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Betriebsrat


Dieter

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

ja das soll man wohl probiert haben.

Aber in der Regel wird daraus dann ein Schuss in den Ofen!!!!!!!!!!!!!

Und außerdem gibt es bei der UCI ja auch gnügend Betriebsräte, sowie jetzt auch bei Kieft im Cinestar.

 

Also nicht nervös machen lassen, wenn ihr der Meinung seit ein BR

muss gegründet werden, dann zieht die Sache in Ruhe durch.

Rat könnt ihr euch auch bei Susane Gerhards holen:

email: 1susannegerhards@gmx.de

Sie ist beim Kinoprojekt von verdi und reist durch die Lande um BR-Gründungen zu unterstützen..

 

 

Gruß Ralph

BR CxX Wuppertal

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Wir hatten uns auch schon überlegt, mal einen BR zu gründen. Jetzt, wo ihr so viele Adressen gepostet habt, nimmt diese "Illusion" vielleicht wieder Formen an.

Danke

 

Leonard

--

"Wissen Sie, was das Problem ist?

Das Problem ist, ist, ist subjektiv."

 

S.Arbogast, Nov.2000

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Sorry wenn ich dagegen bin, aber Betriebsräte sind mir in jeglicher Form ein Dorn im Auge. Mitbestimmung sollte zwar stattfinden, aber nicht in dem Maße, das schon fast die Eigentumsrechte der Besitzer untergraben werden... und das ist ja leider durch das neue Mitbestimmungsgesetz unserer doch so fähigen Bundesregierung :D geschehen.. (die Amerikaner lachen auch darüber !!!! ). Wenn man sich überlegt in welcher Form Betriebsräte ein Unternehmen belasten, durch Zeit und Mittel die ihnen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind besonders Mittelständler sehr schwer davon betroffen. Das neue Gesetz, welches übrigens die Mindestanzahl der zum Gründen notwendigen Mitarbeiter senkt, brachte wenn man dem aktuellen ZEW - Report glauben darf nur Nachteile für betroffene Unternehmen. In Betrieben die es sich leisten konnten wurden Mitarbeiter, die versuchten sowas aufzuziehen gleich abgemahnt oder rausgeworfen (Telefonmarketing etc.).... sehr löblich

--

"Seien Sie kritisch"

 

 

Ralf Lettow, 1999

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Original von Morpheus:

 

..... In Betrieben die es sich leisten konnten wurden Mitarbeiter, die versuchten sowas aufzuziehen gleich abgemahnt oder rausgeworfen (Telefonmarketing etc.).... sehr löblich

--

"Seien Sie kritisch"

 

 

Ralf Lettow, 1999

----------------

 

Ich weiss nicht was daran löblich ist, Mitarbeiter aus dem Unternehmen zu werfen, die Ihre Rechte auch nutzen wollen.

Ich habe mit Unternehmen die über Betriebsräte verfügten nur gute Erfahrungen gemacht (z.b. CxX).

 

 

Stand-By

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@Morpheus:

 

Nach dem BetrVG sind alle an den Vorbereitungen beteiligten Mitarbeiter bis 6 Monate nach Verkündung des Wahlergebnisses unkündbar, Betriebsratsmitglieder sowieso. Vor dem Arbeitsgericht häte man leichtes Spiel. Behinderung der Vorbereitungen und Wahldurchführungen wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet! Vielmehr muss der Arbeitgeber die finanziellen Mittel, Räumlichkeiten etc. stellen- auch sonst droht Strafe!

 

Sicher soll man in seinem Unternehmen die Kontrolle behalten können - aber alles erlauben darf man sich nicht, es gibt schließlich Gesetze, die auch unter dem Mantel der notwendigen Flexibilität in der Medienbranche (lol) nicht gebrochen werden dürfen, wie es bei uns ständig geschiet! Weiterhin sind Aushilfen nach dem geltenden Arbeitsrecht keine Ausnahmen, sondern haben die selben Rechte wie ein Vollzeitler; dennoch wird kein Urlaubs-, Krankheitsgeld etc. gezahlt, Kündigungsfristen gibt's nicht... wer kann sowas ernsthaft gutheißen, wenn Menschen um ihr Recht betrogen werden?

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  • 3 Wochen später...

gründet nur euren Betriebsrat....

wenn das dann erst eurem Kino den Rest gegeben hat und es schliessen muss dann hats ja auch wirklich was gebracht !

Gerade in der heutigen Zeit sollte Arbeit als das gesehen werden was es ist, nämlich keine Selbstverständlichkeit sondern ein Privileg !

Den Ast abzusägen auf dem man sitzt ist selten sinnvoll.....

 

Oliver

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gründet nur euren Betriebsrat....

wenn das dann erst eurem Kino den Rest gegeben hat und es schliessen muss dann hats ja auch wirklich was gebracht !

Gerade in der heutigen Zeit sollte Arbeit als das gesehen werden was es ist, nämlich keine Selbstverständlichkeit sondern ein Privileg !

Den Ast abzusägen auf dem man sitzt ist selten sinnvoll.....

 

Oliver

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Hallo zusammen, lieber ToddAO,

 

wir haben einen BR, und das ist auch gut so. Wenn man bedenkt, wie die Arbeitsbedingungen ohne ihn wären... Ich mag es mir nicht vorstellen. Zudem wurde auch schon mit BR genug gekürzt, allerdings im gegenseitigem einvernehmen. Jeder der in einem CxX arbeitet, wird das wohl bestätigen können.

 

Varus

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@ToddAO: gerade wenn Du Arbeit als Privileg und eben nicht als Selbstverständlichkeit siehst, sollte Dir bewußt sein, wie wichtig ein BR sein kann. Vor allem dann, wenn man das Pech hat in einem Haus zu arbeiten, in dem 18h-Schichten, 60h-Stundenwoche und weniger als 8h "Nachtruhe" zwischen 2 Schichten liegen zur Regel und nicht zur Ausnahme gehören!!!

Nein, das sind keine Hirngespinnste, sondern leider allzu oft Realität in unserer Branche ;( Und ein Arbeitgeber, der sich an die geschlossenen Tarif-/Arbeitsverträge hält, sollte in der Regel keine Probleme mit einem BR haben!

 

@Varus: Klingt für mich irgendwie nach dem Paradies der CxX-Multiplexe ;D

Leider gibt es im CxX-Konzern auch Häuser, in denen ein BR dringend nötig wäre, aber keiner den Mut hat einen zu gründen!

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hallo,

 

ich habe bisher in 2 häusern gearbeitet, ein freies unternehmen und im moment bei der Ufa und bisher habe ich auch bei beiden sachen enorme nachteile feststellen können.

Zum einen ohne BR und ohne tarifvertrag verkauft man sich wohl meistens unter wert.

Damit meine ich in erster linie nicht den normalen stundenlohn sondern vielmehr solche sachen wie nachtzuschläg, feiertagszuschläge, kranken- urlaubs- und weihnachtsgeld (letzten beiden finde ich sollten vom erfolg des unternehmens abhängig sein).

Auch die sache mit den arbeitsstunden, die hier angesprochen wurden spielen eine rolle. Mich hat es bisher nicht gestört auch mal 16 stunden zu arbeiten oder keine 10 stunden frei zwischen durch aber wenn man familie hat dürfte die sache anders aussehen....

 

Vor den letzten BR Wahlen hatten wir allerdings auch regelmäßig einen kleinkrieg zwischen BR und theaterleitung, wo es wirklich nur um kleinigkeiten ging (45 min Pause statt 30 min etc.) was schließlich auf kosten von uns ging, da z.B. der dienstplan nicht genehmigt wurde nun niemand wußte wann er arbeiten soll. Der BR sagte dazu einfach nur: kein dienstplan also keine pflicht zu arbeiten (aber nicht arbeiten heißt auch kein Geld, erst recht bei aushilfen).

Auf solch einen BR konnte ich also auch gerne verzichten.

 

Ein BR sollte versuchen mit den Kinobetreibern dafür zu sorgen, daß ein vernünftiger spielbetrieb mit motivierten mitarbeitern stattfindet. Dazu gehört meiner meinung nach, daß man in schlechten zeiten mal zurück steckt aber in besseren zeiten auch nicht um jeden cent betteln muß (wie gesagt ich finde mit dem weihnachts- und urlaubsgeld könnte man das sehr gut regeln)

 

und nun allen noch ein frohes neues Jahr.

--

Laß die Finger von Allem was du nicht kennst!

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Hier ist mal das Arbeitszeitgesetz

 

 

ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

 

 

ArbZG § 4 Ruhepausen

 

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

 

 

ArbZG § 5 Ruhezeit

 

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

 

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

 

(4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften.

 

 

ArbZG § 6 Nacht- und Schichtarbeit

 

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

 

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

 

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

 

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

 

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von

    Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht

    von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen

    hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt

    werden kann,

 

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse

entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

 

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

 

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

 

 

ArbZG § 7 Abweichende Regelungen

 

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,

 

1. abweichend von § 3

    a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu

        verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem

        Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

    b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

    c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an

        höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,

2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in

    Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener

    Dauer aufzuteilen,

3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen,

    wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit

    innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

4. abweichend von § 6 Abs. 2

    a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne

        Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in

        erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

    b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit

    zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

 

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch

einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden,

 

1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und

    Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, insbesondere

    Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste

    zu anderen Zeiten auszugleichen,

2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der

    Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,

3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung,

    Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem

    Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,

4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und

    Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen

    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei

    anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen

    Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags

    unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

 

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1

oder 2 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

 

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 oder 2 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

 

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

 

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

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Hallo,

 

das Arbeitszeitgesetz zu beachten, ist kein Luxus!. Wer entgegen der Vorschrift mehr als 8 (10) Stunden täglich arbeitet, und (oder) die 11 Stunden Ruhezeit nicht einhält, riskiert im Falle seines Unfalles nicht nur ein Strafverfahren gegen der Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, sondern auch den Verlust seiner Sozialversicherungsansprüche (Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung und Krankenkasse!

Die Versicherungsträger prüfen da sehr exakt, und rückwirkend. Etwas "hinzulügen" mag in manchem Falle gehen, doch wenns es auffliegt, gilt das ganze als Sozialversicherungsbetrug, mit allen Folgen. Die medizinisch notwendige Behandlung der Unfallfolgen muß der AN allein bezahlen, bei Arbeitsunfähigkeit als Folge eines z.B. Wegeunfalles gibts keine Rente.

 

Im Übrigen stellt dieses Gesetz aus 1994 eine wesentliche flexibilisierung des aus 1936 stammenden Vorläufers dar, damals war generell nicht mehr als 8 Stunden Tagesarbeitszeit und 48 Stunden Wochenarbeitszeit erlaubt. Gerade die kriegswichtige Wirtschaft der NS Zeit brauchte fürdie Kriegsführung beste Qualität. Und diese war nur mittels ausgeruhter Arbeitnehmer zu erzielen.

 

18 Stunden Schichten und 60 Stunden Wochen braucht sich niemand gefallen zu lassen,und auf die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze zu achten ist auch eine Pflicht der Betriebsräte.

 

Mir sind die menschenunwürdigen Löhne der Kinobranche bekannt, und die Tatsache, daß kaum jemand mit 38 Stunden pro Woche allein (über)leben kann, also de facte Mehrarbeit (->zuschlagspflichtig und genehmigungspflichtig) leisten muß. Hier ist eine vernünftige Lohnverhandlungspolitik der Gewerkschaften gefordert, doch verdi (der Wert?) ist noch nie dadurch aufgefallen, vernünftige Abschlüsse zu erzielen ("Mehr war nicht drin. Wir haben das schlimmste verhindert").

 

Mehrarbeit muß z.B. min eine Woche vorher beim BR angemeldet und genehmigt werden. Genehmigt werden darf sie aber nur, wenn kurzfristige Notlagen dazu zwingen, also dringende Störungen oder Krankheit anderer Mitarbeiter dazu zwingen. Als generelle Einrichtung darf Mehrarbeit nicht vorkommen.

 

Wenn also jemand "gezwungen" werden sollte, mehr als die ArbZG vorgegebenen Stunden zu arbeiten, dann kann auch eine Anzeige beim Amt für Arbeitsschutz sinnvoll sein. Die werden den Unternehmer schon entsprechend belangen, die Strafen sind saftig.

 

Webnn ich dann lesen muß, daß "Arbeit zu haben" ein "Privileg" sei, dann sieht hier jemand etwas falsch. Ohne Arbeitnehmer funktioniert das Unternehmen nicht. Wir leben auch nicht mehr in frühkapitalistischen Zeiten.

 

Das Ziel sollte eine freundschaftliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit im Unternehmen sein, das schließt Rechte und Pflichten beider Seiten mit ein. Wer das als Unternehmer nicht einsehen möchte, ist ja nicht gezwungen sein Unternehmen mit Arbeitnehmern zu betreiben.

Putzen, Toiletten reinigen, saugen, Filmkleben und Popkorn kochen erfordern keine spezielle Qualifikation. Die kann der Unternehmer und Familie auch ganzjährig allein machen. Und als Unternehmer unterliegt er auch nicht dem ArbZG!

 

 

 

Frohes neues Jahr

 

 

Stefan

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@Stefan2

Ein freundschaftliches Verhältnis zwischen AN und AG ist sicher die Idealsituation.

Doch wenn erst einmal Rufe nach einem eigenen Betriebsrat laut werden dann ist es dafür längst zu spät. Dann hat die Situation bereits eskaliert und die Atmosphäre ist vergiftet.

Und allein darum geht es !

Mit der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen hat das zunächst nichts zu tun. Und mit Ausbeutung schon gleich gar nicht !

Die AN Mitbestimmungsrechte sind unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten nun mal nichts anderes als eine große Belastung für das Unternehmen. In Zeiten des Aufschwungs, des wirtschaftlichen Wachstums, ist das OK. Keine Frage. Doch viele haben noch nicht gemerkt dass die wirtschaftliche Wirklichkeit anders aussieht. Ein Unternehmen das bereits an der Rentabilitätsgrenze rangiert kann sich derartigen Luxus einfach nicht mehr leisten. Wie sieht es denn aus in der Branche ? Mit der Ufa geht’s den Bach runter, Flebbe siehts nicht viel anders aus, die Kleinkinos schließen eins nach dem anderen. Den Gewerkschaften ist das freilich egal, die Einstellung: „Wir hier unten und ihr da oben“ kommt denen gut gelegen. Ob das dem Arbeitsklima nützt wage ich zu bezweifeln. Insofern ist auch mit einem Betriebsrat niemanden geholfen.

Nicht zuletzt dürfte Deutschland das letzte Land auf Erden sein in dem sich noch so etwas wie „Frühkapitalismus“, resp. entsp. Tendenzen, feststellen ließe. Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist Deutschland im internationalen Vergleich doch wohl mehr zur Lachnummer verkommen….was keinesfalls heißen soll dass hier amerikanische Verhältnisse propagiert werden sollen ! (Schade dass man das ausdrücklich erwähnen muss)

Die Frage ob Arbeit ein Privileg darstellt musst Du nur mal den paar Millionen Arbeitslosen hier im Land stellen. Du wirst eine sehr eindeutige Antwort bekommen…..

 

Oliver

 

--

Wer einem Computer Unsinn erzählt muss immer damit rechnen.

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Original von ToddAO:

 

....Die Frage ob Arbeit ein Privileg darstellt musst Du nur mal den paar Millionen Arbeitslosen hier im Land stellen. Du wirst eine sehr eindeutige Antwort bekommen…..

 

Oliver

 

 

 

 

die sehr eindeutige Antwort kommt aber nur wenn der Arbeitslohn größer ist als die Arbeitslosenhilfe....

 

 

--

Laß die Finger von Allem was du nicht kennst!

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Hallo ToddAO,

 

ich gehöre auch zu denjenigen, die Kino betreiben, also weiß ich schon, wovon ich rede. Rentabilität ist ein Fremdwort im Kinobereich, doch niemand zwingt mich, Kino anzubieten. Wenn ich also meine Mitarbeiter nicht menschenwürdig bezahlen kann, dann muß ich halt aufgeben, oder sehr viele Tätigkeiten selbst in die Hand nehmen.

Daß es den Konzernen schlecht geht, ist einzig und allein die Schuld der betriebswirtschaftlich denkenden Manager, und deren am Bedarf vorbei geplanten Expansionsprogramme. Wir haben nicht zu viele Kinoplätze, sondern zu wenig Anreize FILM IM KINO zu sehen.

 

ToddAO war in den 50 er und 60er Jahren ein Anreiz KINO zu sehen. Exklusive Häuser mit Stil, perfekte Bild- und Tontechnik, und diese der Heimtechnologie weit voraus!.

Heute, wo free TV in DolbyDigital sendet, DTS ES und THX in fast jeder Home Cinema Installation vorkommt, Ceiling ES Surround preiswert machbar ist, Bilder hell und farbig erstrahlen, Bier für 50 ct im Kühlschrank bereitsteht, die Microwelle Popkorn bereitet, und keine kommerzielle Werbung den DVD Genuß störet, aktuelle Filme spätestens 2 Wochen vor Kinostart im web loadbar sind, erwartest Du viel vom Zuschauer, noch Kinokarten für 9 Euro zu kaufen! Der Mehrwert ist nämlich nicht ersichtlich, für viele.

Die Schuld für die Fehler bei den ArbeitnehmerInnen zu suchen ist falsch, die liegt bei den Unternehmern, aber wie sollen sich die AN gegen die Macht des AG besonders in Krisensituationen wehren können? Dazu bedarf es einer Vertretung, die nun mal der BR darstellt. Versteht bitte nicht falsch, ein BR der nur polimerisierend und gehässig auftritt, bringt auch nicht für die Lage, ein BR sollte sorgfältig überlegen, und gemeinsam mit der AG Seite versuchen, Verbesserungen des Alltages zu erreichen. Daß dieses nicht immer ohne Einigungsstellen und Arbeitsgerichte geht, ist selbstverständlich.

 

Grüße: Stefan

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