Ebenfalls in NRW seit dem Übergang zur Sonderbauverordnung mit der PrüfVO NRW. Die legt gleichzeitig auch die Anerkennungsumstände der Sachverständigen fest. Die freilich nicht zwangsläufig nur von TÜV oder DEKRA kommen dürfen.
Jedenfalls hat die örtliche Aufsichtsbehörde es leicht, seine Anforderung an diesen Verordnungen fest zu machen.