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Mein 3D Heimkino :)


REPTILE

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Als ich die Projektoren umgebaut habe, habe ich vorher ne Farbkalibrierung durchgeführt, und auch die Helligkeit gemessen.

Danach auch mit Filter gemessen, habe die Werte leider nicht aufgeschrieben aber es war aufjedenfall über 30%.

 

Falls du ein Infitec System brauchst kannst dich gerne an mich wenden ;).

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Als ich die Projektoren umgebaut habe, habe ich vorher ne Farbkalibrierung durchgeführt, und auch die Helligkeit gemessen.

Danach auch mit Filter gemessen, habe die Werte leider nicht aufgeschrieben aber es war aufjedenfall über 30%.

 

Falls du ein Infitec System brauchst kannst dich gerne an mich wenden ;).

 

Infitec zu Hause! Hossa, cool! :)

 

Ist es im gegensatz zu zirkulär polarisiertem Licht nicht dann ein Problem, wenn die günstigen Beamer durch Alterung leichte Farbwanderungen haben?

Das neue System kenne ich noch nicht, aber ich dachte das muss GAAAAAAAANZ präzise sitzen.

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Ist es im gegensatz zu zirkulär polarisiertem Licht nicht dann ein Problem, wenn die günstigen Beamer durch Alterung leichte Farbwanderungen haben?

 

Das 3D System ist das egal ob die Lampe leichte Farbunterschiede hat, man hat dann halt nur eben eine Farbwanderung im Bild.

Aber bei guten Lampen ist das wohl nur mit AB Vergleich erkennbar.

Die Filter sind auf das Spektrum der Lampeart (UHP/Xenon) abgestimmt, selbst wenn sich das Spektrum viel verändern würde, würde das System weiterhin funktionieren.

Das einzige was passiert ist das die Lichteffizienz abnimmt.

 

Das neue System kenne ich noch nicht, aber ich dachte das muss GAAAAAAAANZ präzise sitzen.

 

Der Filter sitzt nach der ersten Integratorlinse, kann auf Knopfdruck aus dem Lichtweg geschwenkt werden. Somit ein umschalten in den 2D Modus.

Warum soll der denn nicht "GAAAAAAAANZ" präzise sitzen?

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  • 3 Monate später...

Hallo REPTILE

 

Deine Doppelprojektion,besteht aus zwei Consumer-Projektoren.

Was ist daran so extravagant?

Mein Optoma HD-20,hat ein perfektes DLP-Bild.

Das hängt viel von den Bildeinstellungen des Projektors ab,wie gut ein Bild projiziert wird.

Doppelprojektion für ein 3-Meter 16:9-Bild,ist reine Geldverschwendung.

 

Naja, wenn du meinst.....

 

ich habe:

 

1. Flimmerfreies Bild

2. Regenbogenfreies Bild

3. perfekt Synchrone Bilder ohne Versatz, was mit sequenziellen 3D nicht möglich ist!

4. keine schwere Shutterbrille

5. die beste Kanaltrennung die es aktuell auf dem Markt gibt, dank Infitec

6. ein helles Bild

7. HFR 3D fähig bis 60fps pro Kanal (120fps)

 

Abgesehen das mit der Qualität die wenigsten Kinos in Deutschland mithalten können.

 

Aber das kann ein 35mm Fanboy ja nicht verstehen :D

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Naja dauert schon je nach Länge des Films und Rechenleistung des PCs, so zwichen 3-5Tagen.

 

Aber wenns einmal konvertiert ist, steht dem spontanen gucken ja nichts mehr im Weg.

DCPs konvertieren geht schneller :)

Hm, aber legal ist es doch eigentlich nicht, einen Kopierschutz zu umgehen.

Ist Dir klar, dass jedes Mal, wenn Du diesen Film von Festplatte spielst, der Regiesseur niesen muss, der Hauptdarsteller Sofbrennen bekommt und der Chef der Filmfirma einen Schluckauf hat und Du damit ein Schwerverbrecher und Terrorist bist, dem man vor dem Gefängnistor ein Geburtstagslied singt?

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Hm, aber legal ist es doch eigentlich nicht, einen Kopierschutz zu umgehen.

Dafür mal ein Blick ins URHG:

 

Zunächst einmal ist die Umgehung des Kopierschutzes illegal!

 

§ 95a Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

 

Soweit ist das recht deutlich formuliert.

Doch schauen wir mal weiter:

 

§ 108b UrhG Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

(1) Wer

 

1.

in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder

2.

wissentlich unbefugt

 

a)

eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder

B)

ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

 

und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

 

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

Das verstehe ich so:

Wenn eine Privatperson für rein private Zwecke einen Film kopiert und dabei den Kopierschutz umgeht, ist das zwar illegal, aber es droht ihm keine Strafe.

 

Das hat einen Grund:

Die "private Nutzung" fällt meines Wissens unter die "Schrankenbestimmungen".

Der Urheber bestimmt zunächst allein, wer sein Werk wie (lange) nutzen darf. Durch diese Schrankenbestimmungen soll Folgendes erreicht werden:

Um einer "Willkür" des Urhebers vorzubeugen, sollen beispielsweise Schulen und Forschungen diese Werke nutzen dürfen. Lt. Deutschem Journalistenverband ist diese Nutzung aber Honorar/Lizenzpflichtig.

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Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

 

Wenn ich sie umgehen kann ist die Maßnahme doch gar nicht wirksam!!!

Sonst Zustimmung!!!

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Das ist das große Paradoxon, über das die Rechts- und Linkskundigen schon seit Äonen streiten.

Natürlich ist der Kopierschutz zunächst allein durch sein Vorhandensein wirksam, selbst dann wenn er umgangen werden kann, da er ja eine Kopie an sich verhindert.

 

Allein durch die Möglichkeit der umgehung wird er ja nicht ausser Kraft gesetzt. ABER... wende ich nun die Möglichkeit an, wird der Schutz unwirksam.

Deshalb ist auch nicht nur die eigentliche Kopie untersagt sondern auch die BENUTZUNG der entsprchenden Gegenmaßnahmen.

 

Und hier wird´s dann noch mal komplizierter. Denn der reine Besitz solcher "Kopierschutzkiller" ist wiederum legal....

 

Damit begibt man sich aber in eine rechtliche Grauzone, denn es ist kaum möglich das eine Sache gleichzeitzitig legal und illegal ist.

Ähnlich wäre es wenn man Alkohol zwar überall kaufen dürfte aber man nach dem ersten Schluck wegen illegalem Drogenkonsums im Knast landen würde.

( was in den USA dazu geführt hat, dass man allerorten Leute mit braunen Papiertüten in der Hand sieht aus denen ein Flaschenhals ragt :rolleyes:....)

 

Zur Zeit wird in D noch nach dem Grundsatz "Wo kein Kläger, da kein Richter" gehandelt. Solange das Auge des Gestzes keine Handhabe hat, in die "tüte" zu gucken, passiert nichts. ( kann nichts passieren). Sollte man die Tüte mal vergessen ... tja, dann wird's düster.

 

Eine Privatkopie gibt es nämlich rechtlich gesehen nicht (mehr).

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Wer möchte kann auch einfach einen BD Player anschließen, dafür gibs Konverterboxen die das HDMI1.4 Signal in ein linken und rechts HDMI Signal wandeln.

 

Und was ich mit meinen gekaufen BDs mache geht keinen was an solange ich das nicht ins Netz stelle oder sonstwie jemanden zukommen lasse, und wenn ich mit nen 40tonner drüber fahre ich das auch mein Problem :)

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Genau das ist der strittige Punkt.

Durch das UrhG wird dir faktisch ein Teil der Verfügungsgewalt entzogen. In wie weit das überhaupt zulässig ist,

wurde bis heute noch nicht abschließend geklärt. Einige Rechtsexperten sind sogar der Meinung, dass große Teile des UrhG eben aus dem Grund schwebend unwirksam sein könnten, da übergeordnete Rechte ( Eigentumsverfügung) verletzte werden.

 

Deshalb auch dieser verwurbelte Konstrukt mit "zugänglich machen","verschaffen" etc.

 

Als das Gesetzt novelliert wurde war der Druck der Industrie so groß,, das man irgendetwas schaffen musste, das zumindest auf den ersten Blick nach Gesetz aussah.

Und eben aus dieser Rechtsunsicherheit heraus wird wohl auch niemand belangt werden können, der seine Träger im privaten Rahmen kopiert ( noch nicht) wobei die pfiffigen unter den ANwälten mittlerweile auch den den Begriff "Privat" in ihrem Sinne sehr eng auslegen.

 

Vor kurzem war ich als Zeuge in einem Prozess geladen bei dem es um diese Auslegung ging. Der gegnerische anwalt argumentierte, das es dem Beklagten zwar nicht nachgewiesen werden konnte, das er eine gewerbliche Absicht verfolgte, dieser jedoch den privaten Rahmen überschritten hätte indem er es Dritten (freunden,Bekannten) ermöglichte sich die Kopien anzusehen. Insofern sei der die Privatsphäre verlassen worden und der beklagte habe sich nicht nur der Verletzung des Urhg sondern auch der Verbreitung schuldig gemacht.

 

Eine Entscheidung ist in diesem Fall noch nicht getroffen, der Richter signalisierte aber seine Zustimmung zum Standpunkt des Kägers....

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Im Grunde verstehe ich die ganze Diskussion nicht. Jeder hier sollte eigentlich wissen, was PRIVATE NUTZUNG bedeutet. Ich fass das mal allgemeinverständlich (unvollständig) zusammen.

 

Private Nutzung:

- z.B. eine Blu-ray wird gekauft

- diese Blu-ray schaue ich zu Hause an

- ich zeige den Film der Familie und Freunden

- ich kopiere mir die Blu-ray auf "was auch immer"

- dafür umgehe ich den Kopierschutz (wie auch immer)

- die Kopie wird verändert, weil sie nun keinen Kopierschutz mehr besitzt

- die Kopien behalte ich als Sicherheitskopie oder verschenke sie an Familienmitglieder und enge Freunde

- diese "Privatkopien" fertigt ein Dritter (z.B. ein Freund oder eine Firma) unentgeltlich an

All das ist theretisch erlaubt.

 

Problematisch wird es allerdings, wenn das ORIGINAL verkauft oder verschenkt wird. Dann müssen ALLE Kopien (auch die an Freunde/Familie verschenkten Kopien) mit abgegeben oder vernichtet werden. Auch der Verlust (z.B. durch Beschädigung oder verloren oder gestohlen worden) kann bei einer "Prüfung" zu Problemen führen. Im Zweifel muss nämlich nachgewiesen werden, woher die Kopie stammt.

 

Verboten ist jede nicht lizenzierte:

- gewerbliche und/oder öffentliche Vorführung

- Veräußerung der Kopie

- Veröffentlichung (z.B. Internet)

- Weitergabe der Kopie an Dritte

- alles Andere, was nicht explizit erlaubt wurde

 

"Kopierschutzumgeher/knacker" dürfen in Deutschland NICHT hergestellt, beworben, verkauft oder in Umlauf gebracht werden.

"Kopierschutzumgeher/knacker" dürfen in Deutschland für PRIVATE ZWECKE aber genutzt werden. Ebenfalls ist der Besitz erlaubt!

 

Problematisch ist vielmehr, dass sich einige Paragrafen im URHG zu widersprechen scheinen. Liest man aber den Begleittext der Paragrafen SEHR GENAU und legt diesen sehr streng aus, gibt es praktisch keine (oder nur sehr wenige!) Widersprüche.

 

Mitleid mit den "großen" Urhebern muss man eigentlich auch nicht haben. Auf nahezu jedes Aufnahmemedium zahlt der Käufer heute eine Urheberabgabe. Diese Gebühr ist im Kaufpreis bereits enthalten.

Je nach Produkt beträgt diese Gebühr wenige Cent (z.B. CD) bis mehrere hundert Euro (Kopiergeräte).

Für einen USB-Stick beträgt die Gebühr aktuell um 10 Cent herum, aber die GEMA will diese Gebühr auf knapp 2,00 Euro erhöhen.

All diese Abgaben (plus Lizenzgebühren z.B. aus Sendungen/Aufführungen) fließen nach Abzug von Verwaltungsgebühren (z.B. der GEMA) an die Rechteinhaber/Urheber. Da kommt schon ein stattlicher Betrag zustande.

Auch die VG-Wort schüttet regelmäßig "Gebühren" an ihre Mitglieder aus, die nachweislich Berichte in Onlinemedien publiziert haben. Diese "Gebühren" stammen beispielsweise aus den Urheberabgaben, die auf Festplatten und CD/DVD-Laufwerke mit Aufnahmefunktion erhoben werden.

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So ganz Off-Topic finde ich die Thematik nicht.

 

Mit folgendem Posting (1. Seite) ist die Diskussion ja (zu recht) angeschoben worden.

 

Aber klar kann ich 3D Blurays abspielen. Zwar nicht direkt von Disc, ich wandel mir die Blurays entsprechend um (ohne Qualitätsverlust). Ist eh besser als von Disc, (...)

und es ist auch nix dabei was man nicht will (raubkopier hinweis etc)...

Kann aus den 3D Blurays auch ein DCP machen wenn es sein muss.

 

... und ein wenig "Rechtssicherheit" im Umgang mit diesen Kopien finde ich schon informativ.

:smile:

 

Back to Topic:

Ich gehe davon aus, dass du auch 2D-Filme schaust und dafür "nur" einen der Epson-Projektoren nutzt.

Dadurch dürfte die Maximalhelligkeit der Projektoren inzwischen voneinander abweichen.

Hast du diesbezüglich in 3D eine Veränderung bemerkt? - Musstest du neu kalibrieren?

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Nur noch eines zum Thema "Privatkopie":

 

Informiert euch bitte mal über die feinen Unterscheide zw. Besitz und Eigentum, dann dürfte klar werden, wo der Irrtum begründet ist, dem die meisten bei diesem Thema unterliegen.

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Aber das ändert doch nichts daran, dass das Urheberrecht zu oft nicht den Missbrauch verhindert, sondern jeglichen Gebrauch. Viele Filme, werden unsere Nachkommen nicht mehr zu Gesicht bekommen, weil irgendjemand meint, man müsste krampfhaft ohne nach links und rechts zu schauen, es verhindern, dass irgendjemand zu Unrecht einen Film guckt und billigend in Kauf nehmen, dass dann keiner den Film sehen kann.

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Darin liegt ja einer der grundliegenden Irrtümer.

Der Eigentümer darf in jedem Fall über die Verwendung bestimmen, solange die Eigentumsrechte bestehen.

Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschüzten Werkes ( Film, Musik, Literatur o.ä) gehen diese aber nicht automatisch in das EIGENTUM des Erwerbers über. Man erwirbt die Nutzungsrechte und das Eigentum an der physischen Substanz aber NICHT das Eigentum am Werk selbst.

 

Somit erstreckt sich die Verfügungsgewalt auch nur auf den Teil der tatsächlich im Eigentum des Erwerbers steht. Alles das, was sich nur im BESITZ befindet (der Inhalt) unterliegt weiterhin der Verfügungsgewalt des tatsächlichen Eigentümers. Somit kann dieser sehr wohl darüber entscheiden, was mit seinem "Werk" geschieht.

 

Inwieweit dies "gerecht" und/oder "moralisch" ist, gehört in den Bereich der philosophischen Diskussion und ist somit obsolet. Rechtlich gesehen sind Kopierschutzmaßnahmen aber durchaus durch die Eigentumsrechte gedeckt.

 

Wenn nun durch einen "Kopierschutz" den ordnungsgemäßen Gebrauch der physischen Sache ( also zum Beispiel das Abspielen einer Bluray-Disc) verhindert, muss zunächst also geprüft werden ob die Bedingungen des EIGENTÜMERS erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat der BESITZER natürlich den Anspruch auf Wandlung oder Rückabwicklung.

Und genau da wird es, grade im Bereich der Datenträger und elektronischen Medien, heikel.

Ist die Ursache der Fehlfunktion im Einflussgebiet des Eigentümers zu suchen oder liegt sie im Bereich des Besitzers ( veraltet Hardware, nicht konforme Software).

 

Ich gebe zu, es ist nicht ganz einfach sich nicht im Dschungel der Nutzungsbedingungen und Copyrights zu verirren, aber bei genauem Hinsehen wird man erkennen, dass nirgendwo eine Funktionsgarantie für jegliche Konstellation aus Hard-und Software gegeben wird. Aber auch das ist ( noch ) legitim und es obliegt dem Besitzer die Bedingeungen des Eigentümer zu erfüllen ( oder nicht) und die entsprchenden Konsequenzen zu tragen.

 

Wie geagt, rechtlich ist daran kaum etwas zu deuteln ( bis auf die Auslegungsbreite gewisser Formulierungen), allenfalls die moralische Legitimation bei der Durchsetzung von Rechten könnte Anlass zur Diskussion sein, doch das ist wieder eine andere Sache und nicht Aufgabe der Gerichte.

 

Wie dem auch sei, Die Aussage " ich hab´s gekauft, also kann ich damit machen was ich will" ist in diesem Fall nur (sehr ) eingeschränkt richtig.

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Back to Topic:

Ich gehe davon aus, dass du auch 2D-Filme schaust und dafür "nur" einen der Epson-Projektoren nutzt.

Dadurch dürfte die Maximalhelligkeit der Projektoren inzwischen voneinander abweichen.

Hast du diesbezüglich in 3D eine Veränderung bemerkt? - Musstest du neu kalibrieren?

 

Ich nutzte die Projektoren immer abwechselnd im 2D Betrieb, also ich versuche die Lampenstunden gleich zu halten, von daher ergibt sich dadurch kein Unterschied.

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Das kann und wird nicht geschehen, da der Gegenstand mit dem Kauf in Gänze in dein Eigentum übergegangen ist.

Wenn aber, um im Bild zu blieben, das Messer eine patentierte Eigenschaft hätte und dieses Patent im Eigentum des Herstellers steht, dürftest du die se spezielle Eigenschaft nicht kopieren und auf andere Gegenstände (Messer) übertragen.

 

Wie gesagt, Eigentum und Besitz sind zwei versch. Dinge. Etwas das sich in meinem Besitz befindet muss nicht unbedingt mein Eigentum sein und umgekehrt. Aus dem Besitz einer Sache Eigentumsrechte abzuleiten ist allerdings weit verbreitet und führt auch in anderem Zusammenhang immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen wobei aber der Eigentümer immer am längeren Hebel sitzt.

Dies gilt auch im Falle immaterieller Güter oder dem sog. "geistigen Eigentums".

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Viele Filme, werden unsere Nachkommen nicht mehr zu Gesicht bekommen, weil irgendjemand meint, man müsste krampfhaft ohne nach links und rechts zu schauen, es verhindern, dass irgendjemand zu Unrecht einen Film guckt und billigend in Kauf nehmen, dass dann keiner den Film sehen kann.

Die von dir beschriebene Willkür durch den Lizenzinhaber/Urheber soll das "Schrankenrecht" verhindern.

Es gibt inzwischen zahlreiche urheberrechtlich geschützte Werke von mir, die ich für "Schulungszwecke" und den "wissenschaftlichen Bereich der Forschung" zur Verfügung stellen muss(!), weil das Urheberrecht das so vorsieht - ob ich will oder nicht! Allerdings zahlen diese Institutionen für die Nutzung dann auch ein entsprechendes Honorar.

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  • 2 Monate später...

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