Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Boah - das ist ja wirklich eine böse Sache. Hier habe ich einen interessanten Beitrag gefunden, vielleicht hilft er weiter:

Juli 2025: Schreiben / Mahnung der KSP Kanzlei für dpa Picture-Alliance GmbH wegen Geldforderung erhalten?Wir helfen !

 

Aber nun die Frage, woher hattest Du denn die Bilder? Wäre interessant zu erfahren, damit wir nicht alle den gleichen Fehler machen... Facebook ist ja im Grunde eine gute Plattform für Kinos.

Viel Glück! Gruß, Uwe

Geschrieben
Gerade eben schrieb Utschke:

Aber nun die Frage, woher hattest Du denn die Bilder? Wäre interessant zu erfahren, damit wir nicht alle den gleichen Fehler machen... Facebook ist ja im Grunde eine gute Plattform für Kinos.

Viel Glück! Gruß, Uwe

 Einfach über Google Suche. Ja Leute, bitte meidet den Fehler!!

Geschrieben (bearbeitet)

Nur so viel: Zinsen und "Dokumentationskosten" sind schon mal rechtswidrig. Zinsen können erst ab dem Zeitpunkt eines Zahlungsverzuges verlangt werden, nachdem eine Zahlungsfrist gesetzt wurde und diese eben verstrichen ist. 

 

 

Bearbeitet von TK-Chris (Änderungen anzeigen)
Geschrieben (bearbeitet)

Bei Urheberrechtsverletzungen können Zinsen auch bereits ab Begehung des Verstoßes geltend gemacht werden, das ist auch nachvollziehbar. Wenn ich bereits vor 5 Jahren begonnen habe, Werke ohne Vergütung zu verwenden, darf der Rechteinhaber Vergütung seit Beginn der Nutzung und auch die Zinsen darauf verlangen. Natürlich nur, wenn ihm auch der Nachweis dafür gelingt. Nur aus dieser Grundlage heraus dürften hier die Zinsen auch so erheblich angesetzt worden sein (ob sie der Höhe nach berechtigt sind steht auf einem anderen Blatt).

 

dpa Picture Alliance ist eine seriöse Firma, Tochter der dpa (Deutsche Presse-Agentur), und laut deren Seiten haben die in der Tat die KSP mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragt:

 

https://www.picture-alliance.com/schutz-von-urheberrechten

 

 

Hier kann man nur zu einem erfahrenen Anwalt raten, dem es möglicherweise gelingt, die Forderung zu reduzieren.

 

Seit es die Google Rückwärts-Bildersuche gibt, sollte man sich gut überlegen, welche Bilder man in der Öffentlichkeit verwendet. Darüber können Urheber extrem schnell herausfinden, wo ihre Werke verwendet werden und prüfen, ob Rechte dafür eingeräumt wurden. Früher waren das reine Zufallsfunde.

Über das Internet Archive/Wayback Machine können Nutzer auch bei Treffern sehr schnell herausfinden, seit wann in etwa eine Nutzung erfolgte.

 

 

 

Bearbeitet von carstenk (Änderungen anzeigen)
Geschrieben

Jein Carsten. Hier gibt es höchst unterschiedliche Rechtssprechungen, die Mehrheit tendiert dazu, die Zinsen als ungerechtigt und die Veranlagung als nichtig zu beurteilen. (70/30) 

aber ändert ja nichts an der Rechung.

 

Und ja, der Ternor ist berechtigt, die Bilder unterliegen dem Urheberrecht und dagegen wurde verstoßen. Um die Zahlung an sich wird man nich drumherum kommen, die Höhe, insbesondere eben die Zinsen sind strittig.

Geschrieben

Als Fotograf biete ich einige Bilder selbst über die dpa Picture Alliance an. Die Erlöse pro Bild bewegen sich allerdings im Vergleich zu diesen Forderungen eher im ein- bis zweistelligen Euro-Bereich. Ich kann also jedem nur raten, Fotos für ein paar Euro zu lizenzieren! Hinterher kann es teuer werden, da hier die (eher unrealistischen) MFM-Honorare angesetzt werden. Neben der Google-Bildersuche gibt es sogar spezielle Dienst wie Pixsy, die das Internet gezielt nach unberechtigten Bildverwendungen durchsuchen. Wie man sieht, lohnt sich das für Bildanbieter mittlerweile eher als einfache Bildverkäufe zu Niedrigstpreisen. Mit etwas Glück und einem guten Anwalt könnte die Forderung vielleicht geringer ausfallen.

Geschrieben

Kontakt aufnehmen, die Forderung kann vermutlich um die Hälfte gedrückt werden, habe jetzt schon einige Fälle mitbekommen. Hier ist man ganz „kulant“ in der Sache unterwegs. Aber irgendwas bleibt hängen…

Geschrieben (bearbeitet)

Zunächst einmal prüfen:

1. Ist die Kanzlei tatsächlich Vertretungsberechtigt? - Wenn nein, Thema erledigt. Wenn ja:

2. Wie hoch sind die tatsächlichen Bildnutzungshonoroare für die genutzten Bildwerke?

3. Hat die dpa noch die Nutzungsrechte? Wenn ja:

4. Verjährungsfrist ab Feststellung prüfen!

Mir erscheinen die Honorare (mit Nichtwissen bezüglich der Bildwerke) zu hoch.

Von daher auch mal prüfen, wie hoch die Honorare für vergleichbare Bildwerke sind. Das kann helfen, um die Schadensersatzansprüche zu senken.

Nachtrag: Die Schadensersatzforderung bezieht sich auf die Tabellen der MFM. Schaut mal, ob die vergleichbaren Bildwerke auch nach MFM abgerechnet werden, wenn sie regulär lizenziert werden.

In aller Regel sollte der Schadensersatzanspruch nur so hoch ausfallen, wie es bei einer ordentlichen Lizenzierung der Fall ist.

 

Empfehlung:

Unbedingt einen Fachanwalt für Medienrecht konsultieren. 

Bearbeitet von mibere (Änderungen anzeigen)

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Datenschutzerklärung, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.