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carstenk

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Die Sonderbauverordnungen sehen explizit Bestandsschutz vor. Nur Versammlungsstätten mit über 5000 Personen Kapazität müssen auf aktuellem Stand gehalten werden (§45). Ohne formalen Bestandsschutz wäre jede Versammlungsstätte (und viele andere öffentlichen Gebäude) binnen kürzester Zeit wegen überholter und nicht mehr einzuhaltender Anforderungen dicht. Auch das ergibt sich aus dem Art 14 GG.

 

Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es aber beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben. Das muss die Baurechtsbehörde bzw. die Bauaufsicht aber inhaltlich KONKRET nachweisen können, da reicht es nicht zu sagen, 'veraltet=gefährlich'. Und die Beweispflicht liegt hier zunächst bei der Behörde, nicht beim Betreiber.

 

https://www.bautheländ.de/fileadmin/redaktion/dateien/REF22/Downloads_Vorschriften/Grundsatzpapier_Brandschutzanforderungen_im_Bestand_-_Rechtslage.pdf

 

Auf einen Bestandsschutz berufen können sich die Betreiber des Atlantis freilich nur, soweit der 'Bestand' auch bekannt und nachgewiesen werden kann. Genau daran mangelte es dort aber, da eben die ursprünglichen Baugenehmigungen, Abnahmen, Betriebserlaubnisse etc. zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels nicht vorlagen bzw. nicht aufgetrieben werden konnten.

 

 

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Die Sonderbauverordnungen sehen explizit Bestandsschutz vor. Nur Versammlungsstätten mit über 5000 Personen Kapazität müssen auf aktuellem Stand gehalten werden (§45). Ohne formalen Bestandsschutz wäre jede Versammlungsstätte (und viele andere öffentlichen Gebäude) binnen kürzester Zeit wegen überholter und nicht mehr einzuhaltender Anforderungen dicht. Auch das ergibt sich aus dem Art 14 GG.

 

Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es aber beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben. Das muss die Baurechtsbehörde bzw. die Bauaufsicht aber inhaltlich KONKRET nachweisen können, da reicht es nicht zu sagen, 'veraltet=gefährlich'. Die Beweispflicht liegt hier zunächst bei der Behörde, nicht beim Betreiber.

 

https://www.bautheländ.de/fileadmin/redaktion/dateien/REF22/Downloads_Vorschriften/Grundsatzpapier_Brandschutzanforderungen_im_Bestand_-_Rechtslage.pdf

 

Auf einen Bestandsschutz berufen können sich die Betreiber des Atlantis freilich nur, soweit der 'Bestand' auch bekannt und nachgewiesen werden kann. Genau daran mangelte es dort aber, da eben die ursprünglichen Baugenehmigungen, Abnahmen, Betriebserlaubnisse etc. zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels nicht vorlagen bzw. nicht aufgetrieben werden konnten.

 

 

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Die Sonderbauverordnungen sehen explizit Bestandsschutz vor. Nur Versammlungsstätten mit über 5000 Personen Kapazität müssen auf aktuellem Stand gehalten werden (§45). Ohne formalen Bestandsschutz wäre jede Versammlungsstätte (und viele andere öffentlichen Gebäude) binnen kürzester Zeit wegen überholter und nicht mehr einzuhaltender Anforderungen dicht. Auch das ergibt sich aus dem Art 14 GG.

 

Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es nur beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben.

 

https://www.bautheländ.de/fileadmin/redaktion/dateien/REF22/Downloads_Vorschriften/Grundsatzpapier_Brandschutzanforderungen_im_Bestand_-_Rechtslage.pdf

 

Auf einen Bestandsschutz berufen können sich die Betreiber des Atlantis freilich nur, soweit der 'Bestand' auch bekannt und nachgewiesen werden kann. Genau daran mangelte es dort aber, da eben die ursprünglichen Baugenehmigungen, Abnahmen, Betriebserlaubnisse etc. zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels nicht vorlagen bzw. nicht aufgetrieben werden konnten.

 

 

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Die Sonderbauverordnungen sehen explizit Bestandsschutz vor. Nur Versammlungsstätten mit über 5000 Personen Kapazität müssen auf aktuellem Stand gehalten werden (§45). Ohne formalen Bestandsschutz wäre jede Versammlungsstätte (und viele andere öffentlichen Gebäude) binnen kürzester Zeit wegen überholter und nicht mehr einzuhaltender Anforderungen dicht. Auch das ergibt sich aus dem Art 14 GG.

 

Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es nur beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben.

 

https://www.bautheländ.de/fileadmin/redaktion/dateien/REF22/Downloads_Vorschriften/Grundsatzpapier_Brandschutzanforderungen_im_Bestand_-_Rechtslage.pdf

 

 

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Die Sonderbauverordnungen sehen explizit Bestandsschutz vor. Nur Versammlungsstätten mit über 5000 Personen Kapazität müssen auf aktuellem Stand gehalten werden (§45). Ohne formalen Bestandsschutz wäre jede Versammlungsstätte (und viele andere öffentlichen Gebäude) binnen kürzester Zeit wegen überholter und nicht mehr einzuhaltender Anforderungen dicht. Auch das ergibt sich aus dem Art 14 GG.

 

Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es nur beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben.

 

 

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Die Sonderbauverordnungen sehen explizit Bestandsschutz vor. Nur Versammlungsstätten mit über 5000 Personen Kapazität müssen auf aktuellem Stand gehalten werden (§45). Ohne Bestandsschutz wäre jede Versammlungsstätte (und viele andere öffentlichen Gebäude) binnen kürzester Zeit wegen überholter und nicht mehr einzuhaltender Anforderungen dicht. Auch das ergibt sich aus dem Art 14 GG.

 

Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es nur beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben.

 

 

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Die Sonderbauverordnungen sehen explizit Bestandsschutz vor. Nur Versammlungsstätten mit über 5000 Personen Kapazität müssen auf aktuellem Stand gehalten werden. Ohne Bestandsschutz wäre jede Versammlungsstätte (und viele andere öffentlichen Gebäude) binnen kürzester Zeit wegen überholter und nicht mehr einzuhaltender Anforderungen dicht. Auch das ergibt sich aus dem Art 14 GG.

 

Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es nur beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen für Leib und Leben.

 

 

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Eine Nachrüstpflicht für Versammlungsstätten kleiner 5000 BesucherInnen gibt es nur beim Nachweis konkreter erheblicher Gefährdungen.

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