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mibere

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  1. Die Verjährungsfrist für urheberrechtlich geschützte Werke beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers in Deutschland. Bis dahin können Erben oder sonstige Lizenzinhaber Ansprüche gegen eine nicht autorisierte Nutzung geltend machen. In der Regel geschieht das mittels Abmahnung inkl. strafbewährter Unterlassungserklärung, Schadensersatzforderung (in Höher einer normalen Lizenzgebühr für den genutzten Zeitraum - maximal 3 Jahre Rückwirkend ab Kenntnisnahme), Erstattung sämtlicher Kosten wie Rechtsanwaltsgebührern (oftmals die höchsten Kosten), Gerichtskosten usw... In aller Regel bewegen wir uns hier im 4-stelligen Eurobereich. Je prominenter der Fotograf, desto teurer wird der Spaß. Immer mehr Fotografen gehen inzwischen konsequent gegen diese unerlaubte Nutzung vor. Dank der Google-Bildersuche können die meisten eigenen Fotos problemlos gefunden werden. Mit viel Glück wird man direkt vom Fotografen angeschrieben, meist läuft das aber direkt über einen Anwalt für Medienrecht. Der Forenbetreiber kommt um eine Zahlung nicht herum, kann die Kosten (nach Bezahlung) aber vom User zurück fordern (Regress). Blöd nur, wenn dieser User Zahlungsunfähig ist (weil EV abgegeben oder unterhalb der Pfändungsgrenze verdient). Dann bleibt der Forenbetreiber auf seinen Kosten sitzen. Spätenstens wenn Du eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und angehängter Kostennote (Schadensersatzforderung und Anwaltsgebühren) über 3.500 Euro bekommst, wirst Du die Sache anders sehen. Das steht in den Rules. Außerdem wurde der User Cosmin, REBEL oder welchen Nickname er gerade nutzt, mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Dinge illegal sind. Filmhistorisch relevant oder nicht - er verstößt gegen geltende Rechtssprechung. Ich kann den Forenbetreibern und Moderatoren nur zwingend empfehlen, sämtliche Bildwerke, die hier im Forum öffentlich zur Schau gestellt werden und die keinen eindeutigen Urhebervermerk/Quellangabe besitzen (welche den User als Urheber oder Lizenznehmer ausweist), konsequent zu löschen - um weitergehenden (finanziellen) Schaden vom Forum abzuwenden.
  2. Ich kann nicht nachvollziehen, warum sich eine Organisation (siehe Eingangsposting) und Kinobetreiber so schwer tun, die rechtlichen Jugendschutzbestimmungen einzuhalten, wenn es um die öffentliche Vorführung (Kino) oder den "Verleih" (durch Organisationen) von selbst produzierten Filmen geht - und darüber hinaus sogar noch überrascht sind, dass es derartige Bestimmungen gibt! Die FSK veranschlagt zwischen 65 Euro (Infoprogramm-Filme) und max. knapp 300 Euro (Werbefilme) für die Prüfung. Im Vergleich zu den Produktionskosten (von Werbeschaltungen will ich gar nicht sprechen) sind das relativ geringe Beträge. Jeder einzelne Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz kommt dem Kinobetreiber wesentlich teurer!
  3. Nein, nicht jeder. Carsten hat es schon erklärt. Wenn ein Film nicht der FSK vorgelegt worden ist, darf er nur Zuschauern ab 18 Jahren vorgeführt werden. Diese Beschränkung gilt für sämtliche Vorführungen. Folglich für Hauptfilme, Werbefilme, Werbevorspannfilme, Kurzfilme u. a.. Selbstverständlich kostet das etwas. Die Freigabe von sämtlichen Bildwerken, die öffentlich zur Schau gestellt werden (vorgeführt werden) und eine Altersfreigabe unter 18 Jahren erhalten sollen, erfolgt durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (FSK).
  4. Auch für (Gemeinnützige) Organisationen/Vereine mit ehrenamtlichen Mitgliedern hat das Jugendschutzgesetz Gültigkeit. Wenn eine dieser Organisationen ein Bildwerk produziert und dieses im Kino öffentlich zugänglich gemacht, finden die FSK-Regelungen Anwendung. Das sollte diese Organisation aber eigentlich wissen, wenn sie Kinospots produzieren lässt. Verstößt ein Kinobetreiber dagegen und einer der Zuschauer (beispielsweise von einer "konkurrierenden" Organisation) meldet das dem Ordnungsamt, wird das für den Kinobetreiber die üblichen Konsequenzen haben, weil er (der Kinobetreiber) gegen geltende Jugenschutzbestimmungen verstoßen hat. Daher sollten die FSK-Freigaben ernstgenommen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz sind eindeutig und bindend.
  5. Ich hatte bei Grammer/Sato diesbezüglich mal angefragt. Komplett neue Sitzflächen waren nur unwesentlich teurer als eine Neubeziehung der alten Sitzflächen.
  6. Leider besitzen die meisten Blu-ray-Player kein ausreichendes Bassmanagement, wenn über die Analogausgänge das dekodierte Tonsignal ausgegeben wird. So kommt es bei einigen Pioneer-Playern leider vor, dass der LFE-Kanal 10 dB zu leise ausgegeben wird. Am einfachsten ist die Wandlung, wenn direkt hinter dem Blu-ray-Player eine AV-Vorstufe/Receiver mit analogen Ausgängen gehängt wird. Auf diese Weise sind quasi alle notwendigen Wandlungen möglich. Von Stereo bis 7.1 und von DTS nach Dolby und umgekehrt geht praktisch alles per Knopfdruck. Den Sony BDP-S790 ist hingegen ideal, wenn auf eine weitere Vorstufe verzichtet werden soll.
  7. Sehr richtig! Genau aus diesem Grund werden üblicherweise an 2 Stellen Aufführungsrechte erworben. 1. Beim Filmverleiher/Lizenzinhaber/Urheber für den Film 2. Beim Lizenzinhaber der Leih/Kauf-DVD/Blu-ray für die Wiedergabe der Blu-ray (Menüs). Für diese Menüs und eventuell veränderte Fassungen durch Kolerierung, Schnitt usw werden oftmals eigene Urheberrechtsansprüche geltend gemacht. Es geht ums Geld. Oftmals werden Lizenzen für Verleih/Kauf/öffentliche Vorführung eines Bildwerkes an unterschiedliche Lizenznehmer und/oder unterschiedliche Regionen vergeben. Da können sich die Interessen der unterschiedlichen (regionalen) Lizenzinhaber schon mal "in die Quere" kommen. Wenn beispielsweise keine Rechte (mehr) vorhanden sind, um ein Bildwerk in Deutschland öffentlich Vorzuführen, aber eine DVD/Blu-ray im örtlichen Media Markt erhältlich ist, müssen unter Umständen mehrere Lizenzrechte vorab geklärt (eingeholt) werden, wenn der Film öffentlich vorgeführt werden soll. Im Fall einer öffentlichen Vorführung wollen schlicht mehrere "Personen" im Rahmen der ihnen eingeräumten Lizenzen am Bildwerk verdienen. Und ich habe es schon mehrfach geschrieben. Die Lizenzierungspflicht des Publizisten/Vorführers/Kinobetreibers sollte ernst genommen werden, ansonsten drohen hohe Schadensersatzforderungen, Rechtsanwaltsgebühren und weitere Kosten durch eine Einstweilige Verfügung und Gerichtskosten.
  8. Nein. Das Urheberrecht und die aktuelle Rechtssprechung ist hier eindeutig. Der Publizist/Verwerter/Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken ist dazu verpflichtet, die Rechtekette zurück zum Anfang (also zum Urheber) zu verfolgen. Tut er das nicht und nutzt ein Bildwerk ohne Lizenz (weil er davon ausgegangen ist, dass beispielsweise der Verleiher die Rechte besitzt und ihm die Aufführung gestattet), kann der "echte" Lizenzinhaber (oder der Urheber) einen Schadensersatzanspruch gegen den Nutzer des Bildwerkes (Kinobetreiber) einfordern - und wird diesen grundsätzlich durchgesetzt bekommen. Neben einer Schadensersatzzahlung für den entgangenen Lizenzschaden kommen noch Rechtsanwaltsgebühren und mögliche Kosten aus einer Einstweiligen Verfügung und Gerichtskosten hinzu! - Alles schon mehrfach erlebt! Allerdings kann der Nutzer des Bildwerkes (Kinobetreiber) den Filmverleih anschließend in Regress nehmen, wenn ihm vom Verleiher Aufführungsrechte vorab schriftlich eingeräumt worden sind. Die Erstattung wird quasi (vor Gericht) "durchgewunken". Das ist alles höchst ärgerlich und zeitaufwändig für alle Parteien.
  9. Durch das Urteil des EuGH zum Kopierschutz ändert sich im Grunde nichts. Es wurde u. a. nur richterlich bestätigt, was längst gängige Praxis ist. Beispiel und Erklärungen: Filmvorführer geht zum Saturn und kauft eine Blu-ray. Mit dem Kauf der Blu-ray erwirbt er das Recht, das Bildwerk (Film) im privaten Rahmen zu nutzen (anzusehen), dass sich auf dem Datenträger (Blu-ray) befindet. Mehr nicht! Kopien im privaten Rahmen sind erlaubt, wenn dafür kein Kopierschutz umgangen wird. Der Rechtstext auf der Blu-ray ist im Grunde egal und nur für "Hein-Blöd" gedacht, damit dieser in Kenntnis gesetzt wird, dass er den Film nicht kopieren und öffentlich vorführen darf. Grundsätzlich sieht die aktuelle Rechtssprechung vor, dass der Urheber alle Leistungsrechte klar und deutlich einräumen muss, die der Lizenznehmer (also der Blu-ray-Käufer) erhält. Wird "nichts" eingeräumt, erhält der Käufer die Blu-ray ausschließlich zur Ansicht und ohne weiteres Verwertungsrecht! Hintergrund, viele Lizenzinhaber einer DVD/Blu-ray besitzen keine Rechte, weitergehende Lizenzvereinbarungen abzuschließen, weil sie nur am Verkauf des Bildwerkes auf DVD/Blu-ray verdienen wollen und deshalb keine weitergehenden Rechte "eingekauft" haben. Nutzungsrechte, die über die rein private Nutzung einer DVD/Blu-ray hinausgehen, kann nur der Lizenzgeber (Urheber) einräumen. Will der Filmvorführer nun diesen Film von der Blu-ray öffentlich und gegen Entgelt vorführen, benötigt er eine Vorführlizenz. Sofern er diese Vorführlizenz besitzt, darf er den Film vorführen und dabei den vorhandenen Kopierschutz umgehen, wenn dies für die Wiedergabe aus technischen Gründen erforderlich ist. Idealerweise sieht die Vorführlizenz eine temporäre Kopie auf einem anderen Datenträger vor, der zum Abspielen des Films notwendig/üblich ist. Nach Lizenzablauf muss diese temporär erstellte Kopie wieder gelöscht werden. Ende.
  10. Im Grunde hast Du 3 Möglichkeiten. 1. Geh direkt zu deinem Personalchef oder Theaterleiter und schildere ihm das Problem. Viele sind sich gar nicht darüber im Klaren, dass es da ein Problem gibt. Theaterbesitzer denken oftmals immer noch, dass die "Pausen" (Leerlaufzeiten) zwischen den Filmvorstellungen lang genug sind, um sie als Pausen auszulegen. Wenn aber neben der reinen Vorführung auch noch Kasse und der Snackbereich bedient werden, plus ein paar administrative Dinge, bleibt keine Zeit für Pause. Nur das muss auch angesprochen werden, ansonsten wird davon ausgegangen, dass es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen läuft. Nach geltendem Recht muss ein Arbeitgeber ab 6 Stunden Arbeitszeit eine (unbezahlte) Pause gewährleisten. Dazu ist er als Arbeitgeber verpflichtet. Er muss sogar selbst dafür sorgen, dass die Pausenzeiten eingehalten werden. Es ist also nicht damit getan, dass Du auf Deine Pause verzichtest und der Arbeitgeber dafür nichts vom Lohn/Gehalt abzieht. Das darf er nicht. 2. Du meldest diesen Sachverhalt dem Ordnungsamt. Das solltest Du aber nicht machen, nachdem Du beim Theaterleiter diese Problematik angesprochen hast. In der Regel wird 1 + 1 zusammengezählt - und Du dürftest Deinen Job als Vorführer los sein. Leider ist das so (in aller Regel) gängige Praxis. 3. Du schilderst dem Theaterleiter das Problem und bittest ihn, dieses Problem abzustellen. Macht er das, ist alles in Ordnung. Geschieht das nicht, machst Du halt Deine Pausen. Spätestens nach dem Ausfall der 1. Vorstellung oder wütender Zuschauerbeschwerden, weil niemand da ist (du machst ja 30 Minuten Pause), wird eine Lösung gefunden werden. Dass sich andere Mitarbeiter an derartigen Dingen nicht beteiligen, ist gängige Praxis.
  11. Ich habe für mein "Heimkino" ein funkgesteuertes Vorhangsystem von "Sundrape" im Einsatz. Seit mehreren Jahren funktioniert es fehlerfrei. Inklusive Maßanfertigung der Schine (mit innenliegendem Transportriemen), Motor (wird an die Vorhangschine angeflanscht) und allem PiPaPo (wie Montageset, Funksender, Empfänger, Zugschlitten, Rollen, Lieferung frei Haus usw) betrug der Preis unter 800 Euro.
  12. Oftmals führen aber auch "falsche" Hörgewohnheiten aus dem Heimbereich dazu, dass der PCM-Ton in einem gut eingemessen Kinosaal als "bassarm" oder "surroundschwach" empfunden wird. Auch zu leise(!) abgespielter Ton führt zu einem negativen Höreindruck, weil die Hörwahrnehmung des Menschen nicht linear verläuft. Wird ein Film "zu leise" gespielt, werden Tonevents im Bass-, Hochton- und Rearbereich zunehmend weniger (bis subjektiv nicht mehr vorhanden) wahrgenommen.
  13. Genau das sind die Kernsätze an denen zu erkennen ist, warum es so "schlecht" um den Deutschen Film steht. Die "Stars" kommen nicht zu derartig geschichtsträchtigen Anlässen. In Deutschland gibt es kaum eine richtige Fan-Kultur. Schauspieler sind keine Stars mehr wie in anderen Ländern. Der Musikindustrie gelingt das wesentlich besser. Da wird jedes "kleine" Popsternchen zum "Superstar" gepusht, so dass ganze Kaufhäuser bei deren Autogrammstunden wegen überfüllung geschlossen werden müssen. Wann gab es das zuletzt mit deutschen Schauspielern...? Die Filmindustrie könnte in Deutschland viel von der Musikindustrie diesbezüglich lernen - tut es aber nicht. Ich erinnere mich noch daran, dass ein Moritz Bleibtreu in eine Hamburger Discothek nicht reinkam, weil ihn der Türsteher nicht erkannt hat... So etwas spricht Bände. Dass Flebbe nun einer Kinolegende in großartiger Marnier wieder richtiges Leben eingehaucht hat, finde ich lobenswert. Dieser Mann steckt voller Ideen! Toll! Berlin kann davon hoffentlich profitieren.
  14. Das wird in der Praxis aber nicht funktionieren, weil durch unterschiedliche Bildformate (1,85:1 und 2,39:1) dieser Pixel sich an verschiedenen Stelle auf der Bildwand befindet. Darüber hinaus funktionieren Zoom und Lens-Shift nicht Pixelgenau. Etwas Spiel ist da immer mit drin. Auch wenn nur eine konstante Bildbreite genutzt wird (was in deutschen Kinos eher die Ausnahme darstellt), kann sich der Projektor im Laufe der Zeit durchaus um ein paar Millimeter verschieben.
  15. Diese AGBs haben meiner Ansicht nach nur den einen Zweck, dass der "Kopienhersteller" im Falle einer gegen ihn durchgesetzten Schadensersatzforderung den "Auftraggeber" in Regress nehmen will. Ich würde Dir grundsätzlich empfehlen, einen Fachanwalt für Medienrecht zu konsultieren, Dein Vorhaben zu beschreiben und dort eine verbindliche Auskunft einholen. Die Erstberatung beginnt bei 150 Euro. Das ist allemal billiger als eine kostenpflichtige Abmahnung und (höchstwahrscheinlich!) auf Dich zukommende Schadensersatzansprüche, die nur eine Frage der Zeit sind, wenn Du Bildwerke verfielfältigst und verbreitest. Alle Informationen in diesem Forum sind nicht rechtsverbindlich.
  16. Nitrofilme (Nitrozellulose) auch liebevoll Zelluloid genannt, fällt unter das Sprengstoffgesetz. Nitrozellulose ist unter der Rahmenzusammensetzung 13 ("Nitrofilm") in der Stoffgruppe C der Bekanntmachung der explosionsgefährlichen Stoffe (Bundesanzeiger Nr. 233a vom 16.12.1986) gemäß §2, Abs.6, Satz 2 des Sprengstoffgesetzes ausdrücklich aufgeführt und unterliegt damit gemäß §1, Abs.3 Nr. 3 SprengG den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ich empfehle dringend folgende Literatur: http://www.bundesarc...aurierung/1.pdf
  17. Auch während der Garantie sollte mal in die Garantiebestimmungen geschaut werden, wie viele Pixelfehle zu tolerieren sind. Ich habe schon von 99,99 % Pixelfehlerfreiheit gelesen. Bei einem 2K-Bild kommen da aber immer noch mehrere hundert Pixelfehler zusammen, die in die Toleranzgrenze fallen. In aller Regel müssen schon mehrere ungünstige Umstände zusammenkommen, damit ein Pixelfehler deutlich und störend zu sehen ist. Ein einfacher Pixelausfall, der kein Licht mehr in Richtung Bildwand abgibt, wird kaum auffallen. Am Bildrand schon gar nicht. Ein DLP-Pixel auf dem DMD, der aber dauerhaft Licht in Richtung Bildwand reflektiert und sich auch noch in der Bildmitte befindet, wird schon mächtig stören können, wenn er erst mal lokalisiert ist. Ganz änlich einer spiegelnden Fläche hinter einer perforierten Bildwand. Abhilfe, die preislich bezahlbar ist, gibt es nach Garantieablauf praktisch nicht. Im Grunde muss man damit leben. Wünschenswert wäre es, wenn ein einzelner Pixel schlicht "abgeschaltet" werden könnte. Damit wäre das Problem weitgehend behoben. Ich kenne aber keinen Dienstleister, der so etwas anbietet, und bin mir auch gar nicht sicher, ob das technisch möglich/angedacht ist. Weiß da jemand mehr drüber?
  18. Das Urheberrecht ist hier eindeutig verfasst. Sobald Bildwerke verfielfältigt und öffentlich zur Schau gestellt werden, so dass sie von Dritten gesehen oder genutzt werden können, sprechen wir von einer urheberrechtlich relevanten Verwertungshandlung, der sog. öffentlichen Zugänglichmachung. Dazu gehört auch das Einstellen von Bildwerken in Foren und auf die eigene (sogar private) Website. Unabhängig vom Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist an Bildwerken (in Deutschland gilt eine 70-jährige Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers) ist hier Vorsicht geboten, weil "Nachfolgeverwerter/Rechteinhaber" eigene urheberrechtliche Ansprüche gelten machen können, wie auf die eigens durchgefühten Änderungen am original Bildwerk, dazu gehören beispielsweise eine Colorierung von Schwarz/Weiß-Filmen und neue Schnittfassungen (Director´s Cut, Extended Version). Kostenlos erstellte "Sicherheitskopien" von legal erworbenen Bildwerken sind im privaten Rahmen für rein private Zwecke mit gewissen Einschränkungen allerdings erlaubt. Für jede über rein private Zwecke hinausgehende Nutzung von legal erworbenen Bildwerken, wie Verfielfältigung (z. B. gegen Entgelt), Verbreitung (wie Verkauf, Verleih oder auch die kostenlose Weitergabe an Dritte, Upload in Onlinedienste wie Websites oder Facebook), öffentliche Vorführungen und jede Änderung des Originals (also auch Farb- und Laufzeitänderungen) bedarf es einer Einwilligungserfordernis des Urhebers. Das Einwilligungserfordernis sollte ernst genommen werden, ansonsten sollte lieber auf das Verfielfältigen, die zur Schaustellung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Bildwerken verzichtet werden. Anderenfalls droht eine kostenpflichtige Abmahnung, eine Einstweilige Verfügung und garantiert erhebliche Schadensersatzforderungen!
  19. Wie breit wird die Bildwand? - Ich frage nur deshalb, weil es bei geringen Größen bis 6 Meter Bildbreite klangneutrale Alternativen gibt. Das sind Gewebetücher, deren Struktur ab 2,50 Meter Entfernung nicht mehr zu sehen ist. Mikroperforierte Folien (z. B. Gerriets) verursachen in aller Regel eine massive Hochtonabsenkung, die bis zu 15 Dezibel betragen kann. Das ist dann mit einem Equalizer meistens nicht mehr sinnvoll zu korrigieren.
  20. Warum wird nicht mit 1080p/24Hz digitalisiert? Das bieten moderne DSLR an. Auf diese Weise sollten die Originalframes 1:1 digitalisert werden können. Besser wäre noch 2160p/24 Hz...
  21. Schau dir mal die HK Audio PR:O8 oder besser die PR:O12 an. Die klingen nicht nur im Hochtonbereich dynamisch, auch die Mitten werden ordentlich aufgelöst. Mit Subwooferunterstützung ist sogar ein richtig guter Tiefbass möglich.
  22. Die PR:O 8 löst den Hochtonbereich super auf. Auch die Mitten klingen erstaunlich homogen. Lediglich der Tiefbass geht nicht wesentlich unter 80 Hz runter. Dafür "kicken" sie schön. Hier bedarf es zwingen eines potenten Subwoofers. Ich würde daher zu den PR:O 12 raten. Die bringen wenigstens noch "etwas Tiefbass" und kosten nur ein paar Euro mehr.
  23. In einer Hinsicht bin ich auch Deiner Meinung, Cosmin. Irgendwann wird Dolby sein Atmos-System auch im Heimbereich einführen, allein schon aus wirtschaftlichen Gründen. Unklar ist zur Zeit, wann das geschehen wird. Ob Dolby Atmos im Heimbereich überhaupt eine ernstzunehmende Rolle einnehmen wird, bezweifel ich allerdings. Schon jetzt haben viele Haushalte ein mächtiges Problem damit (vor allem die weiblichen Bewohner = auch genannt "Regierung"), 5 Lautsprecher aufzustellen, die größer sind als Zigarettenschachteln. Wenn der liebe Mann freudestrahlend erzählt, dass er demnächst ein paar Lautsprecher in der Größe von Kindersärgen an die Zimmerdecke hängen wird, wird "seine Regierung" wohl mal wieder anfangen zu regieren. In sofern könnte Dolby Atmos im Heimbereich eher zum Marketinginstrument werden, um AV-Receiver besser verkaufen zu können. Betrachte ich mir darüber hinaus die Leistungseigenschaften einiger AV-Receiver, dürften diese wohl mit 11+ Tonkanälen vollkommen überfordert sein - und die "Regierung" auch. Unbestritten werden ein paar wenige Freaks sicherlich ihre Freude daran haben, wenn sie ihr Heim7Wohnkino mit großen Standlautsprecher oder Einbaulausprecher erweitern. Nur müssen auch nachhaltig entsprechend kodierte Filme herauskommen. Dass das in der Vergangenheit nicht immer funktioniert hat, zeigt Dolby Surround EX... Im großen KINO empfinde ich Dolby Atmos als hörbare Bereicherung und freue mich bereits auf weitere Titel. Das ist schon längt im Heimbereich eingezogen! Hierzulande gibt es die ersten 4K-Projektoren und 4K-TV-Displays. In USA ist bereits erstes Kontent (Filme) erhältlich. Sony hat auf dem Mediaplayer FMP-X1 immerhin 10 Filme aufgespielt, die zusammen (Mediaplayer + Filme) für rund 700 Dollar verkauft werden. Leider ist dieser Mediaplayer nur in USA nutzbar, weil dieser einen Regional Code enthält. Er fragt die IP-Adresse ab. Wenn diese außerhalb der USA liegt, verweigert der Player die Wiedergabe. Wird der Player nicht ans "Netz" angeschlossen, verweigert er die Wiedergabe ebenfalls.
  24. Das Urheberrecht spricht dagegen. Der Filmkopien-Verleih an einen Kinobetreiber ist schlicht illegal. Die Privatperson besitzt keinerlei Rechte, eine Filmkopie an Gewerbetreibene zu verleihen.
  25. Deine Screenshots taugen nicht zur Abmusterung oder als Beleg, weil du weder weißt noch kontrollieren kannst, wie das geknipste Bild zu bewerten ist. Ich habe das Gefühl, dass dein Equipment (Kamera, Monitor, Projektor) suboptimal eingestellt ist. Dafür spricht auch das Rumreiten auf dem THX Optimizer. Damit ist keine normierte Farbdarstellung möglich. Allenfalls kann Helligkeit und Kontrast durch einen Laien korrekt eingestellt werden. Für die ordentliche Kalibrierung der Primär-, Sekundärfarben, Weißpunkt, Gamma und Graustufenverlauf bedarf es heutzutage schon eines Messsensors (Spyder 4, Eodis 3) und entsprechender Software (wie HCFR, Calman). Da das offensichtlich nicht gewährleistet ist, können wir deine Bilder nur als das wahrnehmen, was sie sind - bunte Bilder aus einer Digiknipse, die allein zur Illustration dieses Threads taugen.
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