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Filmvorführer freiberufliche Tätigkeit?


HetzAndreas

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Ich habe die Möglichkeit als Freiberufler zu arbeiten. Jedoch stellt sich mir dir Frage, kann ich meine Nebentätigkeit als Vertretung Filmvorführer freiberuflich geltend machen? Bis zu einem Gewissen Grad ist der Job Kreativ und schon gar nicht Gewerbe treibend.

 

Ist das denkbar?

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" ... bei aller Liebe ..."

 

Ja, das geht, das hab ich über viele Jahre hinweg so "nebenbei" praktiziert.

 

Das Finanzamt ist weniger das Problem ... man muss

nur den Chef dazu bringen, dich auf Rechnung zu beschäftigen.

 

Du machst dann monatliche Rechnungen ...

diese landen ganz normal in deiner Einkommensteuererklärung beim

zuständigen Finanzamt ...

 

wie gesagt, hab ich viele Jahre lang so gemacht ...

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Eine Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" ist jederzeit und von jedem auszuführen, hierfür schreibt man lediglich Rechnungen, die dann von beiden Seiten für steuerliche Zwecke verwendet werden. Der freie Mitarbeiter versteuert sein Einkommen, der Unternehmer setzt die Zahlungen ab.

Die Steuerliche Seite hat nichts mit dem Rest zu tun. Für das Finanzamt muß jedes Einkommen angegeben und versteuert werden, bekanntlich auch solches aus Einbruch-Diebstahl und Hehlerei.

Steuerlich besteht der Unterschied nur, daß gewerbliche Tatigkeiten u.U. eine Gewerbesteuerzahlung begründen können. Nur aus diesem Grund interessiert sich das FA dafür.

Gesetzlich sind freier Mitarbeit nur Grenzen gesetzt, wenn nachgewiesen werden kann, daß eine solche Tätigkeit Scheinselbständig ist, also nur von einem AG auf diese Weise große Teile des eigenen Lebensunterhaltes bezogen werden.

 

Nicht zu verwechseln ist die "Freie Mitarbeit" mit "freiberuflicher Tätigkeit". Diese ist in Standes- und Gewerbeordnungen geregelt und zeichnet sich idR dadurch aus, daß jemand "aufgrund erworbener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird".

Typischerweise bedarf es eines Hochschulstudiums, z.B. als Diplom-Ingenieur, Jurist, Diplom-Betriebswirt, Arzt, Pädogoge, Journalist, Absolvent einer Kunsthochschule.

Bedingung: Nicht abhängig von Weisungen Dritter.

Teilweise ist der Übergang fließend. Ein Dipl.-Ing., kann freiberuflich tätig sein, z.B. als Projektierer von Kinotechnischer Ausstattung oder Architekt. Führt die Anlagen oder Bauten aus, ist er gewerblich tätig. Ebenso ein Dipl.-Kaufmann, oder Steuerbuchhalter, zumindest in den meisten Fällen...

... dürften diese gewerblich für einen Auftraggeber tätig sein.

Die Fassung der "freien Berufe" wird heute in der Praxis sehr eng gesehen. Rechtlich gelten im Zweifelsfall fast alle Tätigkeiten als gewerblich, sobald damit etwas weiter vermarktbares entsteht.

Als freie Berufe finden wohl nur nochjene eine Anwendung, die historisch überliefert in Gewerbe- und Standesordnungen erwähnt sind, oder die durch eine individuelle künstlerische oder wissenschaftliche Leistung geprägt sind.

 

... der Filmvorführer ist immer eine gewerbliche Anstellung, Fach- und Sachkenntnisse durch eine Ausbildung sind nicht erforderlich, erst recht kein Studium, und eigenverantwortlich, leitend und frei von Weisungen des Inhabers kann auch keiner arbeiten. Nicht einmal kreatives Arbeiten würde aus der Arbeitsplatzbeschreibung unterstellt werden können.

 

Wie eingangs geschrieben, eine freie Mitarbeit geht in gewissen Grenzen immer.

 

 

Stefan

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Das Problem ist die Sozialversicherungspflicht -Thema Scheinselbständigkeit. Dies muss man sich von der Rentenversicherunganstalt zertifizieren lassen. Sonst fleigt man bei der nächtsen Prüfung auf (Versicherung -nicht Finanzamt) Das wird aber nicht möglich, da man dann nicht weisungsgebunden arbeiten darf. Ein Vorführer wird aber immer irgendwelche Weisungen erhalten.

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Wenn ich den geschriebenen Satz noch einmal genau lese, kann bzw. arbeitet @ HetzAndreas freiberuflich, als Haupttätigkeit. Dann steht sicher einer freien Mitarbeit als limitierte Vertretung gegen Rechnungsstellung nichts im Wege.

 

Denn die ursprüngliche Bedingung, aus der freiberufliche Tätigkeit erklärt war "daß die Tätigkeit i.W. ohne wesentlichen Kapitaleinsatz ausgeführt werden kann". Das sieht heute manchmal anders aus, denkt man an Röntgen- / Strahlenfachärzte.

 

Für die zusätzliche Vorführtätigkeit wird ja kein Kapitaleinsatz benötigt...

 

St

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Die Frage ist, ob Andreas hier wirklich wusste, was er gefragt hat bzw. warum er glaubt, dass es 'freiberuflich' sein muss oder soll.

 

Freiberuflich ist auch kein Kriterium für die Künstlersozialkasse, sondern finanziell bestenfalls für Gewerbesteuerfreiheit. Und da dürfte er kaum über die Freibeträge kommen, da wäre manches Kino froh. Also bleibt die Frage, was er da eigentlich will.

 

 

Gegen Selbstständigkeit, allemale als Vertretung, spricht natürlich nichts.

 

Solange es nur eine Vertretung ist, dürfte er auch kein Problem mit Scheinselbstständigkeit haben. Ich vermute, ihm geht es mehr um dieses Problem als um den Status des Freiberuflers.

 

Er sollte sich mehr mit den Kriterien für 400 Euro Jobs beschäftigen, als mit der Frage der Freiberuflichkeit.

 

- Carsten

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Hallo zusammen,

 

ich bin in einer Festanstellung als Dipl. Ing. und arbeite auf 400 Euro basis als Vertrettung als Filmvorführer. Meine Frage zielte in die Richtung: " 400 Euro Job kann ich nur einen machen nebenbei- jedoch auf Rechnung und Freiberuflich spielt das keine Rolle"

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Vergiss 'freiberuflich', das ist hier schlicht der falsche Begriff.

 

Ob auf 400 Euro Basis oder 'selbstständig' (->Rechnung) steht den Beteiligten frei. Solange es auf der Basis von Vertretungen passiert, sollte Scheinselbstständigkeit auch keine Gefahr darstellen.

 

Für den Kinobetreiber macht es deutlich weniger Arbeit, wenn Du Rechnungen schreibst. Es sei denn, er beschäftigt ohnehin schon 400 Euro Kräfte, ob man dann noch einen weiteren bei der Knappschaft meldet macht dann auch keinen großen Unterschied mehr.

 

- Carsten

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