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tomas katz

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Beiträge erstellt von tomas katz

  1. Kino on Demand gibt's schon seit 5 Jahren, es waren etliche Pilotkinos im Rheinland dabei, die Firma sitzt halt in Köln.

    Früher gab es mal einen Anteil vom Erlös, jetzt ist m.W. komplett auf das Gutschein-System umgestellt. Zusätzlich ist für jeden Neukunden aktuell als Corona-Aktion eine einmalige Gutschrift für das Kino im Angebot.

    In den ersten Jahren dümpelte das System etwas vor sich hin, auch weil das Angebot an Filmen noch eingeschränkt war, jetzt kommt es aber genau richtig und sei es nur als Marketing-Maßnahme für die Kinos. Unsere Facebook-und Insta-Posts dazu gehen jedenfalls richtig ab. Profitieren tut man finanziell natürlich erst davon, wenn das Kino wieder auf hat und die Kunden die Gutscheine einlösen.

    Übrigens haben wir auch schon ordentlich normale Online-Gutscheine verkauft, war ganz erstaunt!

  2. Zitat
    • Fallen die Erlasse der Landesregierung zur Schließung von Schulen, Kita‘s, Betrieben, u. a. M. unter die Erstattungsregelungen?

      Nein. Quarantänen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes müssen durch die zuständigen Behörden (in der Regel das Gesundheitsamt) angeordnet worden sein. In NRW sind die beiden Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) im Auftrag des Landes NRW daher nur für Entschädigungen bei Verdienstausfällen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zuständig, wenn diese Folge einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes sind. Über weitere Hilfsangebote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert das NRW-Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie auf seiner Internetseite (www.wirtschaft.nrw).

    Kinos sind per Erlass zu.

  3. vor 2 Stunden schrieb preston sturges:

    "Die kommunalen Verwaltungen (Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden) können durch ihre Gesundheitsämter Einzel- oder Allgemeinverfügungen erlassen, die auf die Einstellung von Betrieben gerichtet sind (Tätigkeitsverbot). Diese Maßnahmen ergehen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes.
    Diese Maßnahmen treffen Personen, die hierbei (in der Regel) nicht krank sind. Hierfür erhält man als Arbeitgeber grundsätzlich eine Entschädigung. Bei Mitarbeitern haben Arbeitgeber für längstens 6 Wochen die Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Diese ausgezahlten Beträge werden Ihnen nach Antragstellung beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet.

     

    https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

     

    Hier auf der Seite des Landschaftsverbandes wird genau das Gegenteil fest gestellt. Es besteht kein Anspruch.

    Jetzt steh ich total auf dem Schlauch, wie mit Minijobbern zu verfahren ist. Die fallen aktuell aus dem Kug raus und Entschädigung gibts auch nicht, also muss der Arbeitgeber die Lohnkosten selber tragen und Liquiditätshilfen beantragen?

  4. heute abend 18 Uhr Pressekonferenz Merkel, dann werden sicher die hier gewünschten bundeseinheitlichen Regelungen verkündet werden.

     

    Vor dem Dampfplaudern bitte Live-Ticker lesen. Ich empfehle tagesschau.de und Rheinische Post

  5. vor 56 Minuten schrieb FP:

    Ein spitzfindiger Verwaltungsjurist könnte übrigens bei Kinos mit mehreren Sälen auf die Idee kommen, im gesamten Kinobetrieb als solches eine einheitliche Veranstaltung wechselnden Inhaltes zu sehen.  Dann wären es nicht mehr als 100 Plätze pro Gebäude.

     

    Auf solche Ideen kommen Ordnungsamtsleiter von selbst...

  6. Zitat

    Bars, Cafés und Restaurant sind laut Fuchs nicht von dem Verbot betroffen. Es gelte aber die Empfehlung, solche Orte nicht aufzusuchen. „Im Restaurant sitzt man nicht so eng zusammen wie beispielsweise im Theater oder Kino“, so Sridharan.

     

    ... aber man sondert mehr Tröpfchen ab ...

  7. Wo wir gerade in NRW sind: die Stadt Leverkusen verlangt, dass die Besucher sich ausweisen: 

     

    Zitat

    So sind Veranstaltungen mit unter 1.000 Teilnehmern durchführbar, allerdings nur unter strengen Auflagen; im Zweifelsfall unter Rücksprache mit dem Gesundheitsamt. So müssen Veranstalter die Nachverfolgbarkeit des Teilnehmerkreises gewährleisten. Das bedeutet, dass sich Besucher zu Beginn einer Veranstaltung ausweisen müssen, damit ihre Daten aufgenommen und registriert werden können.

    Heißt: es sind Listen anzufertigen.

    Außerdem ist der Zugang für Personen aus Risikogebieten verboten. (Heinsberg, Italien, etc. pp)

     

    Quelle: https://www.presse-service.de/data.aspx/static/1039547.html

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