Seit 2015 ist die Ausschilderung des Gefahrenabstands an Projektionsgeräten mit dem Warnschild "optische Strahlung" und dem Gefahrenabstand in Metern verpflichtend. Unabhängig von der Art der Lichterzeugung. Bei kleinen Leistungen kann auf die Angabe der Meter Angabe verzichtet werden.
Es ist noch nie zulässig gewesen, ein Projektionsgerät so zu installieren daß dort direkt hineingesehen werden kann.
In der Praxis bedeutet dieses, daß die Höhe des Strahlenaustritts über der letzten Reihe ca 2,30 m beträgt, damit auch ein auf den Schultern eines Elternteils sitzendes Kleinkind nicht versehentlich in den aktiven Strahl blicken kann.
Ist dieses baulich nicht möglich, war schon immer der Bereich so abzuschranken, daß ein Hereinblicken in den gefährdenden Strahlungsbereich vermieden wird. Nennt sich "Kontrollierbarer Bereich". Dieser ist seit 2015 rechnerisch zu ermitteln und anzugeben. Baulich ist ein Hereinlaufen in diesen Bereich zu verhindern.
Der Laserprojektor selbst enthält einen optischen Strahlungserzeuger der höchsten Gefahrenklasse, bei dem beim Hereinblicken oder Hautexposition ernste Schädigungen zu erwarten sind. Im praktischen Gerät ist dieser Bereich derartig abgesichert, daß eine Exposition nicht möglich ist, bzw. nur, wenn erheblich mit den Sicherheitseinrichtungen sabotiert wird.
Auch ein Photokopierer enthält Lasereinheiten der Gefahrenklasse 4. Und ist normalen Betrieb völlig gefahrlos zu nutzen.
Das Fehler der Ausschilderung und Vorliegen der Berechnung stellt eine Ordnungwidrigkeit dar, die mit Strafe bis zu 75000 Euro belegt werden kann.
Zumindest das Schild "Optische Strahlung" mit Angabe "Nicht in den Strahl blicken" ist in entsprechender Größe anzubringen, dann wird es m.E. kaum diesbezüglich Ärger geben.
Richtig große Abstände gibt es aber nur bei langbrennweitigen Objektiven und großen Lampenleistungen.