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Jugendschutzbeauftragten für Website


GloriaKC

Empfohlene Beiträge

  • 2 Wochen später...
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Top-Benutzer in diesem Thema

Ja, das ist korrekt. Das geht. Derjenige braucht keine spezielle Qualifikation, er muss sich eben um den Jugendschutz kümmern. Zum Beipiel bei Trailern eine Alterempfehlung dazuschreiben und auch in die Datei einbinden (wie das allerdigns gehen soll, genau ist irgendwie unklar)

 

Da ich mich mit dem Thema auch herumärgern muss.

 

Das bezieht sich noch aufs alte Geetz.

http://www.linksandlaw.org/jugendschutzbeauftragter-jmstv.htm

 

3. Wer kann als Jugendschutzbeauftragter bestellt werden?

 

Als Jugendschutzbeauftragter kommt sowohl ein Angestellter des Diensteanbieters als auch ein externer Dienstleister in Betracht. Gem. § 7 IV JMStV muss der Jugendschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Erwartet werden können

 

juristische Fachkenntnisse im Jugendmedienschutzrecht (er kann, muss aber kein Anwalt sein, OLG Düsseldorf MMR 2003, 336, 337 f; LG Düsseldorf, MMR 2002, 831, 832; Erdemir, K&R 2006, 500, 504 a.A. zumindest bei extern Beauftragten Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2003, § 7 Rdn 16; Strömer, K&R 2002, 643, 644; Scholz/Liesching, Jugendschutzgesetz, 4. Aufl. 2004, § 7 JMStV Rdn 24),

 

technische Grundkenntnisse hinsichtlich grundlegender Funktionen des Internets und

 

ein Minimum an entwicklungspsychologischen und pädagogischen Kenntnissen (Grapentin, CR 2003, 458, 462).

 

Wenn das Gesetz durchgeht, hab ich einen Jugendschutzbeauftragten, und wir überlegen ob wir das auch unseren Kunden anbieten (Ich bin ja nicht mehr im Kino tätig, sondern nur noch als Webentwickler).

Kinowebseiten dürften ein interessantes Feld darstellen, da sie ja Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichzeitig ansprechen.

Falls das Gesetz durchgeht rede ich nochmal mit meinen Juristen. ;)

 

Grüße

Henri

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Noch kann ich mir zu jeder Tages- und Nachtzeit beispielsweise bei Kinowelt den FSK16-Trailer zum FSK18-Film SAW3D-VOLLENDUNG ansehen.

 

Der Witz an der Sache: Das war und ist auch nach dem alten JMStV nicht wirklich zulässig. Material mit einer FSK-16-Freigabe darf erst ab 22 Uhr gesendet (und damit auch online sichtbar) werden. Glaubt zwar kaum jemand, ist aber eine Tatsache. Es wurde lediglich faktisch kaum kontrolliert - vorwiegend gerieten solche Seiten in den Bannblick der Behörden, die eine große Zahl Jugendlicher anziehen. Dort aber war man um die Androhung empfindlicher Strafen durchaus nicht verlegen. Der neue JMStV sah - außer der Tatsache, dass man den (schon vorher theoretisch nötigen) Jugendschutzbeauftragten im Impressum nennen und erreichbar machen muss - hauptsächlich Neuerungen vor, die unausgegoren sein mögen, gegenüber der bisherigen Rechtslage aber faktisch eine ERLEICHTERUNG dargestellt hätten. Denn der alte JMStV ist nur (!) deswegen kein allzu großes Problem für die Online-Welt, weil er nie konsequent angewandt wurde.

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Der neue JMStV sah - außer der Tatsache, dass man den (schon vorher theoretisch nötigen) Jugendschutzbeauftragten im Impressum nennen und erreichbar machen muss - hauptsächlich Neuerungen vor, die unausgegoren sein mögen, gegenüber der bisherigen Rechtslage aber faktisch eine ERLEICHTERUNG dargestellt hätten. Denn der alte JMStV ist nur (!) deswegen kein allzu großes Problem für die Online-Welt, weil er nie konsequent angewandt wurde.

 

Auch wenn du grundsätzlich Recht damit hast, dass z.B. die "Sendezeiten" schon im alten Vertrag definiert wurden, möchte ich das nicht unkommentiert lassen. Der alte Vertrag war relativ deutlich, aber so extrem fernab jeder Realität, dass ihn niemand beachtet hat. Der neue Vertrag hat zwei Punkte, die ihn im Zusammenspiel so problematisch machen:

 

Zum einen ist mit der Altersbeschränkung ein praxistaugliches Auszeichnungssystem hinzugekommen (das meintest du vermutlich mit der Erleichterung). Wäre schön, wenn die genaue Art der Kennzeichnung definiert worden wäre, aber gut, so müssten das halt die Gerichte unter sich ausmachen.

 

Das eigentliche Problem besteht aber in den extrem verschwurbelten Paragraphen, wer überhaupt zur Kennzeichnung verpflichtet ist. Jeder Blogger? Jeder Blogger mit Flattr-Button ("gewerbsmäßig")? Was und wann müssen Forenbetreiber kennzeichnen? Macht die Filmbeschreibung eines FSK18-Streifens die Seite jugendgefährend? Wie sieht es aus wenn der FSK16-Trailer auf Youtube verlinkt wird? Und wie sieht das mit dem Jugendschutzbeauftragten aus?

 

Wie man im Lawblog sehen kann ist dies ein ganz extremer Fall von "2 Juristen, 3 Meinungen". Eine Erleichterung wäre dieser Vertrag also nur für Seiten gewesen, die heute schon auf Post-Ident oder ähnliches setzen müssen und in Zukunft womöglich darauf hätten verzichten können.

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Wie soll das denn rein praktisch aussehen, wenn wir auf der Welt verschiedene Zeitzonen haben?

Demnach dürften dann keine Trailer etc. im Netz zu finden sein, weil es ja immer ,,jemanden" gibt, der den Inhalt zu dem Zeitpunkt nicht aufrufen darf.

Sollte dem am Ende wirklich so sein, dann wird man einfach auf ausländische Server ausweichen, würde ich mal meinen.

Unter dem Strich viel Lärm um Nichts, denke ich. ;)

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Eine Erleichterung wäre dieser Vertrag also nur für Seiten gewesen, die heute schon auf Post-Ident oder ähnliches setzen müssen und in Zukunft womöglich darauf hätten verzichten können.

 

Ist zwar alles nicht ganz falsch, was Du schreibst, aber der Punkt, den Du selbst nennst, bleibt: Der alte JMStV (der auch meiner Ansicht nach fernab jeglicher Realität verfasst wurde) wurde bislang lediglich selten beachtet, sprich: die extrem harten Vorschriften wurden nicht kontrolliert. Wie gesagt: mit Ausnahmen.

 

Was aber, wenn nun jemand nach dem Scheitern des neuen JMStV auf die Idee kommt, die Regeln des ALTEN tatsächlich durchzusetzen? Das wollen sich die Blogger, die über die Neuregelung herziehen, nun wirklich nicht vorstellen...

 

Wie soll das denn rein praktisch aussehen, wenn wir auf der Welt verschiedene Zeitzonen haben?

 

Interessiert im Rahmen des JMStV nicht: Deutsches Webangebot - Deutsche Regelung - Deutsche Zeitzone. Dass man das Material im Zweifel problemlos über ausländische Quellen betrachten kann, spielt keine Rolle. Tatsächlich steht in der Gesetzesbegründung sogar drin, dass absoluter Jugendschutz weder angestrebt noch machbar ist. Trotzdem ist die Regelung alles andere als trivial, von "heißer Luft" kann keine Rede sein. Als Beispiel möge eine große deutsche Kino-Website dienen, die diesbezüglich bereits höchst offizielle, eher unangenehme Post erhalten hat und seither Trailer tatsächlich zeitlich limitiert anbietet.

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  • 2 Wochen später...

Wie soll das denn rein praktisch aussehen, wenn wir auf der Welt verschiedene Zeitzonen haben?

Demnach dürften dann keine Trailer etc. im Netz zu finden sein, weil es ja immer ,,jemanden" gibt, der den Inhalt zu dem Zeitpunkt nicht aufrufen darf.

Sollte dem am Ende wirklich so sein, dann wird man einfach auf ausländische Server ausweichen, würde ich mal meinen.

Unter dem Strich viel Lärm um Nichts, denke ich. ;)

 

Das Gesetz sollte natürlich nur für deutsche Seiten gelten.

Deutschland kann (zum Glück) ja wohl kaum anderen Ländern vorschreiben, was sie zu tun haben.

Die Jugend lacht sich eh kaputt. Wenn die was bestimmtes sehen wollen, kommen die da sowieso ran...

Und wenn ich mir als Erwachsener manche Sachen nur noch Nachts ansehen darf, geht das eindeutig zu weit.

Bin sogar der Meinung, dass das Internet nicht von staatlicher Seite kontrolliert und geregelt werden darf.

Informationsfreiheit geht eindeutig über Jugendschutz.

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  • 5 Jahre später...

Aus dem FSK-Flyer „Jugendschutzbeauftragter“:

 

Leistung:

Mitgliedschaft bei FSK.online gewährleistet darüber hinaus höchsten Schutz vor Sanktionen und Bußgeldern, ohne Vorabprüfung der Online-Inhalte.

FSK.online fungiert als effektiver Schutzschild zwischen Anbieter und Rechtsaufsicht.“

 

Hmm, zwischen den Zeilen liest sich das für mich allerdings auch wie eine Art Schutzgeldsystem.

Die FSK könnte bereits jetzt bundesweit jeden Kinobetreiber, der der Pflicht der Nennung eines Jugendschutzbeauftragten auf seiner Webseite nicht nachkommt, entsprechend anzeigen und dabei ggf. einfach die Mitglieder von FSK.online auslassen, die sich qua Mitgliedsbeitrag einen Ablass erkauft haben. Besonders da der Schutz ja "ohne Vorabprüfung der Online-Inhalte" zugesagt wird.

 

Bedenklich.

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Auch Plakate werden FSK-geprüft.

Mit dem gesetzlich bereits seit Jahren nötigen Haftungsausschluss für gesetzte Verlinkungen ist man dann mMn eh auf der sicheren Seite. Denn rechtlich sollte der Provider des Linkziels für eine nötige Alterszensur sorgen.

 

Nun ja, Plakate werden ja nicht als Link auf einer Kinopage eingestellt. Und woher entnehme ich die Freigabe der Plakate? Und noch eine Frage: Greift die Freigabe der Plakate wegen des eigentlichen Motives? Oder wegen der Werbung ansich mit dem Titel des Filmes? Soll heissen - wenn ich nur schreibe "Tanz der Teufel", fällt das dann auch unter das Jugendschutzgesetz, oder nur mit dem eigentlichen Plakat?

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Früher zumindest waren auf Aushangfotos (gute alte Zeit) und auf den Postern kleine FSK-Stempel zu finden.

Wenn Filme auf dem Index stehen, dürfen sie in keinem Fall wie auch immer beworben werden - weder bildlich noch schriftlich.

Auch Filme mit einer Altersfreigabe ab 18 (nicht indiziert) können mit einem freigegebenen Plakat beworben werden.

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Wichtig ist erst mal nur, dass Du einen Jugendschutzbeauftragten bestimmst und diesen auf Deiner Internetseite auch benennst. Da sind nämlich sicher wieder ein paar Abmahnanwälte unterwegs, die sich Impressum für Impressum vornehmen und dann abkassieren (abmahnen).

 

Als Internetbeauftragten kannst Du aber auch Dich selbst eintragen. Wenn Du dann wirklich unzulässige Inhalte auf Deiner Internetseite stehen hast, bist Du dafür verantwortlich. Dass sich die Abmahnanwälte aber Inhalte vornehmen, halte ich für unwahrscheinlich. Das ist denen zu viel Aufwand.

Bearbeitet von EIX (Änderungen anzeigen)
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Eben gefunden bei GOOGLE unter "Der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 JMStV

Also hier braucht man wohl keinen "Beauftragten"

Ausnahmen von der Verpflichtung (§ 7 II JMStV)

Anbieter von Telemedien

- mit weniger als 50 Mitarbeitern oder

- nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres

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