Zum Inhalt springen

Beschäftigung von Jugendlichen nach 20 Uhr - Arbeitsschutz


carstenk

Empfohlene Beiträge

Hat jemand von Euch schonmal Jugendliche (nach Beendigung ihrer Vollzeitschulpflicht) regelmäßig nach 20 Uhr und an Wochenenden aushilfsweise beschäftigt und dazu Austausch mit den Aufsichtsbehörden/Arbeitsschutzbehörden gehabt?

Offiziell gehört Kino ja nicht zu den ausnahmefähigen Betrieben, andererseits, 'Schausteller' und 'Gaststättengewerbe' - so weit ist man da mit Kino ja nicht weg, und, im Grunde sind die Jugendlichen in einem Kinobetrieb da grundsätzlich besser unter als in diesen Ausnahmebereichen (mir ist schon klar, dass diese Ausnahmen wohl mal gezielt für Familienbetriebe gemacht wurden, aber dieser Aspekt steht zumindest nicht mehr explizit im Jugendarbeitsschutzgesetz).

 

Wenn jemandem das Thema öffentlich zu heikel ist, gerne auch per PM...

 

- Carsten

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das könnte fallbedingt natürlich mal vorkommen, aber ob das als dauerhafter Ausschlussgrund gelten kann? Ließe sich ja zumindest formal auch regelhaft ausschließen - gerade die Einsteigeraushilfskräfte sollten eigentlich nicht selbst an den Reglern drehen.

 

- Carsten

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.