Jump to content

Hilfsprogramme in Zeiten des Corona-Virus


tomas katz

Recommended Posts

Bei Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber 60% des Gehalts erstattet, soweit ich dass im Merkblatt bei der Arbeitsagentur herauslesen könnte, die werden vermutlich auch einen

riesen Ansturm der Arbeitgeber erleben, in den kommenden Wochen.

Bleibt natürlich immer noch ne Menge Differenz, die zu zahlen ist. Mitarbeiterkündigungen möchte ich vermeiden, denn, wir arbeiten nur mit "Festangestellten" ohne "Aushilfskräfte.

Ich werde morgen schon mal Energie & Gasversorger kontaktieren, die ab März die Abschläge anpassen sollen, dass ist auch ne ordentliche Summe als Fixkosten jeden Monat..

Edited by Kinobetreiber (see edit history)
Link to comment
Share on other sites

Bundesagentur für Arbeit erklärt den Vorgang in einem Video. Etwas ungewöhnlich, aber klar. Danach kann jedes Kino mit mindestens 1 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person Kurzarbeitergeld beantragen. 60%/67% mit Kind des letzten Nettoeinkommens.

Dann mal los.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Jens

 

Link to comment
Share on other sites

Das Problem ist doch, selbst mit Kurzarbeitergeld, wer hat den hier wirklich mal durchgerechnet wie lange er durchhält ohne jegliche Einnahmen und mit laufenden Kosten?

 

Zurzeit geht man von einer allgemein Schließung von mindestens einem Monat aus,

Edited by Maycroft (see edit history)
Link to comment
Share on other sites

Für mich stellt sich immer noch die Frage, ob ich eventuelle Beihilfen noch bekomme, wenn ich den Betrieb freiwillig ohne behördliche Anweisung unterbreche. Meine bisher erhaltenen Informationen lauten immer, dass man es bis zum Öffnungsverbot durchhalten  sollte. Weiß da jemand genaueres?

Link to comment
Share on other sites

"To do list" für heute (kein Anspruch auf Vollständigkeit) ...

 

- KuG 0 beantragen

- Steuerzahlungen Stundungen beantragen (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer Vorauszahlungen, Lohnsteuer)

- Gewerbesteuervorauszahlungen vorerst auf "0" setzen lassen

- Mit Vermieter über Minderung verhandeln

- Alle Verbraucher im Kino soweit als möglich und notwendig auf "0" setzen (Kühlschränke, Gefriertruhen, Lüftungen, Sicherheitsbeleuchtung, Neon Reklame)

- Geschäftspartner (Verleiher, Lieferanten, Anzeigenpartner, Flyerverteiler etc.) über Schließung informieren

- Alle geplanten Sonderveranstaltungen und Saalvermietungen absagen, stornieren

- Gesund bleiben!

 

... to be continued!

 

  • Like 3
Link to comment
Share on other sites

Die neuen gesetzlichen Regelungen fürs Kurzarbeitergeld treten erst am 01.04. in Kraft.

 

Minijobber - und die dürften viele von uns überwiegend beschäftigen - bleiben weiterhin vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.

Link to comment
Share on other sites

vor 48 Minuten schrieb EIX:

Die neuen gesetzlichen Regelungen fürs Kurzarbeitergeld treten erst am 01.04. in Kraft.

 

Das ist richtig, aber die bestehenden Regelungen reichen bei Schließung des Kinos vollkommen aus. Leiharbeiter wird wohl niemand in seinem Kino beschäftigt haben.

Link to comment
Share on other sites

vor 4 Stunden schrieb EIX:

Die neuen gesetzlichen Regelungen fürs Kurzarbeitergeld treten erst am 01.04. in Kraft.

 

Nicht mehr - sie sollen rückwirkend zum 1. März in Kraft treten. Die Politik peitscht gerade wirklich alles in Windeseile durch, damit die Hilfen fließen können.

Link to comment
Share on other sites

vor 14 Stunden schrieb preston sturges:

Steuerzahlungen Stundungen beantragen (Umsatzsteuer, Einkommenssteuer Vorauszahlungen, Lohnsteuer)

- Gewerbesteuervorauszahlungen vorerst auf "0" setzen lassen

 

Das kann man garnicht deutlich genug sagen. Natürlich wird man das später mal je nach Steuerart (ggfs. auch nur anteilig) nachzahlen müssen, aber das Aussetzen solcher Zahlungen kann Betrieben mit geringem Liquiditätspuffer viel Luft verschaffen, bis andere Anträge gestellt und bewilligt sind. Ausserdem ist zu erwarten, dass Finanzämter und Kommunen solchen Anträgen gegenwärtig eher bereitwillig nachkommen. Vor allem diejenigen, die abbuchen lassen, sollten das so schnell als möglich aussetzen.

Edited by carstenk (see edit history)
  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

Wegen der Begrifflichkeit "Liquiditätspuffer" muss ich annehmen, dass damit obenstehend eher ein prozentual definierter Liquiditätsgrad gemeint ist? Also Liquidität ersten Grades, besserenfalls noch der erreichte zweite Grad oder sogar ein dritter Grad für Spielräume in den Zahlungsverpflichtungen/Verbindlichkeiten.

Der dritte Grad (Warenliquidität) entfällt ab sofort, da derzeit kein Umlaufvermögen aktiv ist (es sei denn, man wandelt die Stätte temporaer zu einem Lebensmittelhandel, zum Friseursalon oder zur Apotheke um - von einem auf den anderen Tag kaum möglich. - Oder ließe sich die Concession weiter betreiben?)

 

Den Begriff Liquiditätspuffer hätte ich daher begrifflich den Aktiva von Bankinstituten und nicht von Betrieben zugeordnet. Er ist die Liquiditätsanforderung (LCR) der EU an die Bankinstitute bei einem geplanten Stress-Szenario. 

Link to comment
Share on other sites

Kurzes Update (für unser Kino):

 

  • Herabsetzungsantrag zur Körperschaftsteuer wurde seitens des Finanzamtes bereits entsprochen.  Die bereits geleistete Vorauszahlung wird in den nächsten Tagen zurückerstattet. 

 

  • Wir rechnen damit, dass in den nächsten Tagen auch der geänderte Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid 2020 eingehen wird und hier ebenfalls die im Februar geleistete Vorauszahlung zurückerstattet wird.

Bleibt alle stark & gesund !

 

Edited by Max Dudkowski (see edit history)
Link to comment
Share on other sites

update ... aktuelle Info vom StB

 

"Die kommunalen Verwaltungen (Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden) können durch ihre Gesundheitsämter Einzel- oder Allgemeinverfügungen erlassen, die auf die Einstellung von Betrieben gerichtet sind (Tätigkeitsverbot). Diese Maßnahmen ergehen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes.
Diese Maßnahmen treffen Personen, die hierbei (in der Regel) nicht krank sind. Hierfür erhält man als Arbeitgeber grundsätzlich eine Entschädigung. Bei Mitarbeitern haben Arbeitgeber für längstens 6 Wochen die Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Diese ausgezahlten Beträge werden Ihnen nach Antragstellung beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet.

 

Auch Selbstständige können diesen Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt stellen.
Beachten Sie bitte, dass eine Entschädigung vom Gesundheitsamt nur dann gezahlt wird, wenn ein entsprechender Entschädigungsantrag binnen 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots eingereicht ist. Für den Bereich Karlsruhe gilt eine Allgemeinverfügung ab dem 13.03.2020, so dass hier die Antragsfrist zum 13.06.2020 einzuhalten ist.
Unsere regionalen Gesundheitsämter haben noch keine Erstattungsformulare veröffentlicht. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

 

Häufig treten eine (Teil-) Betriebsschließung, angeordnet durch die Gesundheitsbehörden, und eine Kurzarbeitssituation gleichzeitig ein. Zunächst ist es unklar, auf welcher Rechtsgrundlage Arbeitgeber ihre Ansprüche einreichen könnten. Daher empfehlen wir, Kurzarbeit sofort anzuzeigen und parallel, soweit die Grundlagen gegeben sind, auch eine Entschädigung beim Gesundheitsamt geltend zu machen.
Eine Doppel-Kompensation können Sie nicht erhalten, aber da derzeit der Kurzarbeitergeldanspruch weiter geht, da hier auch Sozialversicherungsbeiträge umfasst sind, sind Sie gut beraten, auch die Kurzarbeit anzuzeigen und in Anspruch zu nehmen."

Link to comment
Share on other sites

Gestern bei unseren Stadtwerken angerufen und nach mündlicher Bestätigung heute schriftlich einen Antrag auf aussetzen einer Abschlagszahlung gestellt. 
 

Werde heute noch bei Cola anrufen und fragen, ob sie die verschlossenen BIBs zurücknehmen. 
 

sind zwar alles nur Kleinigkeiten, aber auch 3-5t Euro können weiter helfen. 

Link to comment
Share on other sites

vor 2 Stunden schrieb preston sturges:

"Die kommunalen Verwaltungen (Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden) können durch ihre Gesundheitsämter Einzel- oder Allgemeinverfügungen erlassen, die auf die Einstellung von Betrieben gerichtet sind (Tätigkeitsverbot). Diese Maßnahmen ergehen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes.
Diese Maßnahmen treffen Personen, die hierbei (in der Regel) nicht krank sind. Hierfür erhält man als Arbeitgeber grundsätzlich eine Entschädigung. Bei Mitarbeitern haben Arbeitgeber für längstens 6 Wochen die Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Diese ausgezahlten Beträge werden Ihnen nach Antragstellung beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet.

 

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

 

Hier auf der Seite des Landschaftsverbandes wird genau das Gegenteil fest gestellt. Es besteht kein Anspruch.

Jetzt steh ich total auf dem Schlauch, wie mit Minijobbern zu verfahren ist. Die fallen aktuell aus dem Kug raus und Entschädigung gibts auch nicht, also muss der Arbeitgeber die Lohnkosten selber tragen und Liquiditätshilfen beantragen?

Link to comment
Share on other sites

Wieso das Gegenteil? In den Bundesländern mit Landschaftsverbänden gibt es über diese halt eine Sonderregelung.

 

https://www.rheinische-anzeigenblaetter.de/sonderthemen/corona-virus-nrw/landschaftsverbaende-entschaedigen-verdienstausfaelle-durch-corona-quarantaene-36364326

 

Ich würde mal mit der Knappschaft telefonieren, aber würde gegenwärtig auch vermuten, dass es ohne eine diesbezügliche Sonderregelung noch schlecht aussieht für die Minijobber. 

 

- Carsten

Edited by carstenk (see edit history)
Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Filmvorführer.de mit Werbung, externen Inhalten und Cookies nutzen

  I accept

Filmvorfuehrer.de, die Forenmitglieder und Partner nutzen eingebettete Skripte und Cookies, um die Seite optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, sowie zur Ausspielung von externen Inhalten (z.B. youtube, Vimeo, Twitter,..) und Anzeigen.

Die Verarbeitungszwecke im Einzelnen sind:

  • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen
  • Datenübermittlung an Partner, auch n Länder ausserhalb der EU (Drittstaatentransfer)
  • Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen- und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen
Durch das Klicken des „Zustimmen“-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für diese Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO zu. Darüber hinaus willigen Sie gem. Art. 49 Abs. 1 DSGVO ein, dass auch Anbieter in den USA Ihre Daten verarbeiten. In diesem Fall ist es möglich, dass die übermittelten Daten durch lokale Behörden verarbeitet werden. Weiterführende Details finden Sie in unserer  Privacy Policy, die am Ende jeder Seite verlinkt sind. Die Zustimmung kann jederzeit durch Löschen des entsprechenden Cookies widerrufen werden.