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Belegausgabepflicht ab 01.01.2020


Bubbagump

Empfohlene Beiträge

Hebt euch die Mail von der Corona Zeit gut auf, da wurde eindeutig festgelegt, dass Kinos nur essen to go an der Theke verkaufen. 
wir hatten das Problem auch schon, da wollten sie teilweise 19% für Speisen anrechnen, weil es bei uns Tische gibt.

 

tüten zählerei haben wir auch hinter uns usw. Im Grunde kam nach einer anfänglich 6-stelligen Nachforderung dann gar nichts mehr bei rum.

einfach hartnäckig bleiben und notfalls vor Gericht gehen, da sitzen dann wirklich welche denen man noch einen gewissen Sachverstand zutrauen kann. 

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Während der Corona Zeit wurde das Urteil des EuGH dazu verwendet, um Kinos die Möglichkeit zu geben, zumindest ihre Concession Stände zu öffnen, da es sich hier immer um "Essen zum Mitnehmen" gehandelt hat. Das Verbot war damals nicht rechtens. Spielt jetzt keine Rolle mehr, ist eh alles vorbei, ging mir nur darum, dass ich während der Zeit erst von dem Urteil erfahren habe und soweit ich das noch in Erinnerung habe, stand das mal in einer Rundmail drin.


Die Zusammenfassung des Urteils kannst du hier nachlesen:

https://datenbank.nwb.de/Dokument/565500/

 

Wer also eine Prüfung vom Finanzamt bekommt und der kleine Sachbearbeiter sich versucht aufzuspielen, man könne nicht alle Speisen mit 7% abrechnen, kann ihm das Urteil vorlegen.

Bearbeitet von ChrisL (Änderungen anzeigen)
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Zitat

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt der Verkauf von erwärmten Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

 

In dem entschiedenen Fall hatten – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört, die zu einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % geführt hätten. Als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nämlich nicht berücksichtigt werden, wenn es – wie im Streitfall die Tische und Stühle im Kino-Foyer – nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 3/07).

Quelle: https://www.steuerkanzlei-konerding-thomas.de/ermigter-steuersatz-verkauf-von-popcorn-und-nachos-in-kinos/

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vor 7 Minuten schrieb HAPAHE:

 

Ja ... das ist das entscheidende Urteil von 2011 ... Cinemaxx hatte das vor dem Bundesfinanzhof letztendlich erstritten. War ein langer Weg. Wir hatten seit 2005 unsere Umsatzsteuererklärungen (mit 19% Popcorn) immer "unter Vorbehalt" erklärt, da die Entscheidung in dieser Sache noch anlag. Haben daher, wie auch viele andere Kollegen, nach dem o.a. Urteil die zu viel gezahlte Umsatzsteuer aus den Vorjahren zurückerhalten. War eine sehr erfreuliche Summe ...

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Am 4.2.2024 um 08:52 schrieb chrisdae:

Mit den Popcorntüten kann ich mir gut vorstellen. Deshalb gebe ich auch ungern bis gar nicht leere Tüten raus, für die die sich gerne eine große kaufen und dann umfüllen wollen. Aber wir verkaufen jetzt leere Tüten 😉 

Ja, so Popcorntüten zum "Teilen" habe ich auch immer nur sehr ungerne rausgegeben. Wenn dann so Centpfuchser ankommen... Aber zum Glück kommt das nur eher selten vor.

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Am 6.2.2024 um 09:21 schrieb HAPAHE:

An Sich war das recht interessant.

Der RMdF hatte 1936 entschieden, dass Kinotheater "Erfrischungen ausschließlich zum sofortigen Verzehr im Lichtspielhaus im Zusammenhang mit einer Filmvorführung verkaufen dürfen". Es war "baulich sicherzustellen, daß nur Filmtheaterbesucher mit gültiger Karte Waren am Erfrischungsstand erwerben können".

Diese Entscheidung wurde alle 10 Jahre überprüft und auch das BMF kam immer zum lgeichen Ergebnis. Daraus leitete das BMF auch die volle Umsatzsteuerpflicht ab. So kann bzw. konnte es jeder in den fortzuschreibenden SPIO Unterlagen (Loseblattsammölung) nachlesen. Da hab ich das auch gefunden.

Ursprünglich hatte das etwas mit dem Ladenschlußgesetz zu tun, nämlich Verkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten, und da galt dann die gleiche Rgeglung wie bei Bewirtungsbetrieben.

Cinemaxx hatte da auch REcht zu bekommen, denn die hatten und haben keine Tische vor den Stühlen gehabt, wie in bestimmten Etablissements, die im norddeutschen so popular waren, mit Tischchen zum Abstellen von Getränk und Speise, beleuchtet per Nachttischlampe.

Unser damaliger Steuerberater hatte das auch diskutiert, und vertrat die Auffassung, daß beim Vorhandensein der Tische vor den Reihen der volle Steuersatz zu zahlen ist, da die Tische mit Lämpchen eine erhebliche Erleichterung bei der Einnahme der Speisen und Getränke darstellt, die zudem im Haus des Verkäufers zum sofortigen Verzehr verkauft worden sind.

 

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