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DVD im Kino zeigen, wo bezahlen?


Timo Beil

Empfohlene Beiträge

Mahlzeit!

 

Ich würde gerne ne neue Reihe starten, mit "Kultfilmen" meiner Jugend. Leider gibts von vielen Filmen (z.B. Pulp Fiction) keine 35 mm Kopien mehr. Jetzt wäre ich ja auch bereit die Dinger von DVD zu zeigen, nur wo bekomme ich eine DVD her die man auch öffentlich abspielen darf, bzw. an wen müsste ich ggf. Tantiemen oder Gebühren zahlen? Gema? Hat jemand sowas schon mal probiert/gemacht? Für nen Tipp wär ich euch dankbar.

 

MFG

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Wir haben das auch schon gemacht, für Dirty Dancing mußten wir nur noch 30€ auf den Tisch legen. Im Grunde haben wir dem Verleih nur bescheid gegeben, dass wir den Film an dem Tag einmal zeigen, 2 Tage später kam die Abrechnung ins Haus und gut wars. BlueRay haben wir uns selber besorgt.

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Bei der Vorführung von DVDs, Blu-rays oder auch 35mm Filmen, die in keinem deutschen Verleih offiziell mehr vertrieben werden, drohen dem Kinobetreiber unter Umständen massive Schadenersatzforderungen.

 

Das Urheberrecht ist diesbezüglich sehr eindeutig.

 

Wenn es keinen Verleih mehr gibt, hat hier auch niemand eine Lizenz, diese Filme verleihen oder vorführen zu dürfen. In diesm Fall müssen die Filme direkt beim Urheber lizenziert werden.

Selbst wenn der "ehemalige" Lizenzinhaber eine Publizierung erlaubt und dies auch noch dem Kinobetreiber in Rechnung stellt, hat der Kinobetreiber immer noch keine Rechte.

Der Kinobetreiber ist in jedem Fall lt. UrhG dazu verpflichtet, sich die Erlaubnis für die öffentliche Vorführung direkt beim Urheber einzuholen.

Unterlässt er dies, weil er ja ganz clever war und bereits den Verleih bezahlt hat, befreit ihn das nicht vor möglichen Schadenersatzforderungen.

Genau das haben wir leider so schon erlebt.

 

Das Argument: "Wir haben doch einen Vertrag und eine Rechnung!" ging vor Gericht nicht durch.

Trotz Lizenzvertrag mit einem Dritten (der keine Rechte an dem Film mehr hatte, wie sich erst später herausstellte), musste Schadenersatz geleistet werden, weil gegen das Urhebergesetz verstoßen wurde.

Das ist auch so unmissverständlich im UrhG formuliert.

 

Ob sich jemand allerdings die Mühe macht, das zu verfolgen, ist eine ganz andere Sache und letztendlich belanglos. Wenn der juristische Hammer fällt, tut das erstmal ganz schön weh!

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Mal das Sortiment vom Filmverleih im Nordseepark durchgehen. Die Frau Reifegerste hat die Verleihrechte für etliche DVDs.

 

Wir haben das mit Ihr schon öfter gemacht. Die Konditionen sind für viele Filme aber nicht viel anders als für 35mm - mit Ausnahmen natürlich. Gelegentlich haben wir da auch mal ne Pauschale gekriegt,

 

http://www.filmverleih-im-nordseepark.de/

 

 

Swank, MPLC-GMBH etc. sind für die ÖFFENTLICHE, aber NICHT-GEWERBLICHE Aufführung ihrer Kataloge zuständig - also z.B in Vereinen, Kliniken, etc.

 

- Carsten

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egal ob schinken oder nicht - du musst die rechte klären.

grundsätzlich gilt zu klären: ist es eine öffentlich oder eine nichtöffentliche vorführung. bei einer nichtöffentlichen vorführung klärst du die rechte durch die videma. hierfür darf aber keinerlei werbung gemacht werden. aber du willst ja sicher werbung machen damit leute kommen.

zur rechteklärung

hier beim

Verband der Filmverleiher

kannst du unter filmsuche oft fündig werden, wer der verleih des jeweiligen films ist. und dort findest du unter mitglieder auch gleich die ansprechpartner. einige verleiher stehen dem vorhaben einen film als dvd zu beamen recht offengegenüber, andere wollen es nicht. in dem fall solltest du dich an die halten, die umkompliziert sind. oft ist dann so, dass du prozente von deinen einnahmen zahlst, wenn du eintritt nimmst oder eine feste summe, wenn du keinen eintritt nimmst, was oft teurer ist.

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'Nicht-öffentlich' ist nicht zutreffend. Für nicht-öffentliche Vorführungen braucht man keine speziellen Aufführungsrechte - das sind 'private' Vorführungen.

 

 

http://www.betaimages.de/mplc2/gesetz.htm

 

http://www.betaimages.de/mplc2/lizenz.htm

 

'Die hier vom Urheberrecht für den Ausschluss der Öffentlichkeit geforderte enge, persönliche Verbundenheit der Teilnehmer untereinander liegt praktisch nur dann vor, wenn die Vorführung im Familien- oder engsten Freundeskreis, d.h. im Privatbereich erfolgt. (a.d.R)'

 

'§ 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

 

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

 

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.'

 

 

 

- Carsten

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Noch nicht beleuchtet haben wir an dieser Stelle, in welcher Höhe Schadenersatz geleistet werden muss, wenn doch gegen das UrhG verstoßen wird, in dem ein lizenzpflichtiger Film widerrechtlich vorgeführt wird.

 

Hier berichte ich mal aus eigener Erfahrung:

Ein Werk, welches keinen Deutschen Lizenzinhaber besitzt, wird gewerblich genutzt (öffentlich vorgeführt gegen Entgeld), ohne das dafür Lizenzgebühren oder sonstige Abgaben an den Urheber bezahlt werden. Der Urheber bekommt dieses mit und macht Schadenersatzansprüche geltend.

 

Was passiert nun eigentlich?

Im günstigsten Fall rügt er diese Nutzung, verlangt aber kein Geld.

Die Praxis sieht allerdings anders aus.

Der Urheber verlangt einen Schadenersatz aus entgangenen Lizenzgebühren. Darüber hinaus fordert er den "Kinobetreiber" auf, die Art und den Umfang der Nutzung offenzulegen. Der Schadenersatz entspricht in der Regel dann den "normal" zu zahlenden Lizenzgebühren.

 

Allerdings kann der Urheber auch einen Anwalt einschalten. Zur Schadenersatzforderung kommen dann auch noch die Rechtsanwaltsgebühren mit hinzu. Sollten diese zu hoch erscheinen, sind diese durchaus verhandelbar. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist garantiert mit anhängig.

 

Sollte der Zahlung eines Schadenersatzanspruches (und/oder der strafbewehrten Unterlassungserklärung) widersprochen werden durch den "Urheberrechts-Verletzer", wird der Urheber sofort Klage einreichen. Nun muss der Urheber vor Gericht nachweisen, ob, wie und in welchem Umfang sein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt worden ist. Daraus errechnet der Richter die Schadenersatzzahlung. In aller Regel entspricht diese in der Höhe dem Betrag, der bei einer ordentlichen Lizenzierung anfallen würde. Hinzu kommen Zinsen, die vollen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie sonstige Auslagen.

 

Oftmals verlangt der Urheber einen wesentlich höheren Schadenersatz als die üblichen Lizenzgebühren/Verleiherabgaben und/oder einen Zuschlag für die "unerlaubte Nutzung". Dabei beruft er sich auf seiner AGBs, Urteile aus den 1990er Jahren oder irgendwelcher Verträge.

Hier hat der EU-Gerichtshof aber schon vor ein paar Jahren entschieden, dass dies nicht (mehr) durchgeht, weil Urheber und "Urheberrechts-Verletzer" kein vertragliches Verhältnis miteinander haben. Der Urheber ist lt. aktueller Rechtsprechung nicht befugt, "Strafen" nach belieben einfach selbst festzulegen. Das darf nur ein Gericht. Aus diesem Grund fallen aktuell "nur" Schadenersatzkosten in Höhe einer ordentlichen Lizenzierung an, plus Gerichts/Anwaltsgebühren usw.

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Fazit: Wer nun denkt, "Na, dann gehe ich das Risiko mal ein und zeige den Film ohne Lizenz. Wenn ich erwischt werde, bezahle ich halt das, was ich ohnehin bezahlen würde für eine ordentliche Lizenzierung. Wenn ich nicht erwischt werde, zahle ich nix", sollte Folgendes bedenken. Aus z.B 700 Euro für die legal zu zahlenden Lizenzgebühren/Abgaben können durchaus weit über 2.500 Euro werden (in unserem Fall waren es sogar 6.500 Euro) für Rechtsanwälte (auch die eigenen), Gerichtskosten (Allgemein), Auslagen und Schadenersatz - vom zeitlichen Aufwand und dem Ärger mal ganz zu schweigen.

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  • 1 Jahr später...

mal den alten Fred hochholen, weil bei uns die Frage aufgetaucht ist:

 

Ein Kunde mietet unseren Kinosaal, um dort mit Freunden, Kollegen und Bekannten einen alten Filmklassiker auf DVD anzuschauen, undf bezahlt natürlich auch pauschal Miete an mich. DVD bringt er selber mit.

Nur geladene Gäste, kein Eintritt, keine Werbung.

Ist das nun zulässig oder nicht?

Ein zufällig anwesender Jurist, konnte es auch nicht aus dem Stegreif beantworten.

Hat jemand diesbezüglich fundierte Erfahrung gemacht?

Ich habe etwas recherchiert, komme aber nicht wirklich auf ein befriedigendes Ergebnis.

Gut, man kann da jetzt sagen, wer sollte das mitbekommen, da ja keiner der Anwesenden das melden wird. Insofern besteht keine Gefahr, da Probleme zu kriegen.

Aber mich interessiert die Rechtslage dazu, ohne Spekulationen.

Die Frage ist: was ist die Grenze zwischen einem privaten Charakter einer Veranstaltung, und einer öffentlicher, jedoch nichtkommerziellen Veranstaltung. Letztere müste man ja dann anmelden.

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Hallo zusammen,

 

letzteres stimmt meines Wissens nach nicht - nicht-öffentlich heißt eineseits geschlossener Personenkreis, andererseits müssen die Teilnehmer privat persönlich bekannt sein - im Wohnzimmer mit Freunden ist's also kein Problem, und auch der Fall mit dem Kunden und seinen Freunden und Bekannten sollte ein solcher sein.

 

Vorführungen in Schulklassen sind demgegenüber hingegen öffentlich, da es ja nicht im privaten Bekanntenkreis ist.

 

Siehe z.B. auch http://www.akd-ekbo....le/urheberrecht

 

Schöne Grüße,

 

skyluke

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Hallo zusammen,

 

letzteres stimmt meines Wissens nach nicht - nicht-öffentlich heißt eineseits geschlossener Personenkreis, andererseits müssen die Teilnehmer privat persönlich bekannt sein - skyluke

 

Meines Wissens stimmt das nicht - es handelt sich immerhin um einen konzessionierten Raum. :rolleyes:

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mal den alten Fred hochholen, weil bei uns die Frage aufgetaucht ist:

 

Ein Kunde mietet unseren Kinosaal, um dort mit Freunden, Kollegen und Bekannten einen alten Filmklassiker auf DVD anzuschauen, undf bezahlt natürlich auch pauschal Miete an mich. DVD bringt er selber mit.

Nur geladene Gäste, kein Eintritt, keine Werbung.

Ist das nun zulässig oder nicht?

 

Eine ganz präzise Definition von Privatvorführung gibt es nicht. Daher kann man dazu leider keine verbindliche Auskunft geben. Natürlich ist die Vorführung zu Hause, selbst mit Bekannten von Bekannten erlaubt, das ergibt sich aus der Definition von 'zu Hause'. Ausserhalb des Hauses kann das aber schon ganz anders aussehen. Es gibt leider ne Menge solche Situationen, für die es keine präzisen Aussagen gibt weil sowas immer erst HINTERHER zu einem Problem werden kann und auch erst HINTERHER alle Faktoren von einem diesbezüglich durchaus subjektiven Richter bewertet werden. Bloß weil die Juristerei so unglaublich komplex und ausgefuchst ist, ist es noch lange keine Mathematik und somit präzise Vorhersagbar, daher sind solche Wünsche nach präzisen, verlässlichen Auskünften nur in seltenen Fällen möglich.

 

Meine Meinung: Wenn dies ein eher seltener Einzelfall ist, der Kunde SELBST an den Kinobetreiber herangetreten ist und der Saal eben auch offiziell zu diesem Zeitpunkt geschlossen ist, wenn der Kinobetreiber solche Veranstaltungen nicht explizit bewirbt ('Mieten Sie unseren Kino-Saal und schauen Sie mit Freunden einen Film!'), dann ist das zulässig, denn die Beteiligten machen das unter explizitem Ausschluss jeder Öffentlichkeit und sind alle miteinander in persönlicher Beziehung. Man darf sicher als Betreiber in so einem Fall auch noch den Beamer anwerfen und die DVD starten.

 

- Carsten

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Meines Wissens stimmt das nicht - es handelt sich immerhin um einen konzessionierten Raum. :rolleyes:

 

Hmm, erstens wüsste ich nicht, wieso man in einem konzessionierten Raum KEINE Privatveranstaltungen durchführen darf, ich sehe da jedenfalls nicht, warum sich konzessioniert und privat grundsätzlich beissen sollen. Zweitens sind ohnehin Kinos wohl nur in Österreich konzessionspflichtig, in Deutschland nicht.

 

- Carsten

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