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Hilfsprogramme in Zeiten des Corona-Virus


tomas katz

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Ende Mai kam zumindest für die preußische Rheinprovinz eine Mail mit einem Link auf einen Google-Dok-Fragebogen. Scheinbar ist man heute bei den Werbemittlern nicht mehr in der Lage auf den Webseiten der Kinos nachzuschauen. 

Ich hab's auch übersehen und dementsprechend kam keine Werbeeinschaltung.

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vor einer Stunde schrieb marktgerecht:

Den Fragebogen haben wir ausgefüllt und trotzdem keine Werbung

Mmmmh.... Mal ehrlich, war ja vor Corona schon wenig Werbung. Also wird derzeit noch weniger oder gar nicht geworben. Ist eigentlich logisch. Wir Kinos sind leider nicht mehr im Fokus. Instagramer und Co. müsste man sein. Da wird der größte Mist gepostet und die Werbeindustrie freuts. Gier frisst Hirn!

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vor 3 Stunden schrieb preston sturges:

Die Abrechnung aus der Aktion von Weischer #hilfdeinemkino ist heute gekommen ...

.......aber nur für die "Spenden".

Nicht für das Gucken der Spots.

So steht es jedenfalls auf unserer Abrechnung

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vor 13 Stunden schrieb carstenk:

So würde ich diese Abrechnung dem Wortlaut nach zunächst auch verstehen. Möglicherweise kommen die Spots noch mit der regulären ersten Werbe-Abrechnung. Aber vielleicht auch nicht...

 

 

- Carsten

 

Habe nachgefragt

Die Abrechnung für die Spots soll morgen kommen

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Freunde der Bürokratie,

NRW hat die Bedingungen für die Prüfung und allfällige Rückzahlung der Liquiditätshilfe online gestellt. Das Ausfüllen des Formulars wird richtig viel Spaß machen...

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren#Fragen zur Berechnungshilfe

Da dürften einige Kinos Rückzahlungen erwarten, nachdem von diversen Förderinstitutionen noch weitere Mittel geflossen sind. Macht ja nix, dann müssen wir halt eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli, August neu stellen, weil hier der nächste Engpass droht. Grmpf.

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vor 1 Stunde schrieb tomas katz:

Macht ja nix, dann müssen wir halt eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli, August neu stellen, weil hier der nächste Engpass droht. Grmpf.

 

'Zudem sind sonstige betriebliche Zahlungsflüsse (z. B. Fördergelder, Finanzinvestitionseinnahmen, Abschlagszahlungen, Zinsen, Mieterträge) zu berücksichtigen.' 

 

Na einiges an Fördergeldern ist oder wird ja hoffentlich erst später ausgezahlt.

 

Das wird zum einen ein lustiges Hin- und Her-Rechnen, zum anderen kann man ggfs. richtig Pech haben, weil ein maßgeblicher Umsatzrückgang in April und Mai eine Grund-Bedingung für die Berechtigung zur Überbrückungshilfe für Juni/Juli/August ist. Das ist nicht gut durchdacht, wenn man durch dieses April/Mai Kriterium dank initialer Unterstützungsmaßnahmen pauschal aus den Überbrückungshilfen rausfällt, obwohl man in Juni/Juli/August Umsatz-Ausfälle in Höhe der Zweitbedingung hat. Da muss man ggfs. mit seinem Steuerberater kreativ sein und das Kriterium 'Umsatz' im Rahmen der legalen Möglichkeiten gestalten.

 

'

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i.S.d. § 13 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.'

 

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

 

- Carsten

 

 

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
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Die ganzen Sonder-Förderprämien waren zeitlich leider überhaupt nicht koordiniert. Wir haben z.B. was im Mai erhalten. Das Problem finde ich, dass die Kino-spezifischen Förderprämien ja für das ganze Jahr zu verwenden sind und nicht in Zeiträumen von Altmaiers Gnaden.

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Klar war das nicht koordiniert - bei einigen davon sollten die ja möglichst schnell den in akuten Liquiditätsengpässen befindlichen Kinos helfen, darüberhinaus waren die Förderkriterien für Überbrückungshilfen ja noch gar nicht bekannt und somit nichts steuerungsfähig. Eine Abhilfe bietet aber ggfs. die oben von mir verlinkte Passage aus den FAQ zu den Überbrückungshilfen - das Kriterium für 'Umsatz' ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz. Damit sollte ein Steuerberater ein bißchen was anfangen können.

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Ich habe jetzt eher das Problem, dass:

a) keine Behörde die Personalkosten anerkennen will (Minijobber + zu wenige anspruchsberechtigte Kurzarbeiter)

b) Prämien, die für die ganze schwache Saison reichen sollen im Mai und Juni in voller Höhe verrechnet werden

c) die nächsten Monate kaum mit einem Gewinn zu rechnen ist

 

Also bleibt man auf den Kosten sitzen und muss am Ende auch noch Geld zurückzahlen, wenn es längst ausgegeben ist.

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Hier noch was dazu aus einer bayrischen FAQ (dürfte aber bundesweit gelten):

 

https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/

 

 

Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der nach der (geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 einschlägige Höchstbetrag unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird. Eine Kumulierung mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung ist zulässig, soweit die Vorgaben dieser Verordnung, einschließlich der Kumulierungsregeln, eingehalten werden.

Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder des Freistaats Bayern in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Leistungszeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. Die Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.

Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit der Zweck der Leistung identisch ist, und die Leistungszeiträume sich überschneiden. Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Hilfsprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.

Versicherungsleistungen, die aufgrund Corona-bedingter Umsatzeinbußen gezahlt werden, werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe angerechnet, soweit die Leistungszeiträume sich überschneiden. Die Anrechnung erfolgt im Rahmen der Prüfung der Schlussabrechnung.

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Ein Unterschied in Bayern und Franken: dort musste man (zumindest bei der Regierung von Unterfranken) eine BWA etc. einreichen, bevor die Soforthilfe ausgezahlt wurde. Jetzt weiß ich nicht, ob man in Bayern überschüssige Liquidität zurückfordern wird. Das Überbrückungsgeld mal außen vor.

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