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Fridi

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Alle erstellten Inhalte von Fridi

  1. @Was ist denn Dolby 12.1?????? Übertreibung. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  2. Habe gerade einen wunderbaren Artikel in der Zeit gelesen. goto: http://www.zeit.de/2003/07/Titel_2fBerlinale_07 Allerliebst. MfG Fridi
  3. Fridi

    Kopien/ Saaltausch

    Bei Sarros gibt es ein Regal in dem die Kopien hochkant reingehängt werden können, das Teil gibt es auch mit Treppenrollen. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  4. Fridi

    Dolby Laserabnutzung

    Da gab es eine Serie, die halten nicht solange, dafür gibts bei Kinoton, nen "günstigen" Austauschsatz. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  5. Fridi

    Harry Potter

    Laut Fax vonner Warner ja. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  6. Harry Potter, FSK 6, CS, SRD, DTS, EX. 158 min Viel Spass Gut Bild Gut Ton und Volles Haus MfG Fridi
  7. Frechheit!!!!!! Das einzige Handicap ist: Film vom Teller heben, musste deshalb einen Mann ablehnen, da er einfach nicht genug Kraft hatte. Vorführen kan Jede/ Jeder lernen, man merkt früh genug, ob Die oder Der, sorgfältig und zuverlässig arbeitet. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  8. 3.6 Wegfall des Kindergeldes bei Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes Selbst wenn ein Kind über 18 Jahre die Voraussetzungen unter den Nummern 3.1 bis 3.4 erfüllt, wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge, mit denen es seinen 9 Unterhalt oder seine Berufsausbildung bestreiten kann, von mehr als 7.188 € im Kalenderjahr hat. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung gelten als Einkünfte die Beträge, die sich nach Abzug der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen ergeben. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ist der nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibende Gewinn maßgeblich. Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Einkünften zählen insbesondere: • Ausbildungsvergütungen und Einnahmen aus einer neben der Ausbildung, während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten Erwerbstätigkeit einschließlich einmaliger Zuwendungen; bei Arbeitnehmern ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 c abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, • Einnahmen aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages, • vom Träger gewährte Sachbezüge und Taschengeld während eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres oder der Teilnahme am Aktionsprogramm „Jugend“ der EU abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.044 c, • Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften abzüglich des Versorgungs-Freibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages, • Hinterbliebenen- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem steuerrechtlichen Ertragsanteil abzüglich desWerbungskosten-Pauschbetrages. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal abgezogen werden. Sofern höhere Werbungskosten geltend gemacht werden sollen, kann ein spezieller Vordruck bei den Familienkassen angefordert werden. Zu den Bezügen zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn. 10 Bezüge sind insbesondere: • Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, • der über den Ertragsanteil hinausgehende Rentenbetrag aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (ausgenommen Leistungen zur Bestreitung eines durch Körperschaden bedingten Mehrbedarfs), • Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden einschließlich Weihnachtsgeld und Entlassungsgeld, • die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz, • die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, • Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland, • in Höhe des Sparer-Freibetrages und des Versorgungs-Freibetrages nicht besteuerte Zuflüsse. AlsBezüge sind auch alle Leistungen anzusehen, die einem in Ausbildung befindlichen Kind hierfür gewährt werden (z.B. BAföG, soweit als Zuschuss gezahlt). Gleiches gilt für Auszubildende sowie für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gefördert werden. Von der Summe der Bezüge ist eine Kostenpauschale von 180 c pro Kalenderjahr abzuziehen. Es können gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügen stehen. Nicht zu den Bezügen zählen vor allem: • Unterhaltsleistungen der Eltern, • Erziehungsgeld, • Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, wenn es auf das Erziehungsgeld angerechnet wurde, • Leistungen der Pflegeversicherung. 11 Fließen dem Kind mehrere der aufgezählten Einkünfte und Bezüge zu, werden sie zusammengerechnet. Erhält das Kind Sachleistungen (z.B. Verpflegung und Unterkunft), sind diese nach der Sachbezugsverordnung mit den dort genannten Geldwerten anzusetzen. Bei der Feststellung der maßgebenden Einkünfte und Bezüge ist grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen. Negative Einkünfte mindern positive Bezüge. Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist um besondere Ausbildungskosten zu kürzen. Hierzu zählen alle Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Nicht abzugsfähig sind Kosten für Miete und Verpflegung, weil diese bereits im Jahresgrenzbetrag enthalten sind. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende Werbungskosten sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.188 H, besteht der Kindergeldanspruch für dieses Kind für das gesamte Kalenderjahr. Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld (z.B. weil das Kind im Laufe des Jahres seine Berufsausbildung beendet), verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem das Kind an keinem Tag eine der unter den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt. Zu Beginn des Jahres hat die Familienkasse anhand der ihr vorliegenden Angaben eine Prognose über die Einkünfte und Bezüge des kommenden Jahres zu treffen. Dabei sind sicher zu erwartende Änderungen, wie z.B. anstehende Tariferhöhungen, bereits zu berücksichtigen. Wird aufgrund einer Prognose zunächst Kindergeld abgelehnt, erweist sich diese aber aufgrund der vorgelegten Nachweise als unzutreffend, kann die Entscheidung der Familienkasse auch nach Ablauf des Jahres noch geändertwerden. Ein Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird kindergeldrechtlich nicht anerkannt, d.h. es wird von den Beträgen ohne Verzicht ausgegangen. http://www.nlbv.de/inhalt/kindergeld/kgallgemein.html MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  9. @ist es egal ob Du auf Steuerkarte oder Freistellung arbeitest Finger weg von der Freistellung, alle mit Freistellung werden zum Jahresanfang vom Finanzamt zur Einkommersteuererklärung aufgefordert werden. Die 325 € sind Sozialversicherungsfrei, durch Nacht und Feiertagszuschläge kann der Auszahlungsbetrag auch höher ausfallen. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  10. @cinetec DANKE MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  11. Sarros Gesellschaft für individuelle Computerlösungen u. technische Anwendungen mbH (0 52 51) 48 06 60, Fax:480649 33102 Paderborn, Rochusweg 36 Da gibts auch die Super Filmrissicherung, die Halteklammern, und die unkaputtbaren Wickelringe, der beste Ansprechpartner ist Dipl Ing Stephan von Reth, wer mal nen guten Rechner braucht und nicht um den letzten Cent feilscht ist da auch sehr gut aufgehoben. Als Leckerbissen: Stephan ist auch Experte für Wasserkraft und hat schon einige Projekte durchgeführt. So das war jetzt genug Werbung. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  12. Wie die Karnickel SR ok, SRD nicht syncron. MfG Fridi
  13. DTS 6D Normaler Startvorgang 386 mit Rom-Dos, Lauerstellung waiting Timecode,Escape dann Menue zum Ansteuern, 1= Play all reels with Timecode 2= Play selectet Reel without Timecode etc. 5= Exit War ne Eingebung, wo ein Motherboard ist muß auch ne Grafikkarte rein, war etwas fummelig. Ging im Prinzip darum die Disk`s auch ohne Timecode zu spielen, die Akte laufen auch, die Trailer haben wir noch nicht zum Laufen bekommen, weiterhin ging es darum das Bios auszulesen um eventuell andere Laufwerke einbauen zu können, habe schon einige verschlissen und DTS nimmt da richtig Asche für. Da die jungens mich mit Jurassic-Park 2 so richtig geärgert haben ( DTS-Player mit defekter Software, bundesweit, jeder hat die Dinger gekauft um Digital zu spielen und dann stiegen die Teile immer aus, hatte aber aus Versuchen im Vorfeld den Fehler gefunden und über Kinoton einige meiner Kollegen gewarnt, andere mußten bei der Preview ausbezahlen und DTS hat sich dumm gestellt ) Seitdem beschäftige ich mich mit den Dingern etwas intensiver. Ansonsten bringt die Karte nicht viel man kann im Betrieb halt sehen, wo der Player ist und ob er mit dem Timecode syncron läuft. Ist halt ne Spielerei. Bevor jetzt der Zeigefinger ( Spielkinder ) wieder kommt, ich habe sehr genau gewußt was ich tue und wenn bei dem Experiment das Teil abgeraucht wäre, hätte ich die Rechnung bezahlt, außerdem war ein Reservegerät vorhanden, der Spielbetrieb war nicht gefährdet. Als Leckerbissen, Pac-Man und Mrs. Pac-Man haben wir auch darauf gespielt. DTS = DIE TEUERSTE SPIELKONSOLE. Von Nachahmung wird abgeraten. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  14. @Hi, bin zufällig drüber gestolpert...... http://www.filmvorfuehrer.de/apboard/thread.php?id=224 ist nicht ganz richtig. Tastatur anschließen, CD`s sind schon drin, DTS einschalten, warten bis Ready, Escape, 2 Enter, dann Aktnummer +1 Enter. Viel Spass. Hab mir ne Grafikkarte ins DTS-Laufwerk eingebaut, iss nich ganz schlecht. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  15. Fridi

    DRAS10

    @Ein Programm und der Spieltrieb alleine machen aus einem nicht gleich einen Kinotechniker. Das kann ich nur DICK unterstreichen, aber bevor jetzt alle sich in eine Grundsatzdiskussion stürzen. Der Anfang war eine kostenlose Verbreitung des DRAS10 mit Verfeinerung. Meinen Vorrednern kann ich eigentlich nur zustimmen, wer seine Grenzen nicht kennt hat im Vorführraum nichts verloren, selbst der hochbegabte Vorführer kann einen Techniker nicht ersetzen, seies alleine aus Gewährleistungsgründen. Hier sollte eigentlich Ende sein, oder Neubeginn unter Können/ Nichtkönnen von Vorführern oder Knöpschedrückern und solche die es werden wollen. Eine schöne Woche noch. Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  16. @nur würde ich gerne mal selber den laden unter die lupe nehmen die solch einen mist verzapfen! Da mach ich auch mit. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  17. Fridi

    Reinigung von Leinwand

    Sollte das Tuch von der Mechanischen Weberei kommen kannste versuchen mit lauwarmen Wasser eine Reinigung durchzuführen. Äußerste Vorsicht ist angesagt, geht normalerweise daneben. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  18. @da bekommt man vorige woche die kopie RAT RACE, diese hat einen einzigen einsatz (1 vorstellung) hinter sich- und das teil sieht aus als ob es durch 100er schleifpapier gezogen worden ist. Hatten wir auch. Rückfrage beim Filmlager, Antwort: Pressevorführung, Kopie in ORDNUNGSGEMÄSSEN Zustand wieder weitergegeben. Soviel dazu. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  19. @Rausschmiss. Wenn ein Besucher gegen die "Hausordnung" verstösst, hat er KEINEN Anspruch auf Erstattung. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  20. Da sich bei den Vorführern ein paar Fragen aufgetan haben ein "kleines" Posting über einige Rechtsfragen. Alle Angaben natürlich ohne Gewähr, bin kein Anwalt, habe nur in meinen Unterlagen gewühlt. Viel Spass bei lesen. Jaja auch Theaterleiter müssen ein paar Sachen beachten. Für mich ist der Vorführer aber immer noch einer der wichtigsten Mitarbeiter. MfG Fridi Der Filmtheaterbesuchsvertrag Um die Rechtslage bei verschiedenen Problemen beurteilen zu können, muss man sich zunächst das Vertragsverhältnis, welches nach dem Verkauf einer Eintrittskarte zwischen Besucher und Theater besteht etwas genauer betrachten. Obwohl eine Eintrittskarte verkauft wird, handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag, sonder rechtlich um einen Werkvertrag. Vertrag deshalb, weil sie formlos, also ohne ein entsprechendes Schriftstück, Güter bzw. eine Dienstleistung gegen Geld tauschen. Die Rechtsprechung definiert einen Werkvertrag dahingehend, dass der Unternehmer seinem Vertragspartner, dem Besteller, die Herstellung eines Werkes gegen Vergütung verspricht. Das Werk ist in unserem Fall ein herbeizuführender Erfolg, nämlich die Vorführung eines bestimmten Films zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort. Die Gegenleistung erfolgt in aller Regel durch die Entrichtung des Eintrittspreises. Ein Sonderfall stellt der Filmkritiker dar, dessen Leistung die Abfassung einer Filmkritik darstellt. Dieser Werkvertrag, oder genauer Besuchsvertrag, unterliegt zwei typischen Vertragsprinzipien, nämlich der Formfreiheit und der Abschlussfreiheit. Formfreiheit bedeutet, dass der Vertrag schriftlich, mündlich oder durch stillschweigendes und schlüssiges Handeln zustande kommt. Die Schriftform wird bei dieser Art des Vertrages nicht benutzt. Viel wichtiger in diesem Zusammenhang ist die Abschlussfreiheit. Sie besagt nämlich, dass der Kinobetreiber frei in seiner Entscheidung ist, mit wem er einem Vertrag abschließt oder kurz gesagt, wen er in sein Kino lässt und wen nicht. Mit anderen Worten können Sie unliebsamen Personen den Zutritt zu Ihrem Kino verwehren - im Gegensatz zu Pflichtversicherungen zum Beispiel. eine Ausnahme von dieser Abschlussfreiheit findet sich dann, wenn Sie Monopolist sind, und Personen, die auf den Filmbesuch angewiesen sind, wie Filmkritiker, das Kino besuchen wollen. Eine weitere Einschränkung greift, wenn der Kinobesitzer selbständig die FSK-Freigabe nach oben setzt. Wenn Sie beispielsweise nicht der Auffassung sind, das Harry Potter ab 6 Jahren freigegeben werden sollte, können Sie trotzdem nicht über 6-jährigen den Zutritt zum Kino verwehren. Die Frage, die sich weiterhin stellt ist die, wer Eintrittskarten kaufen darf, wer also im Sinne des Gesetzes geschäftsfähig ist. Laut BGB ist derjenige geschäftsfähig, der nicht mehr minderjährig, also über 18 Jahre alt ist. Minderjährige unter 18 Jahren, aber älter als 7 Jahre sind bedingt geschäftsfähig und dürfen im Rahmen des Taschengeldparagraphen Geschäfte abwickeln. Demnach dürfen Minderjährige Eintrittskarten im Kino kaufen und den Film auch besuchen, unter der Vorraussetzung, dass dies durch die FSK-Freigabe erlaubt ist. Kinder unter 7 Jahren sind nicht berechtigt Eintrittskarten zu kaufen. Ein 6-jähriges Kind, welches eine Karte für das Dschungelbuch kauft, ist offiziell dazu nicht berechtigt. Ein Elternteil kann deshalb auch nach Anschauen des Films darauf bestehen, dass Sie den Eintrittspreis zurückerstatten, da Sie das Geschäft nicht hätten abschließen dürfen. Rechte und Pflichten Wie mit jedem Vertrag sind auch mit diesem Besuchsvertrag Rechte und Pflichten verbunden. Die Hauptpflichten sind die Bezahlung des Eintrittspreises und die erwähnte Vorführung des bestimmten Films zur bestimmten Zeit im bestimmten Kino in üblicher Qualität. Hinter diesem lapidaren Satz stecken wie immer bei den Juristen einige Konsequenzen. Die Hauptpflicht und Leistung des Zuschauers besteht in der Bezahlung seiner Eintrittskarte. Mit Erfüllung dieser im obliegenden Hauptleistung erhält er eine Eintrittskarte. Diese ist seiner Rechtsnatur nach ein Inhaberpapier (§ 807 BGB), d.h. eine Urkunde, aus der sich ergibt, dass dem jeweiligen Inhaber ein selbstständiges Recht (Anspruch auf Zulassung zur Filmvorführung) verschafft werden soll. Sie erfüllen Ihre Leistungspflichten aus dem Filmtheaterbesuchsvertrag, indem Sie den Besucher (Eintrittskarteninhaber) zu der von ihm gewünschten Vorstellung einlassen. Ihre Hauptpflicht besteht aber nicht nur darin, den Besucher hineinzulassen, sondern ihm vor allem den angekündigten Film für den die Eintrittskarte erworben wurde, am angekündigten Ort, zur angekündigten Zeit und in der üblichen Qualität vorzuführen. Sie können dem Besucher den Zutritt nur dann verweigern, wenn Sie ihm nachweisen können, dass er die Karten unrechtmäßig erworben (gestohlen oder schwarz gekauft) hat. Weiter gilt, dass das Recht auf den Besuch der Vorstellung in der Karte selbst verkörpert ist. Wenn also ein Besucher die Karte verliert, so hat er keinen Anspruch mehr auf den Besuch der Vorstellung. Dies gilt auch dann, wenn er beweisen kann, dass er die Karte erworben hat und nicht freiwillig weitergegeben hat. Mit dieser Verpflichtung zur Vorführung am angekündigten Ort kann im Einzelfall auch die Pflicht zur Vorführung im angekündigten Kinosaal verbunden sein, insbesondere wenn in einem Mehrfachkino Vorführsäle von qualitativ unterschiedlichem Niveau betrieben werden. Unstreitig wird die Leistungsverpflichtung dann nicht erfüllt, wenn statt der Ankündigung des Filmes z.B. im Kino 1 mit Großbildwand und Dolby-Ton die Vorführung tatsächlich in einem kleineren, technisch minderwertigem Haus stattfindet. In diesem Fall darf sich der Besucher darauf verlassen, dass die Ankündigung besonderer qualitativer Merkmale (Großbildwand, Dolby-Technik, besondere Serviceeinrichtungen) tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, wird die Vorführung nicht als vertragsmäßige Leistung anerkannt werden können. Der Besucher hat dann das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und kann sein Eintrittsgeld zurückverlangen. Das gilbt ebenfalls, wenn Sie die Vorführung aus nicht verschuldeten Gründen verschieben oder abbrechen müssen. Denn Ihren Leistungspflichten müssen Sie gerecht werden. Jedes Abweichen davon hat zur Folge, dass der Besucher den Vertrag lösen kann und das Recht auf Rückgabe seines Eintrittsgeldes hat. Das gilt auch dann, wenn der Film fünf Minuten vor Ende z.B. wegen Stromausfall vorzeitig beendet werden muss. Die Rechtssprechung geht davon aus, dass eine Teilleistung für den Besucher ohne Interesse und Wert ist. Er kann also den gesamten Eintrittspreis zurückverlangen auch wenn er einen großen Teil des Films gesehen hat. Beim Filmtheaterbesuchsvertrag handelt es sich um einen so genanntes Fixgeschäft. Dies hat zur Folge, dass die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden muss. Der Besucher kann deshalb dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die termingerechte Erfüllung des Vertrages durch den Theaterbesitzer nicht möglich ist. (z.B. infolge Stromausfalls, technische Defekte, etc.). Überdies hat der Besucher einen Anspruch auf Zuweisung des Sitzplatzes, der auf der gelösten Karte ausgewiesen ist. Die Zuweisung von Ersatzplätzen, von denen aus eine einwandfreie Wahrnehmung der Vorführung nur bedingt möglich ist, muss der Besucher keinesfalls als vertragsmäßige Lösung akzeptieren. Zudem kann der Besucher verlangen, dass der angekündigte Film vorgeführt wird. Die Vorführung eines Ersatzfilmes (z.B. durch den versehentlichen Erhalt der Kopie eines anderen Films) braucht der Besucher nicht zu akzeptieren und gewährt ihm ein Recht zum Rücktritt. Eine gleiche Beurteilung ergibt sich für das Beiprogramm, wenn dieses besonders angekündigt wurde und dieses mitursächlich für den Erwerb der Eintrittskarte gewesen ist. Der Besucher hat einen Anspruch auf Darbietung der Filmvorführung in einwandfreier Form, d.h. ohne akustische oder optische Mängel (z.B. bei verregneter, asynchroner Ton oder stark zerkratzter Kopie). Auch das Fehlen wichtiger Teile des Films führt dazu, dass seitens des Theaterunternehmers keine vertragsrechtliche Leistung erbracht wird. Der Besucher kann den Eintrittspreis mindern oder den Vertrag wandeln und Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen. Ist ihm darüber hinaus ein Schaden entstanden (z.B. vergebliche Fahrtkosten) kann dieser bei Vorliegen der entsprechenden Vorraussetzungen geltend gemacht werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich dann, wenn der Film infolge mangelhafter künstlerischer Qualität nicht den Erwartungen des Publikums entspricht. Regelmäßig wird der Theaterbesucher durch die Vorankündigung und die Werbung über wesentliche Elemente des Films wie Sujet, Besetzung, Regisseur, etc. unterrichtet. Trifft er dann die Entscheidung zum Besuch des Films, kann er den Theaterbesitzer nicht dafür verantwortlich machen, wenn das Filmwerk ihm nicht gefällt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Besucher durch eine irreführende Ankündigung (z.B. vermeintlicher Hauptdarsteller spielt unbedeutende Nebenrolle) zum Besuch motiviert worden ist und die werblich zugesicherten Eigenschaften des Films tatsächlich fehlen. Darunter fallen allerdings nicht schon allgemeine Anpreisungen eines Film wie z.B. Meisterwerk, Film von herausragender Klasse, etc.. Neben der Pflicht, den Eintrittspreis zu entrichten, besteht für den Besucher die Pflicht, sich an die Hausordnung des Kinos zu halten. Zu den wichtigsten normalen Bestimmungen gehören: • geregeltes Eintreten und Verlassen des Kinos • das Befolgen der Anweisungen des Platzanweisungs- und Kontrollpersonals • Rauchverbot im Kino • Mitführen von Haustieren • pflegliche Behandlung des Kinos und insbesondere des Mobiliars • Unterlassung von Störung der Vorstellung • Unterlassung von Belästigung der anderen Zuschauer Wird eine dieser Vorschriften vom Besucher verletzt hat der Theaterbesitzer das Recht, von seinem Vertrag zurückzutreten. Bei leichteren Verstößen kann er nach Mahnung zurücktreten (Rempeleien beim Einlass), bei groben Verstößen (Rauchen im Kinosaal) sofort. Kommt der Gast dieser Aufforderung nicht nach, begeht er Hausfriedensbruch. In solchen Fällen können Sie von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Gast gewaltsam entfernen oder entfernen lassen. Insbesondere beim Rauchen verletzt der Gast nicht nur die Hausordnung, sonder auch feuer- und baupolizeiliche Vorschriften. Hier sind Sie sogar verpflichtet, den Zuschauer zur Einhaltung aufzufordern. Rechtsfolgen bei Verletzung vertraglicher Pflichten Bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten durch den Theaterbesitzer richten sich die Ansprüche des Besuchers nach den Vorschriften des zugrunde liegenden Werkvertrages. Wegen des zugrunde liegenden Fixgeschäftes scheidet das im Werksvertragsrecht bestehende Nachbesserungsrecht aus. Der Besucher muss sich deshalb regelmäßig auf seine Rechte auf Minderung des Eintrittspreises, Wandlung des Vertrages (Rückforderung des Eintrittspreises) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränken. Aus dem Filmtheaterbesuchsvertrag haftet der Unternehmer auch für schuldhaftes Verhalten des von ihm eingesetzten Personals oder anderen Personen, die im Rahmen des Theaterbetriebes beschäftigt sind (Reparaturunternehmen). Für Schäden, die sich Besucher untereinander zufügen, haften die Theaterbesitzer nicht. Verletzt der Besucher seine vertraglichen Verpflichtungen (z.B. ungebührliches Verhalten im Kinosaal, Störung der Vorstellung, Beschmutzung des Theatersaales, etc.), kann der Theaterbesitzer vom Vertrag zurücktreten und den Besucher, je nach Schwere des Verstoßes zum Verlassen des Saales auffordern und damit vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt der Besucher trotz der besagten Aufforderung im Kinosaal, hält er sich ohne rechtliche Grundlage (Besuchervertrag) und damit widerrechtlich im Filmtheater auf. In diesem Fall kann der Theaterbesitzer als Inhaber des Hausrechts den Besucher notfalls gegen dessen Willen aus den Räumlichkeiten entfernen (lassen). Neben den Hauptleistungspflichten kommen dem Theaterbesitzer eine Fülle von vertraglichen Nebenpflichten zu. Generell hat er alles zu tun oder zu unterlassen, was geeignet ist, den Vertragszweck zu vereiteln oder negativ zu beeinträchtigen. Zu den vertraglichen Nebenpflichten zählen u.a. Sorgfaltspflichten, Kontroll- und Überwachungspflichten (z.B. Erhaltung der Räumlichkeiten in verkehrssicherem Zustand). Zu den vertraglichen Nebenpflichten zählen auch Verwahrungspflichten des Filmtheaterunternehmers. so müssen Sie im Kinosaal gefundene Gegenstände aufbewahren. Im Verhältnis zum Personal empfiehlt sich, die Behandlung von Fundsachen in einer Dienstanweisung für Verwahrungs- und Ablieferungspflichten wahrzunehmen, wenn z.B. eine Platzanweiserin oder ein anderer Besucher die Gegenstände gefunden hat. Sie, als Vertragspartner des Besuchers, sind für die Aufbewahrung verantwortlich und auch zu belangen, wenn einer Ihrer Mitarbeiter den Fund gemacht hat. Der Vollständigkeit halber sei auf die Haftung bei Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses hingewiesen. Betritt ein Besucher das Kinofoyer in der Absicht, einen Filmtheaterbesuchsvertrag durch den Erwerb einer Eintrittskarte abzuschließen, haftet der Unternehmer für den Eintritt des Schadens, noch bevor der Vertrag geschlossen wurde. Zwar ist die Haftung des Theaterbesitzers seines Publikums nur eine vertragliche Haftung. Doch geht die Rechtssprechung davon aus, dass bei Eintritt in das Kino bzw. Eintritt in Vertragsverhandlungen ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn ein Besucher auf der klassischen Bananenschale im Foyer ausrutscht. Die Beendigung des Filmtheaterbesuchsvertrages In der Regel endet der Filmtheaterbesuchsvertrages nach Beendigung der besuchten Vorstellung. Außergewöhnliche Beendigungsgründe kann es von beiden Vertragsparteien geben. Der Besucher kann den Vertrag dadurch vorzeitig beenden, wenn er die noch laufende Vorstellung verlässt. Er hat dadurch keinen Anspruch auf sein Eintrittsgeld. Er hat dies nur dann, wenn es dem Theaterbesitzer gelingt, diese Karte noch einem anderen Zuschauer zu veräußern. Dies kann aber eigentlich nur dann der Fall sein, wenn ein Zuschauer noch vor Beginn des Hauptfilms das Kino verlässt und noch weitere Besucher in die ausverkaufte Vorstellung möchten. Der Theaterbesitzer kann den Vertrag vorzeitig beenden, wenn eine Unmöglichkeit der Leistung vorliegt. Die ist der Fall, wenn eine Kopie nicht rechtzeitig eintrifft, der Projektor ausfällt oder ähnliches. In diesem Fall hat der Theaterbesitzer nicht seiner Leistungspflicht genüge getan und ist verpflichtet, das Eintrittsgeld zurückzuerstatten. Der Besucher hat darüber hinaus das Recht, Schadensersatz zu verlangen (in der Regel nur die Fahrtkosten). Tritt ein Besucher berechtigt vom Vertrag zurück oder liegt seitens des Kinos . Unmöglichkeit vor, gibt es zwei Möglichkeiten zu handeln: • Geldrückgabe • Freikarte Wenn Sie die Wahl haben sollten und der Besucher ist Ihnen nicht unliebsam, sollten Sie stets versuchen, ihm eine Freikarte zu geben. Damit stellen Sie sicher, dass er auch wieder in Ihr Kino kommt. Allerdings haben Sie kein Recht, ihm den Eintrittspreis vorzuenthalten, wenn er diesen ausdrücklich verlangt.
  21. Hat es schon gegeben, Besucher haben sich bei Schindler und bei HDR beschwert und die entspechenden Theater bekamen richtig mecker, incl Androhung Entzug der Kopie, ob die Verleiher soweit gehen würden???? Keine Ahnung aber ausreizen möchte ich das nicht. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  22. Unter 180 min Hauptfilmlänge sind Pausen nur gestattet, wenn sie technisch bedingt sind. Spulenturm max 4000 Meter, oder es ist vom Regisseur gewollt, das letzte Mal Film mit Pause vom Verleih war der olle Earp mit Kevin Costner. Sollte ein Filmtheater in Deutschland eine Pause machen hat der Gast Anspruch auf Erstattung des VOLLEN Eintrittspreises, auch wenn er bis zum letzten Bild sitzen bleibt. Da der Gast mit dem Theater einen Werksvertrag schließt ist auch eine Minderung nicht zulässig, weiterhin ist das Theater Schadensersatzpflichtig, die Rechtspechung sagt: Erstattung der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln reicht aus. Das Geld rückt das Theater auch raus, sollte der Abspann gekappt werden oder Putzlicht an und noch Gäste im Saal. Natürlich ist mir bekannt das der Eintritt nicht reicht um die Kosten zu decken, aber wer aus UMSATZGEILHEIT unnötige Pausen macht gehört bestraft. Eine Ausnahme könnte ich noch bei Kinderfilmen verstehen, da die Kids sich nicht solange konzentrieren können. So jetzt habe ich genug Dampf abgelassen. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  23. Aber nur bei den Concessionexperten. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  24. Bei beiden Filmen keine Probleme. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
  25. @natürlich mit Pause Pause igittttttttttttttttttttt. Das gibts doch nur im Privatfernsehen. MfG Fridi -- Gut Bild, Gut Ton und Volles Haus www.kino-ist-das-groesste.de
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