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mibere

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Alle erstellten Inhalte von mibere

  1. Doch, das funktioniert noch beim R515. Wurde mir vor etwa einem Jahr demonstriert. Oder hat Sony diese Funktion per Software-Update inzwischen gesperrt? - Das kann ich mir aber nicht vorstellen.
  2. Gibt es eine Norm für die Curved Screen? - Wieviel Grad wird üblicherweise genutzt? Weiß jemand die Maße von CinemaxX, Hamburg-Dammtor / Zoo-Palast, Berlin / Schauburg, Karlsruhe? 120 ° (Savoy, Hamburg) finde ich schon ordentlich.
  3. Schau Dich mal bei Monacor um. Die stellen Chassis her, die (nicht nur) von den technischen Werten oftmals baugleich sind. Ich habe aktuell Chassis ausgetauscht, die Monacor für JBL hergestellt haben soll. Der Unterschied beträgt 250 % in Euro... - einziger optischer Unterschied: Es steht Monacor anstatt JBL auf dem Karton. Vielleicht hilft Dir das weiter und Du findest ein passendes Modell.
  4. @Projektioner Da ihr als Veranstalter die Musiker auftreten lasst, solltet ihr euch zur Klärung der Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden. Momentan müssen Unternehmen auch dann Abgaben an die Künstersozialkasse zahlen, wenn der engagierter "Künstler" kein Mitglied der Künstersozialkasse ist - es sind sogar Abgaben für künstlerische Leistungen an die KSK fällig, wenn die KSK diesen Künstler nicht aufgenommen hat, weil sie deren Schaffen nicht als künstlerisch genug bewertet hat. Oder einfacher formuliert: Es müssen Abgaben an die KSK für künstlerische Leistungen gezahlt werden - egal, ob der Künstler Mitglied der KSK ist oder nicht.
  5. Und wenn das Kino nur Vermieter der Räumlichkeiten ist, muss der Veranstalter IMO die KSK-Abgaben der Musiker bezahlen...
  6. Mehr gibt diese 70mm Kopie leider nicht her. Auch das 4K-DCP sah im Vergleich mit anderen 4K-DCPs gruselig aus. Offenbar ein gewolltes Stilmittel in Anlehnung an Stanley Kubrik. Schade, dass hier so viel Bildqualität "verschenkt" worden ist.
  7. Ich finde es großartig, dass es einen aktuellen Film gibt, der in mehreren "Wiedergabetechniken" projiziert wird. 70mm, IMAX, DCI. Erstaunt bin ich weniger über die unterschiedliche Qualitäts-Wahrnehmung zwischen "DCP" und "Film", - das war zu erwarten - sondern darüber, dass die Bild- und Tonqualität im Zoo-Palast so unterschiedlich beschrieben wird.
  8. Wahrschenlich unser "Showmanship". Wenn der im Zoo-Palast nach Optiken und Lampe des 5/70mm-Projektors fragt, behalten sie ihn gleich zum Vorführen da... :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
  9. Super! Vielen Dank für die zahlreichen Vorschläge. Damit kann ich wirklich was anfangen. :)
  10. Hallo Chris, was hat Euch an Real D nicht gefallen, so dass Du es sogar als "größten Fehler" beschrieben hast?
  11. He, he, das erinnert mich an THX. Die haben zuletzt auch ihren Aufkleber auf alle Produkte geklebt, für die der Hersteller bereit war, eine Gebühr zu zahlen - wie Computer und Autoradios. Ich versuche mir gerade vorzustellen, wie das aussieht, wenn der Filmliebhaber mit einer Kuppel und 118 Lautsprechern auf dem Kopf durch die Gegend läuft. Vielleicht so:
  12. Das verwundert mich auch zunehmend. So ist es. Und genau aus diesem Grund sollte darauf verzichtet werden, einzelne Filmbilder ohne die erforderliche Erlaubnis für Eigenwerbung zu nutzen. Hätte der TE den "leichtfertigen" Ratschlag von Carsten angenommen, hätte er genau das getan - gegen das Urheberrecht verstoßen und möglicherweise auch gegen das "Recht am eigenen Bild " laut KUK. Ja, vor allem dann, wenn man bei Rot über die Ampel rennt, weil der Carsten gesagt hat, "Das ist unproblematisch und wird toleriert..."
  13. Ja, ich habe Kenntnis und bin Zeuge von Fällen, weil teilweise involviert, in denen gegen unrechtmäßige Nutzer Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen erfolgreich durchgesetzt worden sind. Da involivert, werde ich öffentlich keine Fälle nennen. Wir können diesbezüglich aber gerne mal telefonieren.
  14. Nein, das ist keine Schlussfolgerung. Das betrifft einen Streitfall (Ausnahme) und nicht den Regelfall. Du solltest Dir schon die Mühe machen, meine Beiträge komplett zu lesen und dabei versuchen, den Zusammenhang zu verstehen... ;-)
  15. Der TE hat gefragt, ob er Fotoaufnahmen von einer Veranstaltung für Eigenwerbung auf seiner Homepage nutzen darf, auf dem auch Einzelbilder aus einem Film zu sehen sind. Darauf hat er hier ein paar Antworten und Tipps erhalten, um nicht gegen geltende Urheberrechtsbestimmungen zu verstoßen. Deine Polemik jetzt kann ich nicht nachvollziehen und halte sie auch für überflüssig, weil sie in der Sache nicht weiterführt.
  16. So ist es. Das betrifft den Streitfall. Ich gehe darauf gerne näher ein. Üblicherweise werden vom Urheber (Fotograf/Autor) Nutzungsrechte vergeben. Diese Nutzungsrechte können "einfach" sein oder "umfangreicher". "Einfach" bedeutet im Grunde, dass der Lizenznehmer diese Werke einmal verwerten darf - beispielsweise für eine Publikation (Presseheft) mit Erstveröffentlichungsrecht. Die Zweit/Drittverwertungen können andere Lizenznehmer erwerben. Die eingeräumten Nutzungsrechte sind meist zeitlich befristet, können aber auch zeitlich unbegrenzt sein. Das ist eine Verhandlungssache zwischen Urheber und Lizenznehmer - und oftmals eine Preisfrage. "Umfangreichere" Nutzungsrechte werden meistens erworben, wenn eine ganze Werbekampagne hinten dran hängt. Beispielsweise für Werbung, PR und Redaktionelle Berichterstattung in Magazinen, Kino, DVD/Blu-ray und TV. Das kann - muss aber nicht zwangsläufig - der Fall sein. Wenn das Nutzungsrecht nun "ausgelaufen" ist, weil der Lizenznehmer Bild/Textwerke nur für 1 Jahr für sein Presseheft lizenziert hat, dürfen die Bild/Textwerke aus dem Presseheft danach auch nicht mehr genutzt werden. Wenn der Film im Kino "durch" ist, braucht eigentlich auch niemand das Presseheft mehr. Üblicherweise sind diese Pressehefte dann eh bereits entsorgt worden. Ein paar Sammler, Cineasten, Journalisten u. a. archvieren für sich diese Pressehefte. Nun kann (oder hat bereits) der Fotograf/Autor Nutzungsrechte neu vergeben - oftmals mit kleinen Änderungen an seinen Werken, so dass er die publizierten Werke dem jeweiligen Verwerter/Lizenznehmer einwandfrei zuordnen kann. Werden nun von einem Dritten (beispielsweise einem Kinobetreiber) Bild/Textwerke veröffentlich, obwohl er daran keine Rechte (mehr) hat, weil abgelaufen, kann der Urheber dagegen vorgehen und eine Unterlassung und Schadensersatz (für entgagene Lizenzgebühren) erwirken. Auch habe ich es schon erlebt, dass eine Agentur den Urheber nicht bezahlt hat, die Bild/Textwerke aber trotzdem verbreitet hat. In diesem Fall kann und wird(!) der Urheber seine Forderungen direkt gegen jeden einzelnen Publizisten (beispielsweise die Kinobetreiber) durchsetzen. Damit wird der Druck auf die Agentur nämlich deutlich größer, als wenn er den sonst üblichen Inkasso-Weg gegen die Agentur geht. Die betroffenen Publizisten werden nicht umhin kommen, den Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen, Anwaltsgebühren und möglicherweise anfallende Gerichtskosten bezahlen müssen. Ihr Argument: "Aber die Agentur hat es uns doch erlaubt", läuft nämlich ins Leere, weil der Publizist laut aktueller Rechtssprechung die Rechtekette zurück verfolgen muss. Das ist unschön und für Laien sicherlich nur schwer zu verstehen, ändert aber nichts an dieser Tatsache. Danach steht es dem Publizisten frei, die Agentur in Regress zu nehmen, wenn diese ihm eine Veröffentlichung (beispielsweise für Werbung) mit den gelieferten Bild/Textwerken eingeräumt hat.
  17. Leider ist das in der Praxis kaum möglich - und genau hier liegt halt eine der potentiellen "Gefahren", die eine 100 %ige Rechtssicherheit so schwierig macht. @Fabian: Auch wenn Du es nicht wahrhaben willst. So sieht die aktuelle Rechtsprechung aus. Das habe ich selbst vor Gericht erleben müssen! @Lichtspieler: Ich sehe das genau so wie Du. Wenn hier aber aufgrund von Nichtwissen Kinobetreibern und Nutzern dieses Forums falsche Informationen zukommen, dann darf darauf doch noch hingewiesen werden. Ein ganz ähnlicher Tipp, wie du ihn gegeben hast, kam von mir bereits in Posting # 3. ;-)
  18. Nachtrag: Dazu kann man sicherlich unterschiedlicher Meinung sein - aber so sieht die aktuelle Rechtsprechung aus.
  19. Hallo Depot, Du schreibst es ja selbst: Das trifft in diesem Fall überhaupt nicht zu. Um mal etwas deutlicher zu werden. Wissenschaftliche Werke: Dazu gehören u.a. "Doktorarbeiten" und andere Arbeiten an Universitäten im Bereich der Forschung - aber doch keine werbliche Nutzung eines Kinobetreibers! Klein/Großzitate: Damit ist (in diesem Fall) eine Bebilderung gemeint im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung (Rezension) für den Film, in dem das Bildwerk unverändert (!) genutzt wird - aber keine werbliche Nutzug auf der gewerblichen Website des Kinobetreibers, in der auch noch ein Ausschnitt des Bildwerkes eingestellt wird. Beiwerk: Wird der Eifelturm oder das Brandenburger Tor abgelichtet mit Menschen davor, sind diese Menschen meist nur Beiwerk, weil die Wahrzeichen den Mittelpunkt der Aufnahme darstellen. Aber in einem vollbesetzten Kinosaal, in dem einzelne Zuschauer deutlich zu erkennen sind, weil die Aufnahme von der Leinwand in Richtung Zuschauer geschossen wurde, reden wir nicht mehr von einem Beiwerk. Hier sind die Zuschauer ein wesentlicher Teil der Aufnahme. Und da wird es möglicherweise Menschen geben, die nicht wollen, dass sie ungefragt für Werbung herhalten. Vielleicht wird nun allmählich klar, wie leichtfertig es für Laien sein kann, Paragraphen und unvollständige Wikipedia-Artikel zu interpretieren. Und abschließend noch ein Tipp aus der Praxis: Auch die Wort- und Bildbeiträge in Presseheften unterliegen dem Urheberrecht. Oftmals räumen Autoren (Urheber) nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte ein. Sind diese Lizenzen ausgelaufen, kann der Autor gegen jeden Publizisten vorgehen, der seine Texte unerlaubt veröffentlicht. Darauf weist auch der Deutsche Journalisten Verband hin. Mit den Bildwerken sieht es genau so aus. Um mal konkret zu werden: Der Nutzer/Publizist/Kinobetreiber ist grundsätzlich verpflichtet, die Rechtekette bis zum Anfang zurück zu verfolgen und sich eine Erlaubnis beim Urheber einzuholen, bevor er Bildwerke und Pressetexte von Dritten auf seine gewerbliche Website einstellt. Tut er das nicht und wird für die VÖ auf Unterlassung/Schadensersatz belangt, hilft es ihm nicht, wenn die Werbeagentur/Pressestelle ihm die "Erlaubnis" erteilt hat. Er kann dann allenfalls nur nachträglich die Werbeagentur/Pressestelle in Regress nehmen. Einige Unternehmen/Publizisten/Kinobetreiber haben da tickende Zeitbomben liegen. Noch nach Jahren können Urheber ihre Ansprüche geltend machen, mit teilweise heftigen Aufschlägen für alles, was über 1 Jahr hinaus geht. Allein nicht gemachte Urhebervermerke werden heutzutage mit 50 % von einer ordentlichen Lizenzgebühr vor Gericht durchgewunken. Da sei es mir erlaubt, nur mal so am Rande anzumerken: die Suchprogramme werden immer besser!
  20. Das halte ich für wenig hilfreich. In meinem 1. Posting in diesem Thread habe ich (aus der Praxis) Beispiele genannt, wie Ärger IMO weitgehend umgangen werden kann. :)
  21. Es ist meiner Ansicht nach nicht notwendig, mit jeder Frage zum Anwalt zu laufen. Oftmals reicht auch der "normale" Menschenverstand. Aber in Fällen, wo es um rechtliche Unsicherheit geht, die im Zweifel tausende von Euro an Schadensersatz, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten verschlingen, sind 150 bis 250 Euro Erstberatungsgebühr IMO gut angelegt. Bei einfachen Fragen, wie der des TE, wird ein Fachanwalt, der ohnehin für das Unternehmen regelmäßig tätig ist, sicherlich kurz telefonisch Auskunft erteilen, ohne etwas dafür zu berechnen. Darüber hinaus bietet der Justiziar der Arbeitgebervereinigung oftmals (und vor allem kostenlose) Hilfestellung. Letztendlich muss der Inhaber/Geschäftsführer eines Kinobetriebes entscheiden, ob er bestimmte Risiken eingeht. Sollten "rechtswidrige Dinge" eine Zeitlang gut gehen, heißt das nicht, dass es immer so weitergeht. Wenn das Kind erst mal in den Brunnen gefallen ist, hilft ein reumütiges "Das habe ich nicht gewußt!" nämlich nicht weiter.
  22. Ich empfehle eindringlich, einen Fachanwalt für Medienrecht zu kontaktieren, bevor hier mit Halbwissen Schlussfolgerungen aus Paragraphen gezogen werden. Eine Erstberatung ist oftmals preiswerter als auch nur ein einziger kleiner Urheberrechtsverstoß und gibt Rechtssicherheit. Ich bin "leider" regelmäßig von Urheberrechtsverstößen betroffen und finde es teilweise erschreckend, mit welcher Leichtfertigkeit, Unwissenheit und auch Dreistigkeit (teilweise vorsätzlich!) Urheberrechtsverstöße praktiziert werden. Hinterher ist das Geschrei dann leider immer sehr groß, wenn Schadensersatzforderungen im 5-stelligen Eurobereich durchgesetzt werden. Andererseits bin ich nicht hier, um Euch vor Euch selbst zu schützen. Ihr seid alt genug - und es ist im Zweifel Euer Geld... ;-)
  23. Das ist leider nicht richtig, Carsten, auch wenn Verleiher das (noch) tolerieren sollten. Aufnahmen von der Veranstaltung durch den Veranstalter sind IMO unproblematisch, wenn Zuschauer nicht erkannt werden (weil in der Masse von hinten fotografiert) oder wenn die Zuschauer eingewilligt haben, dass die von ihnen gemachten Fotoaufnahmen für Zwecke der Dokumentation, Werbung usw. genutzt werden dürfen. Liegt so eine Einwilligungserklärung durch den Zuschauer nicht vor, werden zweifelsfrei Persönlichkeitsrechte verletzt, wo gegen der Zuschauer vorgehen kann. Glücklich kann sich der Kinobetreiber schätzen, der nur darum gebeten wird, dass das Bild aus dem "Netz" genommen wird - was er dann auch tunlichst machen sollte. Auf keinen Fall darf ein Screenshot (eine selbst gemacht Fotoaufnahme) von einem Filmbild öffentlich zur Schau gestellt werden! Das unerlaubte Abfotografieren von der Leinwand stellt streng genommen einen Urheberrechtsverstoß dar. Wenn mit diesen Fotoaufnahmen dann auch noch Werbung gemacht wird, beispielsweise durch die öffentliche Zurschaustellung auf der gewerblichen Website/Facebook des Kinobetreibers, wird dem Lizenzinhaber/Urheber Tür und Tor geöffnet, um dagegen vorgehen zu können. Von Unterlassungsansprüchen des Lizenzinhabers bis zu begründeten Schadensersatzforderungen dürfte alles problemlos vor Gericht durchgewunken werden. Das kann und wird für den Kinoinhaber teuer werden! Aus diesen Gründen würde ich keine Fotos öffentlich zur Schau stellen, auf denen einzelne Zuschauer und/oder Filmausschnitte zu erkennen sind. Besser die Zuschauer von hinten (in der Masse) fotografieren bevor ein Film läuft. Schick sieht es auch aus, wenn der Name/Schriftzug des Kinos auf die Leinwand projiziert wird oder nachträglich per Bildbearbeitung eingefügt wird. Dann sollte der Kinobetreiber relativ sicher sein, wenn er diese Bilder auf seiner Website hochlädt. Darüber hinaus gibt es keinen "anderen Zusammenhang". Das Zitatrecht findet hier keinerlei Anwendung, weil sich das Zitatrecht an einem urheberrechtlich geschütztem Werk nicht auf die Veranstaltung bezieht, sondern einzig und allein auf eine "wissenschaftliche Arbeit" oder eine "Filmbesprechung" des entsprechenden Titels. Das liegt beides in derartigen Fällen nicht vor. Bei Unklarheiten bitte unbedingt einen Fachanwalt für Medienrecht kontaktieren. Ansonsten kann es wirklich und unnötig teuer werden!
  24. Darüber hinaus darf der Projektor nicht außerhalb des Leinwandrahmens installiert sein. Er muss also zwingend (!) Leinwand-Mittig positioniert werden - und zwar zwischen der Oberkante und der Unterkante der Leinwand. Dann funktioniert die Umschaltung zwischen den Bildformaten vorzüglich.
  25. Eine knapp 80-jährige Dame hatte mich angesprochen. Sie möchte gerne mal wieder den Film "Die Zeit mit Dir" sehen. http://de.ofdb.de/film/83994,Die-Zeit-mit-dir Der Film ist aus 1948, und sie verbindet damit tief bewegende Kindheitserinnerungen. Beispielsweise mussten die Zuschauer damals neben dem Eintritt noch ein Stück Holz mitbringen, damit das Kino geheizt werden konnte. Da es den Film weder auf VHS, DVD noch auf Blu-ray gibt, hat jemand Kenntnis über den "Verbleib" des Films?
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