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Korben Dalles

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  1. Wir hatten mal nachgefragt, als im Filmecho noch nicht genannt war, um welches Kinocenter es sich handelt. Die Miethöhe soll sich danach richten, ob der Mieter oder der Vermieter die Digitalisierung übernimmt. Angestrebt wird eine Umsatzpacht von 20% mit festgelegter Mindestmiete. Die Betriebskosten liegen wohl bei 3,50 Euro pro Quadratmeter, bei einer Mietfläche von 4.503 m² also monatlich 15.760,50 Euro. Uns war das dann doch angesichts des Standortes etwas zu heikel.
  2. Nein, doppelt wird das natürlich nicht besteuert. Beim Einlösen des "konkreten" Gutscheins werden dann die "erhaltenen Anzahlungen" inklusive USt dementsprechend gekürzt und auf der anderen Seite ein Umsatz inklusive USt gebucht. Somit ist das dann wieder umsatzsteuertechnisch neutral.
  3. Hierbei stellt sich die Frage, wann die umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt: ob bei Ausgabe oder erst bei Einlösung des Gutscheins. Nach einer immer noch gültigen Verfügung der OFD Karlsruhe wird dabei unterschieden, ob es sich um einen "allgemeinen" oder um einen "konkreten" Gutschein handelt. Bei einem "allgemeinen" Gutschein handelt es sich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Bei diesen Gutschein wird die Leistung nicht genau bezeichnet. Die Hingabe stellt keine Lieferung dar. Diese Gutscheine unterliegen erst beim Einlösen der Umsatzsteuer. "Konkrete" Gutscheine werden über eine bestimmte, konkret bezeichnete Leistung ausgestellt. Hier unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung.
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