Jump to content

Recommended Posts

Posted

Ich habe mir gestern Abend einen neuen Bollywood-Film im Kino angeschaut. Dort hatte ein Veranstalter einen der Säle des Multiplexes für diese eine Vorstellung angemietet und GHAJINI öffentlich vorgeführt. Es handelte sich um eine 35mm-Kopie in Hindi mit englischen Untertiteln. Meines Wissens hat der Film keinen deutschen Verleiher und wurde auch der FSK nicht vorgelegt. Daher habe ich angenommen, dass hier automatisch die Altersfreigabe ab 18 Jahren gilt.

 

Die Vorstellung war sehr gut besucht und der überwiegende Anteil des Publikums bestand aus Indern. Und wie das wohl so Sitte ist in Indien sind diese natürlich mit Kind und Kegel ins Kino gegangen - und wurden auch problemlos hineingelassen. Da waren mindestens drei Kleinkinder bei den Zuschauern. Und ich meine damit Kinder im Kindergartenalter. Bei GHAJINI handelt es sich zudem um einen äußerst brutalen Thriller, dessen Wirkung durch die brachiale Tonspur noch intensiviert wird. Die Kinder taten mir leid. Da war dann bei den gewaltbeherrschten Szenen und den Schockeffekten auch deutlich ein Weinen zu hören. Ich gehe stark davon aus, dass diese Kinder durch diesen Film traumatisiert worden sind. Aber vielleicht haben die kleinen Inder auch nicht das deutsche "Weichei-Gen" in sich?

 

Die Frage, die ich mir jetzt stelle, ist die: gilt für diese Personengruppe (hier: Inder) das deutsche Jugendschutzgesetz nicht? Ich bin mir sicher, dass deutsche Kinder bei einer solchen Veranstaltung keinen Zutriff haben - zu recht.

 

Kennt jemand hier im Forum die Rechtslage? Hat sich bei dieser Veranstaltung jemand strafbar gemacht?

Posted

Kennt jemand hier im Forum die Rechtslage?

 

Filme die nicht der FSK vorgelegt wurden und keine Altersfreigabe haben sind grundsätzlich "ohne Jugendfreigabe" und unterliegen zusätzlich dem Werbeverbot (Plakete etc).

 

Hat sich bei dieser Veranstaltung jemand strafbar gemacht?

 

Ja, der Veranstalter.

Posted

Gibt es da evtl. Ausnahmen? Beispielsweise werden ja die allerwenigsten Filme des FANTASY FILMFESTS der FSK vorgelegt. Oder auch Filme auf anderen Festivals wie z.B. der BERLINALE. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dafür ein Werbeverbot gilt.

 

Im Prospekt des gestrigen Bollywood-Veranstalters ist übrigens zu lesen, dass für "Kinder im Alter von 2 bis 5 Jahren bundesweit" ein reduzierter Eintrittspreis gilt. :shock:

Posted

verkaufe mal einem 15jährigen ein Bier und du zahlst 3000.- Euro strafe, so geschehen in der Kneipe nebenan.

Missachtung der FSK kostet für den Kinobetreiber bzw Veranstalter ab 2000.- aufwärts, bei Vorsatz deutlich mehr.

Auch die Eltern, die Kinder mit in Filme nehmen deren FSK nicht passt werden mit ab 500.- Euro zur Kasse gebeten.

 

Der Veranstalter sollte sich mal überlegen, was auf ihn zukommen kann!

Posted

Klar gelten alle Gesetze in Deutschland auch für Ausländer ?!?!?!

Du darfst doch auch nicht jemanden legal erschießen nur weil du aus Indien kommst?

Posted

Man muss sich jetzt die Frage stellen, ob hier nicht dann sogar der Multiplex-Betreiber fahrlässig gehandelt hat. Wenn sich der Veranstalter (Mieter) nicht mit dem deutschen Jugendschutzgesetz auskennt, so hätte doch der Betreiber (Vermieter) ihn mit Nachdruck auf die rechtliche Lage hinweisen müssen. Denn schließlich sollte der doch wissen, für welche Zwecke er seinen Kinosaal vermietet.

 

Bitte mich nicht falsch zu verstehen. Ich habe kein Interesse daran, hier irgend jemandem "an die Karre" zu fahren. Der Fall interessiert mich einfach nur, da ich tagtäglich selbst sterngste Jugendschutzbestimmungen einhalten muss. Und sogar im hohen Alter weiß man da eventuell noch nicht alles.

Posted

Das mit dem "Werbeverbot" wahr mein Fehler, ein "Werbeverbot" gibt es nur bei indizierten Filmen.

 

Deutsche Gesetzte gelten natürlich für alle innerhalb ihres Geltungsbereiches, der BRD. Also auch für Inder. :wink:

 

Das der Veranstalter nicht weiss das Filme ohne FSK Einstufung "nicht Jugendfrei" sind, dürfte am mangelndem Wissen liegen. Halt nach dem Motto: Keine FSK = alle dürfen Rein.

 

Mit der SPIO/JK Kennzeichnung ist es ja ähnlich, da weiss auch kaum jemand was die zu bedeuten hat. Ich selbst hab einen Videothekenbetreiber mal darauf hingewiesen das die DVDs von "The Punisher" mit dem SPIO/JK logo in die "18er" Ecke gehören.

 

Von Ausnahmen für Festivals etc ist mir nichts bekannt.

Posted

Nachdem ich schon einiges in der Hinsicht in der Vergangenheit gehört habe, einfache Frage:

 

Nehmen wir an ich als Kinobetreiber drehe selbst nen 30 Sekunden langen Film (Blumenwiese, absolut harmlos). Muss ich den erst der FSK vorlegen um ihn vor den Hauptfilm kleben zu dürfen?

Posted

Darüber habe ich vor einiger Zeit mal mit einer FSK-Mitarbeiterin diskutiert. Die war der strengen Auffassung: Jedes laufende Bild muss geprüft werden. Bei einigen Filmbelichtern aus dem Werbebereich gilt dagegen scheinbar ein Zeitlimit - unter 30s frei, drüber FSK Prüfung nötig. Auch nicht gerade eine Garantie für unbedenklichen Inhalt ;-)

 

Ich habe mit der FSK-Frau versucht eine Einigung darüber zu erzielen, ob auch ein 5s Logotrailer der FSK vorgelegt werden muss. Da hatte sie aber keinen Bock mehr auf eine Diskussion oder wollte den Begriff 'Logotrailer' nicht verstehen, vielleicht hat sie sich auch nen Wolf nach dem passenden Textbaustein gesucht.

 

Ausserdem ist es ja prinzipiell auch durchaus möglich, jugendgefährende Dias zu zeigen. Aber auch das interessiert die FSK nicht. Ich vermute, die sind primär an den Gebühren für das Screenen interessiert und nicht am Jugendschutz ;-)

 

Wenn man dreist wäre sollte man mal nachfragen, ab welchem Verkratzungsgrad Schwarzfilm FSK-Prüfungspflichtig wird. Am Ende stehen wir alle mit einem Bein im Gefängnis...

 

 

- Carsten

Posted

Hallo!

Also wie es der Zufall will habe ich den Film "GHAJINI " auch schon ausschnittweisse gesehen... ist allerdings schon etwas her - furchtbarer ton aber gut - tut nichts zur sache..

 

@Fabian: Die Frage ist prinzipiell sicher interessant nur glaube ich kaum das sich jemand an einem derartig harmlosen "Filmchen" stören würde.

 

@carstenk

 

Ich vermute, die sind primär an den Gebühren für das Screenen interessiert und nicht am Jugendschutz Wink

ja... was soll ich dazu noch sagen.. der Eindruck drängt sich einem durchaus auf! Bestes bsp. war ja keinohrhasen

 

Zur eigentlichen Frage ob das denn alles rechtens war bzw. man die Kinder dort mit rein nehmen darf: Schwierig - ich denke das natürlich auch die "Indischen" Kinder dieses "Weichei-Gen" haben und man sie deshalb nicht mit in solche Filme nehmen sollte denn meistens bevorzugt dieses Publikum auch extreme Lautstärken der (in der Regel) schlechten Tonspuren also nicht nur wegen des Films an sich ist das bedenklich sondern schon der pure "Lärm" tut den Kleinkindern sicher in den Ohren weh. Wir zeigen solche Filme nur in NICHT öffentlichen Vorstellungen - da gibt es einen "Verein" der sich alle paar Wochen zusammentut und die dann auch den Film organisieren und quasi "Abspielbereit" anliefern.

Es kommt auch da vor (zum glück sehr selten) das dort Kleinkinder zu sehen sind aber ich denke in "nicht der öffentlichkeit zugänglichen" Filmen macht man sich nicht "Strafbar" Das ist eher vergleichbar mit leuten die zuhause dann eventuell ihren 10 jährigen sohn Saw 4 anschauen lassen oder sonstige "ab 18 Filme".

Aber grundsätzlich gehe ich auch davon aus das für Filme die man öffentlich zeigt und dafür Eintritt verlangt auch eine FSK Freigabe vorliegen muss.

 

 

Grüße

Posted
carstenk hat folgerndes geschrieben:Darüber habe ich vor einiger Zeit mal mit einer FSK-Mitarbeiterin diskutiert. Die war der strengen Auffassung: Jedes laufende Bild muss geprüft werden.

Die Dame hat Nonsens erzählt. Es muss überhaupt kein Film der FSK vorgelegt werden, es gibt aus gutem Grund keinerlei gesetzlichen Zwang dafür, sonst hieße es ja auch nicht FREIWILLIGE Selbstkontrolle. Allerdings, wie Moses schon richtig anmerkte, bei Nichtvorlage ist laut Jugendschutzgesetz der betreffende Film automatisch "ab 18".

 

Ich habe sicher nichts gegen die FSK, aber man muss die Kirche im Dorf lassen. Indien hat rund 1,2 Milliarden Einwohner, zweifellos sehen dort jeden Tag Millionen indische Kinder jeden Tag gewalttätige Bollywoodschinken. Also was solls mit drei indischen Kindern, die hier das gleiche sehen.

Posted

Natürlich gibt es keinen grundsätzlichen Zwang für eine FSK-Prüfung, das hatte die Mitarbeiterin auch sicher nicht ausdrücken wollen, aber das bezog sich eben auf die notwendige Einstufung, wenn man das Material in einer FSK Einstufung <18 vorweg zeigen will. Demzufolge dürfte man ein sich drehendes 5s Logo seines Kinos o.ä. nicht vor einem Kinderfilm zeigen.

 

 

Und sicher hat niemand was dagegen, die Kirche auch angesichts von Millionen ohnehin bollywood-traumatisierter Inderkinder im Dorf zu lassen - wenn es denn die deutschen Ordnungsämter und Gerichte auch so handhaben ;-)

 

Mit 'wo kein Kläger, da kein Richter' sind solche Fragen ja nicht wirklich beantwortet.

 

- Carsten

Posted

Demzufolge dürfte man ein sich drehendes 5s Logo seines Kinos o.ä. nicht vor einem Kinderfilm zeigen.

 

IMHO gibt es ausnahmen für so genannte "Infotainment" Filme. Also Dokus, Reportagen etc. Da würde ich ein Logo mit dazuzählen.

Haben den die Dolby, DTS und THX Logofilme eine FSK Einstufung?

Posted

Hallo nochmal,

also ich kenne einige Richter persönlich und ich bin mir sicher das wenn sich einer dieser Richter mit einem sich drehenden Logo "rumärgern" müsste würden die allesamt mal ein wörtchen mit dem Staatanwalt reden ob sowas denn seien müsse.

Mit 'wo kein Kläger, da kein Richter' sind solche Fragen ja nicht wirklich beantwortet.

Theoretisch ist die Frage damit nicht beantwortet aber in der Realität werden wohl die wenigsten Richter die "lust" haben sich mit derart banalen dingen rumzuärgern. Wenn das Logo natürlich aus...bspw. Totenköpfen oder blutigen gliedern etc. besteht sieht die Sache wieder anders aus aber wie gesagt bei harmlosen Motiven wie einem einfachen Logo oder eben der Blumenwiese würde ich mir da keine gedanken machen.

Grüße

Posted
...Ich habe sicher nichts gegen die FSK, aber man muss die Kirche im Dorf lassen. Indien hat rund 1,2 Milliarden Einwohner, zweifellos sehen dort jeden Tag Millionen indische Kinder jeden Tag gewalttätige Bollywoodschinken. Also was solls mit drei indischen Kindern, die hier das gleiche sehen.

 

Klar - letztendlich entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihre Kinder bereits im Kindergartenalter Brutalo-Filme konsumieren dürfen oder nicht. Für solche Fälle müsste es eigentlich einen "Elternführerschein" geben, der gewährleistet, dass Eltern zumindest darüber informiert sind, welche Schäden nicht altersgerechte Filme bei ihren Kindern anrichten können. Aber das ist natürlich eine ganz andere Diskussion.

 

Folgende Frage drängt sich im vorliegenden Fall einfach auf: hat der deutsche Jugendschutz im Falle einer "ausländischen" Veranstaltung tatsächlich ein Wörtchen mitzureden?

 

Zur Info: die GHAJINI-Vorstellung wurde zwar von in Deutschland ansässigen Indern organisiert, durfte aber von jedermann gegen Eintrittsgeld besucht werden. Die Flyer für die Veranstaltung, die durch ganz Deutschland tourt, sind in deutscher Sprache gehalten. Ich gehe davon aus, dass also gezielt auch deutsches Publikum angesprochen werden sollte.

Posted
LaserHotline hat folgendes geschrieben:

Für solche Fälle müsste es eigentlich einen "Elternführerschein" geben, der gewährleistet, dass Eltern zumindest darüber informiert sind, welche Schäden nicht altersgerechte Filme bei ihren Kindern anrichten können

Sehr gute Idee. Ich fordere darüber hinaus den Furz-Führerschein, der gewährleistet, das Eltern zumindest darüber informiert sind, welche Schäden nicht altersgerechte Fürze bei ihren Kindern anrichten können

Posted

 

Klar - letztendlich entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihre Kinder bereits im Kindergartenalter Brutalo-Filme konsumieren dürfen oder nicht. Für solche Fälle müsste es eigentlich einen "Elternführerschein" geben, der gewährleistet, dass Eltern zumindest darüber informiert sind, welche Schäden nicht altersgerechte Filme bei ihren Kindern anrichten können. Aber das ist natürlich eine ganz andere Diskussion.

 

 

find ich aber ne gute idee, vielleicht stirbt dann die "unterschicht" aus, und ein normales gefüge stellt sich wieder ein, ergo entlastung der sozialkassen, weils weniger minderbemittelte teenager eltern gibt, die sonst nix können, außer ein kind nach dem anderen zu gebären (isch fick nisch mit gummi, alta), mir tun in solchen fällen immer die kinder wahnsinnig leid, denn die können ja für ihre eltern nichts...

Posted

Wie bei Filmfestivals üblich, müßte der Besuch bei derartigen OV Fassungen erst ab 18 zugelassen werden.

Macht keiner der Veranstalter. Die Lautstärke ist dann richtig "wenn die kleinen Kinder vor Schmerz weinen", so einer der Veranstalter bei unseren Vermietungen.

 

Was die Rechtslage als Vermieter angeht, da sollte man eh in den Vermietverträgen darauf hinweisen, das der Mieter alle gesetzlichen Vorschriften (auch Versammlungsrechtliche Vorschriften) sich aneignet und beachtet, sowie über die notwendigen Aufführungsrechte und Genehmigungen verfügt. Die rechtliche Zulässigkeit der Filmaufführung (es gibt strafrechtliche Grenzen) ist Sache des Veranstalters.

 

Nichts ist ärgerlicher, als sich hinterher mit Rechteininhabern, Gema, Ordnungsämtern (wg. Jugendschutz) usw rumzuärgern.

Übrigens ist man nicht verpflichtet, seine Geschäftspartner (Mieter) gegenüber solchen Instituitionen preiszugeben. Dazu bedarf es eines Gerichtes, und dann sollte man den Beweis (Vertrag mit entsprechenden Klauseln) in Händen haben.

 

 

Stefan

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Privacy Policy, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.