@marktgerecht: gesetztlich ist nichts vorgeschrieben, da es sich um Regelungen privater Vereine handelt, die KEINE Gesetzeskraft haben (es gibt keine DDR TGL mehr). Und nirgendwo findet sich etwas von einer "3 jährlichen Prüfpflicht".
In der Bau- und Betriebsgenehmigung kann allerdings Bezug auf die "anerkannten Regelungen der Technik" durch Einhaltung der Regelwerke nach DIN VDE usw Bezug bgenommen werden., in diesem Fall der DIN VDE 0108-100, EN 1838 (Helligkeit).
Die Einhaltung obliegt der Betreiberverantwortung, wie ich schon einmal schrieb.
"Die Prüfung muß von einer Person mit Kenntnis der Prüfungs Vorschriften durchgeführt werden".
- Bei der Erstabnahme kann dieses durchaus ein vom Hersteller/ Errichter gestellter Prüfer sein, der über die spezifischen Kenntnisse in Funktion der Anlage verfügt. Zudem sind die lichttechnischen Werte zu dokumentieren (Einhaltung der geforderten Mindestheligkeiten, Sichtbarkeit von Rettungszeichen, ... nach DIN EN 1838).
Die regelmäßige, zyklische Prüfung ist in der durch den Errichter ausgehändigten und nachweislich zur Kenntnis gebrachten Betriebsvorschrift und Bedienungseinweisung festgehalten.
- Täglich zu prüfen (und zu dokumentieren) ist die Funktion der Merldeeinrichtungen als Sichtprüfung, sowohl beri zentraler Batterie, wie bei Einzelbatterien..
- Wöchentlich ist zu prüfen: Funktion der Umschalteeinrichtung auf Batterieversorgung und Funktion der Anlage.
- Monatlich wird die Funktion der Leuchten unter Batterieversorgung über die Mindestleuchtdauer getestet. Ferner sind Meldeeinrichtungen autromatisch oder manuell zu überprüfen.
- Jährliches Prüfintervall beinhaltet das monatliche Prüfumfangspaket und zusätzlich eine Batteriekapazitätsmessung bei Zentralbatterien.
- 3 Jährlich kommt eine erneute Helligkeitsmessung wie bei der Erstinbetriebnahme hinzu, bei der die Einhaltung der Mindestleuchtdichte und Sichtbarkeit der Rettungszeichen überprüft wird.
Letztendlich ist der Betreiber in der Verantwortung, und kann nach den gemachten Erfahrungen mit der Anlage durchaus in der Lage eigenständig Prüfintervalle festzulegen, Solange der Zweck der Regelung eingehalten wird. Eine Verpflichtung zur Beauftragung einer Sachverständigen Organisation (Dekra, GTÜ, TUV, ...) gibt es nicht.