Zum Inhalt springen

Normenfrage zur Saalbeleuchtung


moses

Empfohlene Beiträge

Wie hell muss/darf die Beleuchtung (Notlicht/Treppenlicht etc.) im Saal während der Vorstellung sein? Kann irgendwie nichts darüber finden.

 

PS: Die Bildhelligkeit von 55 candela ist doch noch up-to-date, oder?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

hallo,

also, die heutigen bestimmungen sind mir leider nicht bekannt. die alten bestimmungen machten einen unterschied zwischen notbeleuchtung und panikbeleuchtung. in meinen kinos, in denen ich spielte, hatten die notbeleuchtungslampen - also die beleuchtung der treppenstufen und der türen - eine leistung von 5 watt! die panikbeleuchtung (manche sagen auch zusatznotbeleuchtung) - welche sich bei stromausfall selbsttätig einschaltet, hatte pro leuchte eine leistung von 25 watt. diese eigentliche notbeleuchtung bekommt der zuschauer aber im normalfall nicht mit (sie ist ja aus). die spannung ist immer die gleiche der entsprechenden batterie (bei uns 25 bzw. 42 v). die notbeleuchtung wird über trafo versorgt und schaltet bei stromausfall um, die panikbeleuchtung wird ausschließlich über batterie betrieben! Die leuchten müssen so gestaltet sein das sie den zuschauer weder blenden noch stören. dafür dürfte m.E. nach der einrichter/architekt oder besitzer(?) verantwortlich sein.

Ich nehme mal an, daß die heutigen bestimmungen ähnlich sein dürften!

eine kollegin von mir hatte mal eine situation miterlebt, bei der ein totaler stromausfall eintrat: Gewitter. ein knall, ein rums und alles war aus - außer der panikbeleuchtung!

viele grüße

D21

PS. falls du die bildwandleuchtdichte meinst, die wird nicht in cd (candela) gemessen, sondern in asb (apostilb) das ist das diffus zurückgeworfene licht und da werden 100 gefordert. 55 ist m. E. sehr wenig

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo zusammen,

 

mich würde es auch mal interessieren welche Mindestwerte vorgeschrieben sind (würde mich wundern wenn da nichts vorgeschrieben wäre, schließlich sind wir ja in Deutschland :D ), ich habe erst gestern wieder in einem Kino gesessen wo das Bild wegen der Notbeleuchtung/Fluchtwegbeschilderung einen ziemlichen flauen Eindruck machte, Schwarz war da eher grau....

 

 

Stand-By

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

die notausgangsleuchten haben leuchtstofflampen mit 8 watt. die notbeleuchtung, die den ganzen saal erhellen soll, muss ca. 1 lux (hoffentlich stimmst) bringen. dabei kannst du schon problemlos zeitung lesen.. leider bringt all dies nichts bei rauch im kino. wir haben mein kino zu feuerschutzübungszwecken mal komplett eingenebelt. sobalt licht an war, hat man überhaupt gar nichts mehr gesehen. nur weiss. war wie in der dusche, wenn man die hand vor augen nicht mehr sehen kann. helfen würde da nur ein leuchtstreifen am boden, der anzeigt, wohin man sich bewegen soll.

gruss jens

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo zusammen,

 

mich würde es auch mal interessieren welche Mindestwerte vorgeschrieben sind (würde mich wundern wenn da nichts vorgeschrieben wäre, schließlich sind wir ja in Deutschland :D ), ich habe erst gestern wieder in einem Kino gesessen wo das Bild wegen der Notbeleuchtung/Fluchtwegbeschilderung einen ziemlichen flauen Eindruck machte, Schwarz war da eher grau....

 

 

Stand-By

 

das ist ja echt böse! kannste da nix unternehmen???

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo,

in der Versammlungsstättenverordnung VStättV habe ich dies gefunden:

§104

(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen:

1. in den Achsen der Rettungswege 1 Lux

2. auf Bühnen und Szenenflächen 3 Lux

 

(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur soweit in Betrieb zu sein, daß auch während der Verdunklung zumindest die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

 

(7) In Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen, deren Fußboden nicht mehr als 1m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegt, muß die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen sein, daß auch während der Verdunklung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.

 

Gruß neskino

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo d21,

 

zu Deinem post:

PS. falls du die bildwandleuchtdichte meinst, die wird nicht in cd (candela) gemessen, sondern in asb (apostilb) das ist das diffus zurückgeworfene licht und da werden 100 gefordert. 55 ist m. E. sehr wenig

 

die Bildwandleuchtdichte wird selbstverständlich in cd/m2 gemessen, oder in den USA in Footlambert. Die Umrechnung zwischen der asb Zahl und den cd/m2 hatten wir ja in einem anderen Post schon mal spezifiziert, Pi.

 

Stefan

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.