mibere
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Wie oben schon richtig geschrieben worden ist, werden Abgaben an die KSK fällig, wenn der Kinobetreiber einen Publizisten/Künstler (z. B. Fotografen, Musiker, Schauspieler, Autor, Journalisten) bucht/beauftragt/bezahlt für dessen künsterische/publizistische Tätigkeit. Darunter fallen beispielsweise Fotoaufnahmen vom Kino, der Mitarbeiter, Events, Musikdarbietungen, Vorlesungen und journalistische Beiträge. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob dieser Künstler/Publizist Mitglied der KSK ist. Selbst wenn dieser Künstler/Publizist von der KSK abgelehnt worden ist, weil sein "Tun" keine schöpferische Höhe für die KSK erreicht, muss für dessen künstlerische/publizistischen Werke trotzdem an die KSK bezahlt werden. Für Schauspieler, Musiker usw., die an einer Filmproduktion beteiligt sind, muss der Kinobetreiber natürlich keine Abgaben an die KSK zahlen. Das haben (bei deutschen Produktionen) bereits die Produktionsfirmen getan.
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Ich habe doch große Zweifel daran, dass der Verkäufer Rechte am Verkauf dieses Werkes besitzt - wenn der Verkäufer nicht gerade David Yates, Joanne K. Rowling oder David Heyman ist.
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Der Verkäufer verstößt offensichtlich gegen geltende Urheberrechtsbestimmungen. Es ist davon auszugehen, dass der gewerbliche Verkäufer keine Lizenz (Erlaubnis) hat, um dieses urheberrechtlich geschützte Werk verkaufen zu dürfen. Würde mich nicht wundern, wenn der Artikel in Kürze bei Ebay nicht mehr angeboten wird.
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Nachtrag: Hier mal das diesbezügliche EuGH-Urteil mitsamt leichtverständlicher Erklärung, wie ich finde. https://www.wbs-law.de/urheberrecht/nach-eugh-urteil-sind-jetzt-alle-streaming-seiten-legal-53574/
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Ruf einfach mal die Justiziarin der GVU an. Die wird Dir das so bestätigen, wie ich das geschrieben habe. Eventuell nennt sie Dir sogar ein paar Urteile diesbezüglich... ;-)
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Mal abgesehen davon, dass ich diesen Aufruf für Unsinn halte, weil hier vermutlich verklemmte Zeitgenossen die Welt vor der bösen, bösen Sexualität schützen glauben zu müssen, ist dieser Zettel keine Aufforderung zu einer Straftat. So lange es sich beim Film nur um einen Stream handelt, der teilweise und temporär (also nur zum Anschauen) "zwischengespeichert" wird, ist das Anschauen im Internet vollkommen legal. Das bestätigt auf Nachfrage sogar die GVU. Illegal sind lediglich (u. a.) die öffentliche Zurschaustellung, die illegale Verbreitung, das Vervielfältigen/Kopieren/Downloaden und die Zugänglichmachung beispielsweise durch einen Link zu so einem illegalen Film. Darüber hinaus verstehe ich die Aufregung nicht. 9 1/2 Wochen besaß ein ähnliches Thema und wurde sogar "Kult". 9 Songs finde ich sogar besser, weil viel offener und unverkrampfter mit der Sexualität umgegangen wird als in 50 Shades of Grey.
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Vielleicht "Tschüß" - oder "Bringst Du Film, kriegst Du Pfand." :mrgreen:
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"Digger, isch geh. Hier laufen nur Wiederholungen von Internet."
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Gewölbte Leinwand, Curved Screen mit Silberleinwand
mibere antwortete auf Jensg's Thema in Digitale Projektion
Ich sehe jetzt erst, dass sich Jensg auf den Geometrieausgleich bezieht. Das kann der Sony SRX-R515 tatsächlich nicht. Die Maskierung für gewölbte Leinwände klappt aber vorzüglich. Dank der relativ großen Schärfenstrecke des Projektors, wird das Bild an den Rändern scharf abgebildet. Soweit meine Beobachtung auf einer gekrümmten Leinwand. -
Gewölbte Leinwand, Curved Screen mit Silberleinwand
mibere antwortete auf Jensg's Thema in Digitale Projektion
Doch, das funktioniert noch beim R515. Wurde mir vor etwa einem Jahr demonstriert. Oder hat Sony diese Funktion per Software-Update inzwischen gesperrt? - Das kann ich mir aber nicht vorstellen. -
Gibt es eine Norm für die Curved Screen? - Wieviel Grad wird üblicherweise genutzt? Weiß jemand die Maße von CinemaxX, Hamburg-Dammtor / Zoo-Palast, Berlin / Schauburg, Karlsruhe? 120 ° (Savoy, Hamburg) finde ich schon ordentlich.
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Schau Dich mal bei Monacor um. Die stellen Chassis her, die (nicht nur) von den technischen Werten oftmals baugleich sind. Ich habe aktuell Chassis ausgetauscht, die Monacor für JBL hergestellt haben soll. Der Unterschied beträgt 250 % in Euro... - einziger optischer Unterschied: Es steht Monacor anstatt JBL auf dem Karton. Vielleicht hilft Dir das weiter und Du findest ein passendes Modell.
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@Projektioner Da ihr als Veranstalter die Musiker auftreten lasst, solltet ihr euch zur Klärung der Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden. Momentan müssen Unternehmen auch dann Abgaben an die Künstersozialkasse zahlen, wenn der engagierter "Künstler" kein Mitglied der Künstersozialkasse ist - es sind sogar Abgaben für künstlerische Leistungen an die KSK fällig, wenn die KSK diesen Künstler nicht aufgenommen hat, weil sie deren Schaffen nicht als künstlerisch genug bewertet hat. Oder einfacher formuliert: Es müssen Abgaben an die KSK für künstlerische Leistungen gezahlt werden - egal, ob der Künstler Mitglied der KSK ist oder nicht.
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Und wenn das Kino nur Vermieter der Räumlichkeiten ist, muss der Veranstalter IMO die KSK-Abgaben der Musiker bezahlen...
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Mehr gibt diese 70mm Kopie leider nicht her. Auch das 4K-DCP sah im Vergleich mit anderen 4K-DCPs gruselig aus. Offenbar ein gewolltes Stilmittel in Anlehnung an Stanley Kubrik. Schade, dass hier so viel Bildqualität "verschenkt" worden ist.
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Ich finde es großartig, dass es einen aktuellen Film gibt, der in mehreren "Wiedergabetechniken" projiziert wird. 70mm, IMAX, DCI. Erstaunt bin ich weniger über die unterschiedliche Qualitäts-Wahrnehmung zwischen "DCP" und "Film", - das war zu erwarten - sondern darüber, dass die Bild- und Tonqualität im Zoo-Palast so unterschiedlich beschrieben wird.
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Wahrschenlich unser "Showmanship". Wenn der im Zoo-Palast nach Optiken und Lampe des 5/70mm-Projektors fragt, behalten sie ihn gleich zum Vorführen da... :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
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Super! Vielen Dank für die zahlreichen Vorschläge. Damit kann ich wirklich was anfangen. :)
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Hallo Chris, was hat Euch an Real D nicht gefallen, so dass Du es sogar als "größten Fehler" beschrieben hast?
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Dolby Atmos ab Herbst auch fürs Wohnzimmer
mibere antwortete auf Hollywood's Thema in Allgemeines Board
He, he, das erinnert mich an THX. Die haben zuletzt auch ihren Aufkleber auf alle Produkte geklebt, für die der Hersteller bereit war, eine Gebühr zu zahlen - wie Computer und Autoradios. Ich versuche mir gerade vorzustellen, wie das aussieht, wenn der Filmliebhaber mit einer Kuppel und 118 Lautsprechern auf dem Kopf durch die Gegend läuft. Vielleicht so: -
Das verwundert mich auch zunehmend. So ist es. Und genau aus diesem Grund sollte darauf verzichtet werden, einzelne Filmbilder ohne die erforderliche Erlaubnis für Eigenwerbung zu nutzen. Hätte der TE den "leichtfertigen" Ratschlag von Carsten angenommen, hätte er genau das getan - gegen das Urheberrecht verstoßen und möglicherweise auch gegen das "Recht am eigenen Bild " laut KUK. Ja, vor allem dann, wenn man bei Rot über die Ampel rennt, weil der Carsten gesagt hat, "Das ist unproblematisch und wird toleriert..."
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Ja, ich habe Kenntnis und bin Zeuge von Fällen, weil teilweise involviert, in denen gegen unrechtmäßige Nutzer Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen erfolgreich durchgesetzt worden sind. Da involivert, werde ich öffentlich keine Fälle nennen. Wir können diesbezüglich aber gerne mal telefonieren.
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Nein, das ist keine Schlussfolgerung. Das betrifft einen Streitfall (Ausnahme) und nicht den Regelfall. Du solltest Dir schon die Mühe machen, meine Beiträge komplett zu lesen und dabei versuchen, den Zusammenhang zu verstehen... ;-)
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Der TE hat gefragt, ob er Fotoaufnahmen von einer Veranstaltung für Eigenwerbung auf seiner Homepage nutzen darf, auf dem auch Einzelbilder aus einem Film zu sehen sind. Darauf hat er hier ein paar Antworten und Tipps erhalten, um nicht gegen geltende Urheberrechtsbestimmungen zu verstoßen. Deine Polemik jetzt kann ich nicht nachvollziehen und halte sie auch für überflüssig, weil sie in der Sache nicht weiterführt.
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So ist es. Das betrifft den Streitfall. Ich gehe darauf gerne näher ein. Üblicherweise werden vom Urheber (Fotograf/Autor) Nutzungsrechte vergeben. Diese Nutzungsrechte können "einfach" sein oder "umfangreicher". "Einfach" bedeutet im Grunde, dass der Lizenznehmer diese Werke einmal verwerten darf - beispielsweise für eine Publikation (Presseheft) mit Erstveröffentlichungsrecht. Die Zweit/Drittverwertungen können andere Lizenznehmer erwerben. Die eingeräumten Nutzungsrechte sind meist zeitlich befristet, können aber auch zeitlich unbegrenzt sein. Das ist eine Verhandlungssache zwischen Urheber und Lizenznehmer - und oftmals eine Preisfrage. "Umfangreichere" Nutzungsrechte werden meistens erworben, wenn eine ganze Werbekampagne hinten dran hängt. Beispielsweise für Werbung, PR und Redaktionelle Berichterstattung in Magazinen, Kino, DVD/Blu-ray und TV. Das kann - muss aber nicht zwangsläufig - der Fall sein. Wenn das Nutzungsrecht nun "ausgelaufen" ist, weil der Lizenznehmer Bild/Textwerke nur für 1 Jahr für sein Presseheft lizenziert hat, dürfen die Bild/Textwerke aus dem Presseheft danach auch nicht mehr genutzt werden. Wenn der Film im Kino "durch" ist, braucht eigentlich auch niemand das Presseheft mehr. Üblicherweise sind diese Pressehefte dann eh bereits entsorgt worden. Ein paar Sammler, Cineasten, Journalisten u. a. archvieren für sich diese Pressehefte. Nun kann (oder hat bereits) der Fotograf/Autor Nutzungsrechte neu vergeben - oftmals mit kleinen Änderungen an seinen Werken, so dass er die publizierten Werke dem jeweiligen Verwerter/Lizenznehmer einwandfrei zuordnen kann. Werden nun von einem Dritten (beispielsweise einem Kinobetreiber) Bild/Textwerke veröffentlich, obwohl er daran keine Rechte (mehr) hat, weil abgelaufen, kann der Urheber dagegen vorgehen und eine Unterlassung und Schadensersatz (für entgagene Lizenzgebühren) erwirken. Auch habe ich es schon erlebt, dass eine Agentur den Urheber nicht bezahlt hat, die Bild/Textwerke aber trotzdem verbreitet hat. In diesem Fall kann und wird(!) der Urheber seine Forderungen direkt gegen jeden einzelnen Publizisten (beispielsweise die Kinobetreiber) durchsetzen. Damit wird der Druck auf die Agentur nämlich deutlich größer, als wenn er den sonst üblichen Inkasso-Weg gegen die Agentur geht. Die betroffenen Publizisten werden nicht umhin kommen, den Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen, Anwaltsgebühren und möglicherweise anfallende Gerichtskosten bezahlen müssen. Ihr Argument: "Aber die Agentur hat es uns doch erlaubt", läuft nämlich ins Leere, weil der Publizist laut aktueller Rechtssprechung die Rechtekette zurück verfolgen muss. Das ist unschön und für Laien sicherlich nur schwer zu verstehen, ändert aber nichts an dieser Tatsache. Danach steht es dem Publizisten frei, die Agentur in Regress zu nehmen, wenn diese ihm eine Veröffentlichung (beispielsweise für Werbung) mit den gelieferten Bild/Textwerken eingeräumt hat.
