Zum Inhalt springen

(Ver-)leihkosten


Leonard

Empfohlene Beiträge

Hi.

 

Die Leihkosten für Harry Potter 2 betragen, soweit ich weiss, 46,4%.

Bei Star Wars Episode 2 waren es 55%.

Variiert der verleiher je nach Erfolgsmöglichkeiten des Films oder ist da auch Willkür mit im Spiel? Wie kommen diese sehr unterschiedlichen Prozentzahlen zu Stande?

Hat schon mal jemand mehr als 55% abgeben müssen?

 

Danke

 

Leonard:rotate:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

die Leihmiete für HP2 liegt bei 48,2%. Dies bezieht sich nur auf Orte unter 50.000 Einwohnern. Für Orte darüber und für Kinos, die als Multiplex eingestuft sind (auch in kleineren Orten) werden 53,5 % berechnet. EP2 war ein Sonderfall. Normalerweise gehen hiervon 0,5% für das Zeigen von Trailern und EDI-Meldung ab.

Gruß neskino

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Macht über 50 % noch Sinn ? Bei Star Wars dachte man bei uns sogar daran diesen Film dann halt nicht zu spielen, was natürlich Umsatzverluste nachsich gezogen hätte, aber da waren wir bestimmt nicht das einzige Kino. Aber große Möglichkeiten hat man gegen dererlei Auferlegungen scheinbar nicht oder ?

--

"Seien Sie kritisch"

 

 

Ralf Lettow, 1999

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hi,

 

nun es macht kein Sinn fuer 55% zu unterschreiben. Wer es zu tun muessen meint, schadet allen. Nur wenn alle Nein sagen, hat der Verleih keine Macht.

 

In der Regel kosten Filme bei Ersteinsatz im (Landkreis) 53,5% bei Grosstadtkino (>50 T Einwohnende) und eventuell 48,7% in kleineren Theatern unter 50 T Einwohnende.

Ersteinsatz ist nicht unbedingt Bundes Start, sondern kann nach Verleihrecht theoretisch auch 10 Wochen spaeter noch sein, weil nur 1 (oder wenig) Kino in diesem Landkreis besteht, und die den Film nicht gespielt haben mit Start. Da muss man verhandeln.

 

@Morpheus: Auf Epi II konnte man verzichten. War kein Hi Lite.

 

K.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Muss schon sagen, die haben schon einen wahnsinnigen Monopolistischen Spielraum als Verleiher.... (sind ja auch fast welche) Kann man da dann überhaupt noch viel rausholen beim verhandeln, wenn das alles so abgesteckt ist ??

--

"Seien Sie kritisch"

 

 

Ralf Lettow, 1999

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Heißt ja auch "Bezugsbedingungen des MPEA Kartells", zu denen Warner, Columbia, Fox, Universal, Paramount, UA, MGM,... gehören.

MPEA steht für Motion Picture Export Association, Amerikanischer Filmverleih.

Einer der Gründe, warum MGM (wieder) bei Fox verleiht, ist kartellamtsrechtlicher Natur. UIP hatte mit MGM zuviel Marktmacht, was den Kartellhütern nicht paßte.

Aber andererseits, Verträge sind immer noch von 2 Seiten zu schließen.

 

Stefan

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.