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Welche behördlichen Genehmigungen erforderlich?


UlliTD

Empfohlene Beiträge

Hi!

 

Hm, in unserer überbürokratisierten Welt (innerhalb der deutschen Grenzen) gibt es bestimmt eine Vielzahl von Behörden, die man für einen Kinobetrieb um Erlaubnis bitten darf...

 

Was ist denn da so notwendig!?

z.B. Feuerwehrtechnisch wegen Brandschutz.

 

Was noch!?

 

Und wie oft müssen sich die armen Kinobesitzer mit denen rumärgern!?

Jährlich? Einmalig?

 

 

Ulli.:)

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Hallo Ulli. das kommt drauf an, was du noch alles machen willst. Lt. BW-Versammlungsstättenverordnung ist Notlicht, Notausgänge etc. erst ab 100 Personen nötig. Klos für jedes Geschlecht und dererlei sind neben der Sitzplatzanzahl eben auch noch vom Nebenverkauf etc. abhängig. Brandschutz versteht sich eigentlich von selbst, auch wenn er erst ab einer bestimmten Platzanzahl vorgeschrieben ist. Da hilft dir in Berlin ein Blick in die Versammlungsstättenverordnung und in die Gaststättenverordnung.

Jens

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Da hilft dir in Berlin ein Blick in die Versammlungsstättenverordnung .........

Jens

Unabhängig davon, dass UlliTD augenscheinlich nicht in Berlin wohnt: In Berlin lohnt der Blick nicht, die Versammlungsstättenverordnung wurde Mitte 2004 außer Kraft gesetzt. Hier darf jeder fordern, was er will.
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Hi!

Ja, die Versammlungsstättenverordnung hab ich mir angeschaut. Klo und Barierefreier Weg sind ja einach prüfbar. Aber prüft ggf. auch irgendjemand regelmäßig, ob das Gebäude marode ist oder andere Mängel hat?

 

Ich frag mich halt nur, wer ist dafür (und für ggf. noch andere Vorschriften) zuständig. Also mit wem muß man sich über die Versammlungsstätte "einigen"...

Feuerwehr. Klar.

Ordnungsamt? Oder ist das Bauamt? Oder gar noch mehrere andere?

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Bei mir waren es das Ordnungsamt und die Feuerwehr. Letztere hat sogar mal eine Übung im Kino gemacht, um sich darüber im Klaren zu sein, welche Probleme es beim Retten und Löschen geben kann. Je nach Stadt sich die Feuerwehren oftmals dankbar über Übungsorte.

Jens

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Hallo,

 

primär Ordnungsamt... waren im November letzten Jahres bei uns.

Wie stark sich diverse Richtlinien in 15 Jahren ändern...

Die Umbauten sind jetzt noch im Gange.

Wenn dann schlägt das Ordnungsamt eh mit mehreren Menschen auf.

Vorbeugender Brandschutz ist auch Teilaufgabe des Ordnungsamtes ebenso wie Verkehrslenkung.

Sämtliche Einrichtungen müssen vor Inbetriebnahme auch noch vom TÜV abgenommen werden.

Erst wenn alle Genehmigungen/Freigaben vorliegen dürfen die entsprechenden Einrichtungen/Anlagen in Betrieb genommen werden. Anderenfalls kann das fatale Folgen haben.

 

MfG

Wolfgang

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Hängt tatsächlich vom Bundesland ab, aber hilfreich ist es, sich an den "Versammlungsstättenverordnungen" zu orientieren, dann gibts es weniger Probleme.

 

Und vom TÜV müssen Anlagen nicht abgenommen werden, VBG / GUV- V A 2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel fordert lediglich:

 

"Daß Elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln des Erstellungsjahres entsprechend errichtet, geändert und in Stand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln der DIN/VDE entsprechend betrieben werden.

Nicht mehr benötigte Anlagen und Anlagenteile sind umgehend zurückzubauen..."

 

Es in der Verantwortung des Unternehmers, dafür Sorge zu tragen, daß die Technik in Stand gehalten wird. Eine Verpflichtung zu technischen Überwachungsprüfungen ergibt sich lediglich aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.

Der TÜV (welcher? Süd, Nord, Rheinland, China, ...?????) ist nur EINE von vielen Prüfmöglichkeiten, die ich sogar ablehne, seit "TÜV geprüfte Bankprodukte" den Markt überschwemmen.

 

Elektrofachkraft im Sinne von VDE 0105 ist idR ein Ing. oder Meister. Ein Geselle erst nach langjähriger Berufspraxis.

 

 

Stefan

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Eine Verpflichtung zu technischen Überwachungsprüfungen ergibt sich lediglich aus den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.
Das ist so nicht richtig.

Die Bauordnung sieht folgende Prüfungen vor:

 

Prüfungen

(1) Der Betreiber der Versammlungsstätte hat die Rauchabzugseinrichtungen, die Feuerlöscheinrichtungen und die privaten Feuermeldeeinrichtungen sowie die Alarmeinrichtungen, den Schutzvorhang und die Blitzschutzanlage jährlich, die Lüftungsanlagen und die elektrischen Anlagen mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren von einer Sachkundigen Person prüfen zu lassen. Die wiederkehrenden Prüfungen der elektrischen Anlagen sind bei Versammlungsstätten mit Vollbühne, mit Mittelbühne von mehr als 100 m2 Grundfläche, bei Versammlungsräumen mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m2 Grundfläche und bei ortsfesten Zirkussen jährlich vorzunehmen; im Einzelfall kann die Bauaufsichtsbehörde kürzere Fristen festsetzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Berliner Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Prüfung der Rauchabzugseinrichtungen, der Feuerlöscheinrichtungen und der privaten Feuermeldeeinrichtungen teilzunehmen. Die Prüfungstermine sind der Berliner Feuerwehr mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.

(2) Die erste regelmäßige Prüfung nach Absatz 1 soll frühestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme erfolgen.

(3) Bei Schadenfällen an Anlagen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfalle weitere Prüfungen anordnen.

(4) Für die Prüfungen hat der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Prüfung der elektrischen Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:

1. ein Schaltplan der allgemeinen Stromverteilung,

2. ein Schaltplan der Sicherheitsbeleuchtung,

3. ein in maßstäbliche Grundrisspläne aller Geschosse eingetragener Installationsplan, der

erkennen lässt:

a) die Lage aller elektrischen Betriebsräume und Verteilungen,

b) die Lage der Sicherheitsleuchten mit ihrer Nummernbezeichnung und Leistung in Watt,

c) die Lage der Schaltstellen für die Sicherheitsbeleuchtung,

d) die Lage vom Bereichsschalter,

e) die Lage vom „Schalter Bildwerferraum”.

(5) Der Betreiber hat der Sachkundigen Person den Zugang zu den Anlagen zu gestatten; er hat den Bericht der Sachkundigen Person der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(6) Der Betreiber hat die von den Sachkundigen Personen bei den Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen und die Beseitigung der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(7) Bei bestehenden Versammlungsstätten (§ 126) sind die Prüfungen erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 rechnen von dem Zeitpunkt, an dem die Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen erstmalig nach Satz 1 geprüft worden sind.

(8) Private Hauptfeuermelder, die an die öffentliche Feuermeldeanlage angeschlossen sind, werden von der Berliner Feuerwehr geprüft. Den Beauftragten der Berliner Feuerwehr ist jederzeit Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren.

 

Zugegeben, dieser Text stammt aus der Berliner Versammlungsstättenverordnung und die ist bekanntlich außer Kraft gesetzt worden.

Aber so, oder in abgewandelter Form, ist in allen Bundesländern eine Reglung vorhanden. Am einfachsten ist, sich die jeweilige Bauordnung zu beschaffen.

 

Auch reicht zur Überprüfung nicht eine Elektrofachkraft aus.

Hier die Definition der benötigten sachkundigen Person:

 

Sachkundige Personen

(1) 'Sachkundige Personen, deren Beteiligung durch den Betreiber bei Sonderbauten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie bei Sonderbauten gemäß § 50 der Bauordnung für Berlin auf Grund von Rechtsvorschriften oder Auflagen vorgeschrieben ist, sind bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres alle natürlichen Personen, die mindestens einen für das Prüfgebiet einschlägigen Fachhochschulabschluss besitzen, eine einschlägige mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen.

Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht.

(2) 'Sachkundige Personen sind bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres auch die nach den bisherigen Vorschriften des Landes Berlin anerkannten Sachverständigen. `Haben diese Personen bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 63. Lebensjahr vollendet, sind sie Sachkundige Personen bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.

(3) Sachkundige Personen sind ferner die Lehrstuhlinhaber einschlägiger Fachrichtungen an Technischen Universitäten und Hochschulen im Gebiet der Europäischen Union.

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Hay,

 

ich glaube auf was Stefan heraus wollte war das nicht Zwangsläufig der

TÜV das machen muss, sondern das auch ein unabhäniges Sachverständigenbüro machen kann. Und das stimmt.

 

Aber diverse Prüfungen sind Notwendig. Welche hängen aber sehr stark von den Bauvorschriften/VDE Vorschriften und Versammlungsstättenverordnug und der Berufsgenossenschaft bzw. dem zuständige Bauamt ab, die teilweise sich von Bundesland zu Bundesland sich unterscheiden. Eine allgemeingütige Aussage gibt es hierzu nicht. Dazu am besten das Gewerbeaufsichtsamt und das Bauamt und die Feuerwehr befragen.

 

Es wird auch immer wieder vergessen das der VDS [Verein deutscher Versicherer] diverse Prüfungen vorschreibt und durchfüht. Wenn das unterlassen wird hat man zwar erstmal kein rechtlichtes Problem, führt aber dazu das die Versicherung im Schadensfall ev. nicht zahlt.

 

Die sollte man dann auch kontaktieren. www.vds.de

 

Aber irgenwie habe ich das Gelühl das Du, @UlliTD, das schon öfter gefragt hat....ich kann dir nur eins Empfehlen:

 

www.filmtheaterkaufmann.de

 

ohne dich persönlich Angreifen zu wollen, denkle ich das du zuwenig Fachwissen für den Betrieb eines Kinos hast, mal egal wo....aber nur meine Meinung. :wink:

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Vielen Dank,

 

Tom Cat für die Berliner Situationsschilderung.

Ich habe auch geglaubt, daß man FH Diplom braucht, um Prüfungen durchzuführen.

Mein derzeitiger Arbeitgeber, bei dem ich derartige Prüfungen als tägliche Aufgabe durchzuführen habe, verlangt als Qualifikation, in Anlehnung an die geltenden Vorschriften, nur den Elektrofachkraft Nachweis. Insofern war ich etwas demotiviert. In den zugrundeliegenden VBG / VDE findet sich tätsächlich kein Hinweis auf das Diplom. (Mit den heute modernen "Gesellen und Meisterbriefen" / Bachelor/ Master moderner Uniausbildung, wie solls da gehen?)

 

Die von Dir erwähnte Bestimmung"...in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen..." ergibt sich daraus, daß der Prüfende keine Instandsetzungen, auch nicht in Folgeauftrag, durchführen darf.

Ein Prüfer darf aber durchaus bei der selben Gesellschaft/ Konzern angestellt sein, die die Anlagen besitzt/ betreut.

 

Die Berliner Definition klingt zu schön, um wahr zu sein, vielleicht hilft sie bei Gehaltsverhandlungen, denn der Elektro Ing ist bei der Bewertung der Position ausdrücklich nicht vorgesehen, und man lebt dann von der "Besitzstandszulage", die mit jeder Gehaltserhöhung verrechnet wird, also über Jahre keine Erhöhung...

 

Prüfungen sind notwendig und sinnvoll. Nicht nur Bauvorschriften, auch wie denista schreibt vds und Andere schreiben es vor. Allerdings Gesetzeskraft hat das (im Gegensatz zur DDR und dem Deutschen Reich), nicht. Nichteinhaltung von DIN/ VDE und Feuerschutzbestimmungen ist nicht strafbar. Im Schadensfalle wird aber jeder Richter die "Einhaltung der anerkannten Regelungen der Technik" zur Grundlage seines Urteiles machen, genau wie die Sachversicherer jeden Regulierungsanspruch ablehnen werden.

Stefan

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Im Schadensfalle wird aber jeder Richter die "Einhaltung der anerkannten Regelungen der Technik" zur Grundlage seines Urteiles machen, genau wie die Sachversicherer jeden Regulierungsanspruch ablehnen werden.

Stefan

 

genau das ist der springende Punkt. Die Prüfungen sind ja nicht derart teuer, das man die nicht Zahlen könnte, helfen aber sehr viel Ärger abzuwerden....

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@Stefan2

Wie geschrieben, es handelt sich um eine Momentaufnahme, die Vorschriften ändern sich laufend. Ich habe den Eindruck, dass sich in den Berliner Baubehörden wegen der undurchsichten Vorschriftenlage eine leichte Resignation breit macht.

Zu folgendem:

Die von Dir erwähnte Bestimmung"...in der Lage sind, die jeweiligen Prüfungen in fachlicher und persönlicher Unabhängigkeit und Unbefangenheit durchzuführen..." ergibt sich daraus, daß der Prüfende keine Instandsetzungen, auch nicht in Folgeauftrag, durchführen darf.

Ein Prüfer darf aber durchaus bei der selben Gesellschaft/ Konzern angestellt sein, die die Anlagen besitzt/ betreut.Stefan

Ich hatte während einer Brandsicherheitsschau schon eine unergiebige Diskussion über den Umstand, dass die Firma Total die regelmäßigen Prüfungen der Total- Feuerlöscher durchführt. Schließlich könne ja ein Lieferant sich nicht selbst überprüfen…..

 

(Im übrigen ist die Altersbegrenzung diskriminierend.) :cry:

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Ich hatte während einer Brandsicherheitsschau schon eine unergiebige Diskussion über den Umstand, dass die Firma Total die regelmäßigen Prüfungen der Total- Feuerlöscher durchführt. Schließlich könne ja ein Lieferant sich nicht selbst überprüfen…

 

Dazu fällt mir nichts mehr ein... :roll: 8) :roll:

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hier wäre noch zu bemerken, das bei uns (obere baubehörde aachen) überwiegend alle bereits beschriebenen bestimmungen anders ausgelegt werden.

 

in dieser ecke von NRW dürfte sich das einzige plex befinden wo nur noch der zuschauer eine brandlast- und somit ein gefährdendes potential darstellt. hier, wo selbst pc-rechner und jegliches andere elektronische material (incl werbesäulen) über selbstlöscheinrichtungen verfügen, bekommt selbst die feuerwehr lachkrämpfe.

 

...es lebe die deutsche vorschrift

...es lebe der deutsche sesselpupser bürokrat

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Ich hatte während einer Brandsicherheitsschau schon eine unergiebige Diskussion über den Umstand, dass die Firma Total die regelmäßigen Prüfungen der Total- Feuerlöscher durchführt. Schließlich könne ja ein Lieferant sich nicht selbst überprüfen…..

 

 

Dann hätten ja ex Postbetriebe (Post Telekom Bank), Bahn, Bundeswehrmacht, Hamburger Behörden, TÜV Nord, Minimax, Shell, uva ein Problem. Die haben alle eigene Sachverständige für alle Bereiche, von Nieder- und Hochspannungsanlagen, Feuerlöschsystemen, TGA, Baustrukturicherheit, etc.

Explizit waren (seit priv. nicht mehr) sogar Bahn, Bund und Post von der Überwachung der Heizungsanlagen durch den BzSchFMstr ausgenommen, die Messungen durften selbst durchgeführt werden.

Viele dieser Überwachungsaufgaben werden mittlerweile durch externe Dienstleister wahrgenommen, weils billiger erscheint, als eigene Kräftegruppen vorzuhalten. Derzeitig erlebe ich jedoch die gegenteilige Tendenz, Aufgaben werden wieder "Heim ins Reich" geholt.

 

Aus allen Beiträgen vermag ich nur eines zu folgern:

Es gibt keine bundeseinheitliche Handhabe der bestehenden Richtlinien.

 

Stefan

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Aus allen Beiträgen vermag ich nur eines zu folgern:

Es gibt keine bundeseinheitliche Handhabe der bestehenden Richtlinien.

Stefan

Richtig.

Und in Berlin gilt das für jeden der 12 Verwaltungsbezirke. (Aber auch ein Wechsel des Behördenmitarbeiters bewirkt neue Auslegungsdimensionenen.)

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Über den Grund der Aachener Auslegung gibt es ja auch wilde Spekulationen. So wie ich hörte mal wieder ein Beispiel für Lobbyistenwillkür.

 

hier bei uns sind alle lobbyisten dieses planeten zu hause :!:

 

... und ihr hattet in aachen (leider) diesen Super-Gau mit der entrauchunganlage, den, sobald man in aachen auf das neue kino zu sprechen kommt, mir jeder in verschiedener dramaturgie erzählt ... so etwas sensibilisiert alle ...

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das thema sesselpupser bezieht sich auf alle bauvorhaben in aachen. in der stadt hat kein investor lust zu investieren, das thema kino ist die kleinste geschichte...da gibts horrorgeschichten von anderen bauvorhaben, die seines gleichen suchen...

aber belassen wir´s dabei...wird sonst wieder off topic :!:

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