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Schüler-Job 325 Eur????


Steve2337

Empfohlene Beiträge

Hallo!!!

Ich bin Schüler und habe unter Umständen ein Angebot, wobei ich nur nicht weiß, ob die Abrechnung in Ordnung ist.

Mir ist gesagt worden, dass es ein 325 Eur-Job wäre.

Der Job ist als Filmvorführer in einem Kino. Nun sagte mir der, der es als Hauptberuf ausübt, dass es nach Vorstellung bezahlt gäbe. 5 oder 6 Eur / Vostellung.

Es sind 2 Säle, somit ergibt sich ein Betrag von 10 bzw. 12 Eur.

 

1. Frage:

Wenn es ein 325 EUR ist, müssen dann auch 325

Eur "fließen"? oder kann auch weniger bezahlt werden?

 

2. Frage:

Da ich Schüler bin, kann ich ja ein

Freistellungsformular einreichen und muß somit keine

Steuern zahlen. Muß ich dann trotz alle dem eine

Lohnsteuerkarte vorlegen und mir das dann am

Jahresende "wiederholen"?

 

3. Frage:

Ich meine mitbekommen zu haben, dass ich jede 2.

Woche Aushilfe machen sollte, somit komme ich nicht

an 325 Eur heran. Außerdem sollte wohl kein Vertrag

gemacht werden. Was kann man davon halten? (Der eine

sagt 325 Eur Job, der andere sagt "Aushilfe")

 

Danke schonmal im Vorraus

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Hallo Steve,

ich arbeite auch auf 325 Euro Basis und kann Dir hoffentlich etwas weiterhelfen.

Diese 325 Euro bedeuten nur, daß du diesen Betrag innerhalb des Monats nicht überschreiten darfst, um keine Steuern zahlen zu müssen.

So lange Du unter 325 Euro im Monat bleibst, ist es egal ob Du auf Steuerkarte oder Freistellung arbeitest. Kannst ja mal Deinen Arbeitgeber fragen, was ihm lieber wäre.

Einen Vertrag gibt es bei mir auch keinen.

Zu dem, Dir angebotenen , Lohn, kann ich nicht viel sagen. Man kann das schlecht verallgemeinern, da, meiner Erfahrung nach, die Bezahlung, von Region zu Region, recht unterschiedlich sein kann.

 

Gruß Ernemann

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@ist es egal ob Du auf Steuerkarte oder Freistellung arbeitest

 

Finger weg von der Freistellung, alle mit Freistellung werden zum Jahresanfang vom Finanzamt zur Einkommersteuererklärung aufgefordert werden.

 

Die 325 € sind Sozialversicherungsfrei, durch Nacht und Feiertagszuschläge kann der Auszahlungsbetrag auch höher ausfallen.

 

 

MfG

 

Fridi

 

--

Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus

 

 

 

www.kino-ist-das-groesste.de

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3.6 Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen

eines über 18 Jahre alten Kindes

Selbst wenn ein Kind über 18 Jahre die Voraussetzungen unter

den Nummern 3.1 bis 3.4 erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt,

wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen

9

Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von

mehr als 7.188 € im Kalenderjahr hat. Bei Einnahmen aus

nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung

gelten als Einkünfte die Beträge, die sich nach Abzug der Werbungskosten

von den Bruttoeinnahmen ergeben. Bei Einkünften

aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und

selbständiger Arbeit ist der nach Abzug der Betriebsausgaben

verbleibende Gewinn maßgeblich. Bei Kindern, die ihren

Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag

gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland

des Kindes notwendig und angemessen ist.

Zu den Einkünften zählen insbesondere:

• Ausbildungsvergütungen und Einnahmen aus einer neben

der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den

Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit

einschließlich einmaliger Zuwendungen; bei Arbeitnehmern

ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 c abzuziehen,

soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht

werden,

• Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten

und des Sparer-Freibetrages,

• vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld

während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres

oder der Teilnahme am Aktionsprogramm „Jugend“ der

EU abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von

1.044 c,

• Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften

abzüglich des Versorgungs-Freibetrages und des

Werbungskosten-Pauschbetrages,

• Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der

gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem steuerrechtlichen

Ertragsanteil abzüglich desWerbungskosten-Pauschbetrages.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal abgezogen

werden. Sofern höhere Werbungskosten geltend gemacht

werden sollen, kann ein spezieller Vordruck bei den Familienkassen

angefordert werden.

Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert,

die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter

Arbeitslohn.

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Bezüge sind insbesondere:

• Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,

• Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

• der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag

aus einer gesetzlichen Rentenversicherung,

• Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen

Leistungen zur Bestreitung eines durch Körperschaden

bedingten Mehrbedarfs),

• Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von

Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachtsgeld

und Entlassungsgeld,

• die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz,

• die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und

Nachtarbeit,

• Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses

im Ausland,

• in Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungs-Freibetrages

nicht besteuerte Zuflüsse.

AlsBezüge sind auch alle Leistungen anzusehen, die einem in

Ausbildung befindlichen Kind hierfür gewährt werden (z.B.

BAföG, soweit als Zuschuss gezahlt). Gleiches gilt für Auszubildende

sowie für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen

Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert

werden. Von der Summe der Bezüge ist eine Kostenpauschale

von 180 c pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können

gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen abgezogen werden,

wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den

Bezügen stehen.

Nicht zu den Bezügen zählen vor allem:

• Unterhaltsleistungen der Eltern,

• Erziehungsgeld,

• Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das

Erziehungsgeld angerechnet wurde,

• Leistungen der Pflegeversicherung.

11

Fließen dem Kind mehrere der aufgezählten Einkünfte und Bezüge

zu, werden sie zusammengerechnet. Erhält das Kind Sachleistungen

(z.B. Verpflegung und Unterkunft), sind diese nach

der Sachbezugsverordnung mit den dort genannten Geldwerten

anzusetzen. Bei der Feststellung der maßgebenden Einkünfte

und Bezüge ist grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen.

Negative Einkünfte mindern positive Bezüge.

Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist um besondere

Ausbildungskosten zu kürzen. Hierzu zählen alle

Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerlich als

Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Nicht abzugsfähig

sind Kosten für Miete und Verpflegung, weil diese bereits

im Jahresgrenzbetrag enthalten sind. Ebenfalls unberücksichtigt

bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende

Werbungskosten sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den

maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.188 H, besteht der

Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr.

Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des

Jahres Anspruch auf Kindergeld (z.B. weil das Kind im Laufe

des Jahres seine Berufsausbildung beendet), verringert sich

der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat,

in dem das Kind an keinem Tag eine der unter den

Nummern 3.1 bis 3.4 genannten besonderen Voraussetzungen

erfüllt. Zu Beginn des Jahres hat die Familienkasse anhand

der ihr vorliegenden Angaben eine Prognose über die

Einkünfte und Bezüge des kommenden Jahres zu treffen. Dabei

sind sicher zu erwartende Änderungen, wie z.B. anstehende

Tariferhöhungen, bereits zu berücksichtigen. Wird aufgrund

einer Prognose zunächst Kindergeld abgelehnt, erweist

sich diese aber aufgrund der vorgelegten Nachweise als unzutreffend,

kann die Entscheidung der Familienkasse auch

nach Ablauf des Jahres noch geändertwerden. Ein Verzicht auf

Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird

kindergeldrechtlich nicht anerkannt, d.h. es wird von den Beträgen

ohne Verzicht ausgegangen.

 

 

http://www.nlbv.de/inhalt/kindergeld/kgallgemein.html

 

 

 

 

MfG

 

Fridi

 

 

 

 

--

Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus

 

 

 

www.kino-ist-das-groesste.de

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Hi,

 

ich glaube bei der Bezahlung nach Vorstellung meint dein, vielleicht zukünftiger, Arbeitgeber nicht!!! eine Abrechnung pro Saal! Sondern das wenn die Filme um 15: 00, 17: 30 und 20: 00 Uhr anfangen, du drei "Vorstellungen" hast, egal wie viele Filme du dabei wirklich einlegst...

 

 

MfG

Cedric

--

Laß die Finger von Allem was du nicht kennst!

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Also wegen den Begriffen "325 Euro" und "Aushilfe" verweise ich auf den Thread

 

http://www.filmvorfuehrer.de/apboard/thread.php?id=864

 

 

(Mit dem Finanzamt hat die 325 Euro Grenze nix zu tun!)

 

Auf jeden Fall ist es keine Garantie, daß man wirklich 325 Euro verdient. In Extremfällen geht man auch mal einen Monat leer aus.

 

Die Tatsache, daß der TL keine klaren Aussagen über die Bezahlung macht ("habe unter Umständen ein Angebot" ; "5 oder 6 Eur / Vostellung") mahnt zur Vorsicht. Ich würde mir halt mal vorrechnen lassen wieviel man unter normalen Umständen im Monat verdient. Die Tatsache, daß Vorstellungsweise bezahlt wird lässt vermuten , daß der TL die Zeiten zwischen den Vorstellungen einsparen will.

 

Wichtig ist: Du solltest Dir auf jeden Fall erst genau überlegen, ob Du den Job machen willst und dann an das Geld denken.

Denn Geld ist nicht alles....

 

Gruß Alex

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Original von x-ander:

Wichtig ist: Du solltest Dir auf jeden Fall erst genau überlegen, ob Du den Job machen willst und dann an das Geld denken.

Denn Geld ist nicht alles....

 

Gruß Alex

 

 

 

Das stimmt wohl,und jeder weiß das man im Kino nicht reich wird.Ich mache das zu einem sehr großen teil weil es mir einfach spass macht.

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