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Kunde kauft erst an der Concession ein aber Film ist ausverkauft.


supafly

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Was genau siehst Du denn da als Geschäftsgrundlage an!? Dass jemand Popcorn kauft und davon ausgeht, noch eine Kinokarte zu erhalten!?

Nein.

Nur durch das Betreten eines Kinos gestalte ich keinen Vertrag. Weder einen Kartenverkauf noch Popcorn. Es handelt sich auch um ganz unterschiedliche Geschäftsvorfälle. Offensichtlich ganz klar getrennt sind auch die Kartentheke und die Theke für Popcorn. Abgesehen davon gehe ich davon aus, dass er auch nur Popcorn bestellt hat und keine Eintrittskarte. Ein Vertrag ist damit auch nur über Popcorn entstanden. Der Verkäufer an der Theke kann auch nicht wissen, ob der Kunde schon eine Karte hat, oder ob er überhaupt eine kaufen möchte und ist auch nicht verpflichtet, dieses zu hinterfragen. Wenn der Kunde im Gegensatz dazu denkt: Er würde mit Kauf von Popcorn das Recht zum Erwerb einer Eintrittskarte für eine Vorstellung seiner Wahl erhalten, so irrt er nunmal gewaltig und auch das ist dem Verkäufer nicht zuzumuten.

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Das spielt doch gar keine Rolle. Kommt auf das selbeige heraus.

Sehe ich auch so! Und ich muss es auch weder anschlagen noch sonst irgendwie bekannt geben. Ich darf lediglich keine Karte mehr verkaufen für die ausverkaufte Vorstellung.

 

(Meine persönliche Vermutung hierzu aber: Die Vorstellungen wurden ausverkauft zu dem Zeitpunkt, wo der gute Popcorn gekauft hat. Ob er noch eine Karte bekommen hätte, wenn er sich erst an die Schlange an der Kartenkasse angestellt hätte? Vielleicht sogar dass nicht) Ist aber auch irrelevant.... ;)

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Was genau siehst Du denn da als Geschäftsgrundlage an!? Dass jemand Popcorn kauft und davon ausgeht, noch eine Kinokarte zu erhalten!?

Nein.

Nur durch das Betreten eines Kinos gestalte ich keinen Vertrag.

 

Yep. Zur Störung einer Vertragsgrundlage wie in §313 BGB muss zunächst mal eine solche etabliert sein. Die kommt sicher nur zustande, indem der Kunde sich an der Kasse über Vorstellung, Kartenpreis, etc. informiert und dann Tickets kauft, Genau das hat der Kunde in diesem Fall aber sehr absichtlich unterlassen. Der einzige 'Vertrag' der konsequenterweise zustande kam, war dann der über den Kauf von Concession. Und der ist sicher beanstandungsfrei abgelaufen.

 

Minimal hätte vielleicht eine Reservierung zu einer Vertragsgrundlage gehört - und im offiziellen Abholzeitraum für die reservierten Karten wären diese dennoch an andere Kunden verkauft worden, was der Kunde erst nach dem Concession Kauf an der Kasse erfahren hätte.

 

Obendrein war ja noch eine andere Vorstellung an diesem Abend nicht ausverkauft. Dass dieser Film der Familie nicht gefallen hat oder 'kein Familienfilm war'... Soll der Kinobetreiber oder dessen Personal raten, in welchen Film ein Kunde gehen will oder was er für angemessene Unterhaltung hält? Dass Vorstellungen ausverkauft sind, ist an einem Samstag Abend kurz vor Vorstellungsbeginn auch kein Ausnahmezustand, ein Kunde muss durchaus damit rechnen, dass das unter solchen Umständen passiert.

 

Auch das Kriterium der Nicht-Zumutbarkeit aus §313 BGB trifft hier überhaupt nicht zu, denn es ist durchaus zumutbar, gekaufte Lebensmittel zu konsumieren, auch wenn kein Film dazu läuft. Schließlich ist der erste Grund für den Kauf von Concession, Hunger oder Durst zu haben oder zumindest Appetit auf solches Zeugs. Da würde ich es schon eher als nicht-zumutbar für den Kinobetreiber ansehen, ggfs. geöffnete Getränkeflaschen, herumgetragene Popcorntüten/Nachoschalen zurück nehmen zu müssen. Hat der Junior auf dem Weg zur Kasse vielleicht schon in die Tüte gegriffen oder am Strohhalm genippelt?

 

 

- Carsten

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Dieses Szenario kommt aber auch eher seltener vor...

Wobei ich auch die Meinung vertrete, wie der Kunde sich verhält, so wird er auch behandelt.

 

Was aber jeder kennt und etwas verzwickter ist;

Was macht ihr mit den Concession-Kunden, wenn eine Vorstellung durch techn Proleme ausfällt? D.h. da kommen 50 Kunden unverschuldet mit halb konsumierten Getränke und Popcorn?

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Was genau siehst Du denn da als Geschäftsgrundlage an!? Dass jemand Popcorn kauft und davon ausgeht, noch eine Kinokarte zu erhalten!?

Nein.

 

Genau das ist der Grund für die meisten Käufe an der Süßwarentheke. Gewiß nicht für alle, aber für die meisten. Und in den meisten Fällen wird der Verkäufer (wenn auch dieser Gedanke in bezug auf jeden konkreten Kunden neu gefaßt wird, so besteht er allgemein doch) davon aus, daß dieser ins Kino geht. Als Begleitumstand k a n n sowas sehr wohl wichtig sein. Der Kunde selbst nimmt ja auch an, wenn er es nicht schon mit Sicherheit weiß, daß er ins Kino geht.

 

Warum, wie ich persönlich denke und dies auch schon in meinem ersten Posting sagte, daß der Wegfall dieser Grundlage hier einfach unbeachtlich ist (selbst wenn es annehmlich für den Kunden evtl. tatsächlich nicht ersichtlich gewesen sein könnte, daß der Laden ausverkauft war) liegt einfach daran, daß ja noch zusätzlich vertragliche oder gesetzliche Risiken gegeneinander abgewägt werden müssen. Welche gibts denn da? Als Zug-um-Zug- und Bargeschäft, gibts keine Insolvenzgefahr oder dergl.; sonst fällt mir grade nix ein.

 

In seiner unermeßlichen Generösität hätte der geneigte Kinobetreiber (hatten andere und ich auch schon angemerkt) bei entsprechend geneigtem Verhalten des Kunden wohl durchaus aus Kulanz sich entgegenkommend gezeigt. Aber so, wie der werte Herr sich wohl ggü. dem Personal verhielt, wäre wohl sogar noch ein Dagobert Duck'scher Arschtritt zum Abschied zu großzügig gewesen.

 

Warum ich die Sache mit der Störung der Geschäftsgrundlage überhaupt erwähnte? Nun, einfach um zu zeigen, daß unsere Rechtsordnung für solche Fälle grundsätzliche Vorkehrungen getroffen hat, an denen man sich ja orientieren sollte, wenn ein solcher oder ähnlicher Fall auftritt. Damit versuchte ich per rechtlicher Begründung zu zeigen, daß für den Kinobetreiber eben gerade keine Pflicht besteht, die gekauften Fressalien zurückzunehmen und das Geld zu erstatten, sondern das ganze allenfalls im Wege der Kulanz passieren würde. Dennoch, und dabei bleibe ich, kann die Störung der Geschäftsgrundlage auch in Alltagsgeschäften eine Rolle spielen, was aber dann von den genannten Umständen des Einzelfalls, nämlich der mitspielenden Risiken, abhängt.

 

Das werden dann sicher auch die meisten Gäste so sehen, dass man angebrochene Getränke und sonstiges Geknusper nicht zurück geben kann.

Das habe ich leider oft genug anders erlebt. Sobald der geringste Anschein erweckt wird, der Genuß des Kinoabends könnte eventuell geschmälert sein, fordert der Kunde alles, sofort, vom feinsten, nur für ihn, von Dir persönlich. Deswegen nenne ich Kunden auch nicht mehr Gäste, ... allenfalls Besucher.

Bearbeitet von FP (Änderungen anzeigen)
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FP. Ich finde das etwas sehr weit hergeholt. Aber beenden wir das einfach.

 

Einzelfälle gibt es immer. Und bei dem ein oder anderen muss man sich tatsächlich einfach nix gefallen lassen, weil es unverschämt ist.

 

Ich denke, mit den meisten kann man jedoch gut auskommen!

 

Das Wort "Gast" finde ich eh nicht sooooo ganz passend, was aber auch keine Rolle spielt;)

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