für eine besondere Zumutbarkeit?? Beim Buchungsvorgang kommt automatisch ein Beleg. Damit entsteht nicht wirklich ein Aufwand. Den Beleg reiche ich dem Kunden und der will ihn oder auch nicht. Mehraufwand bedeutet das nicht wirklich im regulären Betrieb. 

 

Es geht doch nicht nur um den Mehraufwand. Was denkst du, wie viel Bons im Saal rumfliegen?

 

Und doch ist es ein Mehraufwand. Wir betreiben ein "Stoßgeschäft. Da werden mal innerhalb 30min. Hundert und mehr Menschen bedient ...

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