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Olaf Jastrob

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  1. Hallo Carsten, ich führe diese Seminare durch. Daher kann ich dir gerne erklären worum es dabei geht. Zunächst einmal gilt die Versammlugsstättenverordnng (kurz VtättVO) nicht für den normalen Kinobetrieb. Finden jedoch Veranstaltungen statt im Kinosaal, in der Gastronomie oder im Foyer, so ist zu prüfen ob die VStättVO gilt oder nicht. Ein Kriterium ist z.B.: 100 qm Grundfläche des Versammlungsraumes. Wenn die VStättVO gilt, dann ist die Aufsicht mindestens durch eine Sachkundige Aufsichtsperson zu gewährleisten. Unabhängig vom Bau kommt meist auch die Unfallverhütungsvorschrift BGV C1 zum Tragen wenn Veranstaltungstechnik genutzt wird und Szenenflächen vorhanden sind. Es spielt keine Rolle ob nur eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird oder ob sie privat bzw. gewerblich ist. Infos zu den Seminaren gibt es hier: xxxxxx Viele Grüße Olaf
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